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Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | ||||
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t | 1 | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche | t | 1 | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche |
2 | Orientierungswerte | 2 | Orientierungswerte |
Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem |
2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als | 2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als | ||
3 | Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 3 | Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
4 | die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die | 4 | die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die | ||
5 | zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der | 5 | zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der | ||
6 | Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur | 6 | Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur | ||
7 | Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere | 7 | Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere | ||
8 | Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der | 8 | Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der | ||
9 | Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die | 9 | Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die | ||
10 | Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je | 10 | Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je | ||
11 | Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für die | 11 | Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für die | ||
12 | Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres Feld | 12 | Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres Feld | ||
13 | vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch Ankreuzen | 13 | vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch Ankreuzen | ||
14 | kenntlich machen kann. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 14 | kenntlich machen kann. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
15 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang | 15 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang | ||
16 | papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung | 16 | papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung | ||
17 | durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das | 17 | durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das | ||
18 | Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am | 18 | Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am | ||
19 | 31. Dezember 2016 vorzulegen. Die Kassenzahnärztliche | 19 | 31. Dezember 2016 vorzulegen. Die Kassenzahnärztliche | ||
20 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem | 20 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem | ||
21 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu | 21 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu | ||
22 | einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für | 22 | einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für | ||
23 | bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. __10 Die Kassenzahnärztliche | 23 | bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. __10 Die Kassenzahnärztliche | ||
24 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an | 24 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an | ||
25 | der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch | 25 | der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch | ||
26 | Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die | 26 | Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die | ||
27 | Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die | 27 | Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die | ||
28 | jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im | 28 | jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im | ||
29 | Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. __11 Zur Durchführung der | 29 | Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. __11 Zur Durchführung der | ||
30 | elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der | 30 | elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der | ||
31 | vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die | 31 | vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die | ||
32 | hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige | 32 | hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige | ||
33 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu | 33 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu | ||
34 | übermitteln. __12 Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die | 34 | übermitteln. __12 Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die | ||
35 | für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren | 35 | für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren | ||
36 | erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. | 36 | erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. | ||
37 | __13 Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste | 37 | __13 Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste | ||
38 | der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. | 38 | der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. | ||
39 | (1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche | 39 | (1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche | ||
40 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, | 40 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, | ||
41 | dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | 41 | dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | ||
42 | Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § | 42 | Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § | ||
43 | 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen | 43 | 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen | ||
44 | sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu | 44 | sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu | ||
45 | treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien | 45 | treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien | ||
46 | Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die | 46 | Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die | ||
47 | tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach | 47 | tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach | ||
48 | Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind | 48 | Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind | ||
49 | Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und | 49 | Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und | ||
50 | Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu | 50 | Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu | ||
51 | prüfen. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und | 51 | prüfen. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und | ||
52 | die geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender | 52 | die geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender | ||
53 | Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § | 53 | Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § | ||
54 | 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen | 54 | 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen | ||
55 | Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der | 55 | Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der | ||
56 | Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs. 5 | 56 | Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs. 5 | ||
57 | mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat | 57 | mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat | ||
58 | bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des | 58 | bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des | ||
59 | praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach | 59 | praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach | ||
t | 60 | Anhang XIII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2017/745 in der jeweils geltenden | t | 60 | Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über |
61 | Medizinprodukte (ABl. EG Nr. __10 L 169 S. 1) in der jeweils geltenden __11 | ||||
61 | Fassung beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur | 62 | Fassung beizufügen. __12 Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur | ||
62 | Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und | 63 | Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und | ||
63 | Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten | 64 | Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten | ||
64 | erbracht werden oder nicht. | 65 | erbracht werden oder nicht. | ||
65 | (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | 66 | (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | ||
66 | Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum | 67 | Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum | ||
67 | 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und | 68 | 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und | ||
68 | koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind | 69 | koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind | ||
69 | insbesondere zu vereinbaren: | 70 | insbesondere zu vereinbaren: | ||
70 | 1. | 71 | 1. | ||
71 | Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ- | 72 | Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ- | ||
72 | medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, | 73 | medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, | ||
73 | 2. | 74 | 2. | ||
74 | Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, | 75 | Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, | ||
75 | 3. | 76 | 3. | ||
76 | Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der | 77 | Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der | ||
77 | Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der | 78 | Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der | ||
78 | Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und | 79 | Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und | ||
79 | betreuenden Angehörigen, | 80 | betreuenden Angehörigen, | ||
80 | 4. | 81 | 4. | ||
81 | Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. | 82 | Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. | ||
82 | Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 | 83 | Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 | ||
83 | Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung | 84 | Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung | ||
84 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den | 85 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den | ||
85 | Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der | 86 | Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der | ||
86 | Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 87 | Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
87 | Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten | 88 | Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten | ||
88 | nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat | 89 | nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat | ||
89 | dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und | 90 | dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und | ||
90 | danach jährlich über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen | 91 | danach jährlich über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen | ||
91 | Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über | 92 | Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über | ||
92 | die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die | 93 | die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die | ||
93 | Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der | 94 | Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der | ||
94 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das | 95 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das | ||
95 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und | 96 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und | ||
96 | zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen. | 97 | zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen. | ||
97 | (1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten | 98 | (1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten | ||
98 | Fällen insbesondere | 99 | Fällen insbesondere | ||
99 | 1. | 100 | 1. | ||
100 | bei kieferorthopädischen Maßnahmen, | 101 | bei kieferorthopädischen Maßnahmen, | ||
101 | 2. | 102 | 2. | ||
102 | bei der Behandlung von Parodontopathien, | 103 | bei der Behandlung von Parodontopathien, | ||
103 | 3. | 104 | 3. | ||
104 | bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der Prüfung | 105 | bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der Prüfung | ||
105 | der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3, | 106 | der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3, | ||
106 | 4. | 107 | 4. | ||
107 | für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 | 108 | für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 | ||
108 | Satz 9 | 109 | Satz 9 | ||
109 | abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen | 110 | abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen | ||
110 | Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im | 111 | Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im | ||
111 | Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene | 112 | Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene | ||
112 | Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | 113 | Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | ||
113 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag | 114 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag | ||
114 | das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur | 115 | das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur | ||
115 | Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur | 116 | Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur | ||
116 | Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des | 117 | Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des | ||
117 | Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | 118 | Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | ||
118 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen | 119 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen | ||
119 | Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass | 120 | Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass | ||
120 | die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten | 121 | die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten | ||
121 | Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene | 122 | Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene | ||
122 | Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den | 123 | Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den | ||
123 | Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist | 124 | Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist | ||
124 | verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen | 125 | verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen | ||
125 | Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu | 126 | Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu | ||
126 | übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt | 127 | übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt | ||
127 | übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen | 128 | übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen | ||
128 | Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 | 129 | Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 | ||
129 | Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im | 130 | Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im | ||
130 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend. | 131 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend. | ||
131 | (2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der | 132 | (2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der | ||
132 | abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes | 133 | abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes | ||
133 | Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den | 134 | Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den | ||
134 | zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu | 135 | zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu | ||
135 | versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die | 136 | versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die | ||
136 | Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu | 137 | Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu | ||
137 | überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand | 138 | überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand | ||
138 | der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der | 139 | der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der | ||
139 | Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, | 140 | Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, | ||
140 | wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | 141 | wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | ||
141 | Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum | 142 | Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum | ||
142 | 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist | 143 | 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist | ||
143 | insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung | 144 | insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung | ||
144 | von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. | 145 | von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. | ||
145 | Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die | 146 | Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die | ||
146 | Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen | 147 | Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen | ||
147 | Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter | 148 | Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter | ||
148 | Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in | 149 | Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in | ||
149 | bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis | 150 | bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis | ||
150 | durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen | 151 | durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen | ||
151 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom | 152 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom | ||
152 | Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei | 153 | Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei | ||
153 | Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen | 154 | Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen | ||
154 | Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können | 155 | Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können | ||
155 | sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet | 156 | sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet | ||
156 | werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 | 157 | werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 | ||
157 | und die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | 158 | und die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | ||
158 | ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe | 159 | ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe | ||
159 | durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu | 160 | durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu | ||
160 | aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu | 161 | aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu | ||
161 | legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit | 162 | legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
162 | spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die | 163 | spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die | ||
163 | verschiedenen Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 164 | verschiedenen Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
164 | ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten anpassen wird. __10 Dabei | 165 | ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten anpassen wird. __10 Dabei | ||
165 | soll die Bewertung der Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, | 166 | soll die Bewertung der Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, | ||
166 | die in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt | 167 | die in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt | ||
167 | werden, dass die Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese | 168 | werden, dass die Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese | ||
168 | Leistungen vergeben werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender | 169 | Leistungen vergeben werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender | ||
169 | Menge sinken. __11 Die Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in | 170 | Menge sinken. __11 Die Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in | ||
170 | Eurobeträgen bestimmt werden. | 171 | Eurobeträgen bestimmt werden. | ||
171 | (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 172 | (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
172 | aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten | 173 | aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten | ||
173 | Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen | 174 | Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen | ||
174 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass | 175 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass | ||
175 | unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen | 176 | unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen | ||
176 | Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten | 177 | Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten | ||
177 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen | 178 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen | ||
178 | Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der | 179 | Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der | ||
179 | fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen | 180 | fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen | ||
180 | Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen | 181 | Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen | ||
181 | zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der | 182 | zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der | ||
182 | Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen | 183 | Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen | ||
183 | Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | 184 | Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | ||
184 | ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche | 185 | ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche | ||
185 | Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich | 186 | Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich | ||
186 | elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten | 187 | elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten | ||
187 | Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche | 188 | Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche | ||
188 | Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit | 189 | Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
189 | quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das | 190 | quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das | ||
190 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach | 191 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach | ||
191 | Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der | 192 | Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der | ||
192 | Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch | 193 | Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch | ||
193 | den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im | 194 | den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im | ||
194 | Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der | 195 | Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der | ||
195 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss, in | 196 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss, in | ||
196 | welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; | 197 | welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; | ||
197 | auf dieser Grundlage beschließt er, inwieweit der einheitliche | 198 | auf dieser Grundlage beschließt er, inwieweit der einheitliche | ||
198 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die | 199 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die | ||
199 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang | 200 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang | ||
200 | delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 | 201 | delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 | ||
201 | qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser | 202 | qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser | ||
202 | Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | 203 | Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | ||
203 | ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen | 204 | ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen | ||
204 | Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. __10 Nach | 205 | Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. __10 Nach | ||
205 | Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen | 206 | Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen | ||
206 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß | 207 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß | ||
207 | Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen | 208 | Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen | ||
208 | der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. __11 | 209 | der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. __11 | ||
209 | Sofern drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen | 210 | Sofern drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen | ||
210 | Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen | 211 | Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen | ||
211 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte | 212 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte | ||
212 | die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im | 213 | die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im | ||
213 | Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. __12 Die | 214 | Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. __12 Die | ||
214 | Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. __13 | 215 | Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. __13 | ||
215 | Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | 216 | Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | ||
216 | Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. __14 | 217 | Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. __14 | ||
217 | Mit Wirkung zum 30. __15 September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in | 218 | Mit Wirkung zum 30. __15 September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in | ||
218 | der Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 219 | der Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
219 | ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der | 220 | ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der | ||
220 | vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als | 221 | vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als | ||
221 | telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere | 222 | telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere | ||
222 | elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. | 223 | elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. | ||
223 | __16 Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g | 224 | __16 Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g | ||
224 | Absatz 5. __17 Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der | 225 | Absatz 5. __17 Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der | ||
225 | Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem | 226 | Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem | ||
226 | Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. | 227 | Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. | ||
227 | __18 Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | 228 | __18 Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | ||
228 | abrechenbaren Konsilien vor. __19 Das Bundesministerium für Gesundheit leitet | 229 | abrechenbaren Konsilien vor. __19 Das Bundesministerium für Gesundheit leitet | ||
229 | den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. __20 Mit Wirkung zum 1. __21 | 230 | den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. __20 Mit Wirkung zum 1. __21 | ||
230 | April 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen | 231 | April 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen | ||
231 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der | 232 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der | ||
232 | Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. __22 Die im | 233 | Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. __22 Die im | ||
233 | Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von | 234 | Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von | ||
234 | Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 235 | Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
235 | entfällt. __23 Bei der Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von | 236 | entfällt. __23 Bei der Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von | ||
236 | Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der | 237 | Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der | ||
237 | psychotherapeutischen Versorgung zu berücksichtigen. __24 Die Anpassung | 238 | psychotherapeutischen Versorgung zu berücksichtigen. __24 Die Anpassung | ||
238 | erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g. __25 __28 Bis zum 30. | 239 | erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g. __25 __28 Bis zum 30. | ||
239 | __26 Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. __27 Oktober 2016 eine Regelung zu | 240 | __26 Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. __27 Oktober 2016 eine Regelung zu | ||
240 | treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. __25 __28 | 241 | treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. __25 __28 | ||
241 | Bis zum 30. __29 September 2017 ist mit Wirkung zum 1. __30 Januar 2018 eine | 242 | Bis zum 30. __29 September 2017 ist mit Wirkung zum 1. __30 Januar 2018 eine | ||
242 | Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Erstellung und | 243 | Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Erstellung und | ||
243 | Aktualisierung von Datensätzen nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet | 244 | Aktualisierung von Datensätzen nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet | ||
244 | werden. __31 Der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens zum 31. | 245 | werden. __31 Der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens zum 31. | ||
245 | __32 Dezember 2016 die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im | 246 | __32 Dezember 2016 die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im | ||
246 | Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem | 247 | Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem | ||
247 | Schweregrad der Fälle zu differenzieren. __33 Zwei Jahre nach Inkrafttreten | 248 | Schweregrad der Fälle zu differenzieren. __33 Zwei Jahre nach Inkrafttreten | ||
248 | dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung | 249 | dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung | ||
249 | der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit | 250 | der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
250 | zu berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. __34 Der Bewertungsausschuss | 251 | zu berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. __34 Der Bewertungsausschuss | ||
251 | überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur | 252 | überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur | ||
252 | qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und | 253 | qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und | ||
253 | beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. __35 Dezember | 254 | beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. __35 Dezember | ||
254 | 2017 entsprechende Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | 255 | 2017 entsprechende Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | ||
255 | ärztliche Leistungen. | 256 | ärztliche Leistungen. | ||
256 | (2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 257 | (2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
257 | aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | 258 | aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | ||
258 | Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders | 259 | Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders | ||
259 | gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder | 260 | gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder | ||
260 | im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder | 261 | im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder | ||
261 | Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die | 262 | Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die | ||
262 | gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit | 263 | gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit | ||
263 | geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten | 264 | geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten | ||
264 | erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | 265 | erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | ||
265 | Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum | 266 | Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum | ||
266 | 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 267 | 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
267 | Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen | 268 | Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen | ||
268 | aufzunehmen: | 269 | aufzunehmen: | ||
269 | 1. | 270 | 1. | ||
270 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 271 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
271 | den Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | 272 | den Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | ||
272 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | 273 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | ||
273 | von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen in | 274 | von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen in | ||
274 | Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | 275 | Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | ||
275 | 2. | 276 | 2. | ||
276 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 277 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
277 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | 278 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | ||
278 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | 279 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | ||
279 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, | 280 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, | ||
280 | 3. | 281 | 3. | ||
281 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 282 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
282 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche | 283 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche | ||
283 | nach Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche | 284 | nach Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche | ||
284 | nach Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | 285 | nach Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | ||
285 | 4. | 286 | 4. | ||
286 | ein Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung | 287 | ein Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung | ||
287 | eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. | 288 | eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. | ||
288 | Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen | 289 | Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen | ||
289 | Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. | 290 | Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. | ||
290 | (2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 291 | (2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
291 | aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | 292 | aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | ||
292 | arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | 293 | arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | ||
293 | kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet | 294 | kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet | ||
294 | werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch | 295 | werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch | ||
295 | oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der | 296 | oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der | ||
296 | Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer | 297 | Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer | ||
297 | Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation | 298 | Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation | ||
298 | nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 | 299 | nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 | ||
299 | sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von | 300 | sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von | ||
300 | der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. | 301 | der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. | ||
301 | Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten | 302 | Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten | ||
302 | folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen: | 303 | folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen: | ||
303 | 1. | 304 | 1. | ||
304 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 305 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
305 | Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | 306 | Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | ||
306 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | 307 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | ||
307 | von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen in Akutfällen nach | 308 | von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen in Akutfällen nach | ||
308 | § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | 309 | § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | ||
309 | 2. | 310 | 2. | ||
310 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 311 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
311 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | 312 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | ||
312 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | 313 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | ||
313 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | 314 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | ||
314 | 3. | 315 | 3. | ||
315 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 316 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
316 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche nach | 317 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche nach | ||
317 | Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche nach | 318 | Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche nach | ||
318 | Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt. | 319 | Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt. | ||
319 | Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand | 320 | Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand | ||
320 | vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des | 321 | vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des | ||
321 | Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten | 322 | Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten | ||
322 | Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die | 323 | Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die | ||
323 | Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen | 324 | Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen | ||
324 | Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | 325 | Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | ||
325 | arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für | 326 | arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für | ||
326 | die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische | 327 | die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische | ||
327 | Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten | 328 | Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten | ||
328 | unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. | 329 | unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. | ||
329 | Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene | 330 | Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene | ||
330 | Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 | 331 | Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 | ||
331 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag | 332 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag | ||
332 | in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen | 333 | in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen | ||
333 | vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen | 334 | vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen | ||
334 | Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden | 335 | Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden | ||
335 | dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für | 336 | dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für | ||
336 | die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten | 337 | die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten | ||
337 | Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung | 338 | Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung | ||
338 | stehen. | 339 | stehen. | ||
339 | (2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind | 340 | (2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind | ||
340 | Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass | 341 | Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass | ||
341 | der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und | 342 | der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und | ||
342 | Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen | 343 | Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen | ||
343 | Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den | 344 | Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den | ||
344 | medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der | 345 | medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der | ||
345 | Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen | 346 | Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen | ||
346 | Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu | 347 | Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu | ||
347 | kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen | 348 | kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen | ||
348 | Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- | 349 | Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- | ||
349 | und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der | 350 | und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der | ||
350 | Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen | 351 | Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen | ||
351 | geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf | 352 | geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf | ||
352 | abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 | 353 | abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 | ||
353 | sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur | 354 | sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur | ||
354 | durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur | 355 | durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur | ||
355 | Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten | 356 | Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten | ||
356 | innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden. | 357 | innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden. | ||
357 | (2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | 358 | (2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | ||
358 | jährlich bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als | 359 | jährlich bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als | ||
359 | Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen | 360 | Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen | ||
360 | festzulegen. | 361 | festzulegen. | ||
361 | (2f) (weggefallen) | 362 | (2f) (weggefallen) | ||
362 | (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | 363 | (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | ||
363 | insbesondere | 364 | insbesondere | ||
364 | 1. | 365 | 1. | ||
365 | die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und | 366 | die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und | ||
366 | Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | 367 | Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | ||
367 | Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, | 368 | Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, | ||
368 | 2. | 369 | 2. | ||
369 | Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese | 370 | Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese | ||
370 | nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 | 371 | nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 | ||
371 | Satz 2 erfasst worden sind, sowie | 372 | Satz 2 erfasst worden sind, sowie | ||
372 | 3. | 373 | 3. | ||
373 | die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht | 374 | die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht | ||
374 | durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist, | 375 | durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist, | ||
375 | 4. | 376 | 4. | ||
376 | (weggefallen) | 377 | (weggefallen) | ||
377 | zu berücksichtigen. | 378 | zu berücksichtigen. | ||
378 | (2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen | 379 | (2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen | ||
379 | aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. | 380 | aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. | ||
380 | Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, | 381 | Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, | ||
381 | zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere | 382 | zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere | ||
382 | nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und | 383 | nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und | ||
383 | zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und | 384 | zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und | ||
384 | Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen | 385 | Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen | ||
385 | ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. | 386 | ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. | ||
386 | (2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist | 387 | (2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist | ||
387 | eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von | 388 | eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von | ||
388 | Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet | 389 | Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet | ||
389 | sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die die | 390 | sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die die | ||
390 | Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder | 391 | Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder | ||
391 | Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 | 392 | Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 | ||
392 | Satz 2 gilt entsprechend. | 393 | Satz 2 gilt entsprechend. | ||
393 | (2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | 394 | (2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | ||
394 | erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | 395 | erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | ||
395 | Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 | 396 | Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 | ||
396 | hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser | 397 | hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser | ||
397 | zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b | 398 | zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b | ||
398 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 | 399 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 | ||
399 | ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt | 400 | ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt | ||
400 | entsprechend. | 401 | entsprechend. | ||
401 | (2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind | 402 | (2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind | ||
402 | Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung | 403 | Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung | ||
403 | von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen | 404 | von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen | ||
404 | zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | 405 | zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | ||
405 | erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch | 406 | erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch | ||
406 | Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 | 407 | Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 | ||
407 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der | 408 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der | ||
408 | Vereinbarung nach § 291g. | 409 | Vereinbarung nach § 291g. | ||
409 | (2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen | 410 | (2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen | ||
410 | Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in | 411 | Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in | ||
411 | einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der | 412 | einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der | ||
412 | sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet | 413 | sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet | ||
413 | werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und | 414 | werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und | ||
414 | Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf | 415 | Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf | ||
415 | der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g Absatz 6. Der | 416 | der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g Absatz 6. Der | ||
416 | Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von | 417 | Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von | ||
417 | zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | 418 | zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | ||
418 | abrechenbaren Konsilien vor. | 419 | abrechenbaren Konsilien vor. | ||
419 | (2l) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 420 | (2l) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
420 | ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, | 421 | ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, | ||
421 | wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne | 422 | wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne | ||
422 | von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der | 423 | von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der | ||
423 | vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, | 424 | vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, | ||
424 | 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 | 425 | 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 | ||
425 | Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen | 426 | Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen | ||
426 | abgebildet werden kann. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat | 427 | abgebildet werden kann. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat | ||
427 | der Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs | 428 | der Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs | ||
428 | für ärztliche Leistungen bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar | 429 | für ärztliche Leistungen bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar | ||
429 | 2021 zu beschließen. | 430 | 2021 zu beschließen. | ||
430 | (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen | 431 | (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen | ||
431 | Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der | 432 | Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der | ||
432 | Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein | 433 | Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein | ||
433 | Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen | 434 | Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen | ||
434 | des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und | 435 | des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und | ||
435 | Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die | 436 | Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die | ||
436 | zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss | 437 | zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss | ||
437 | dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des | 438 | dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des | ||
438 | Bewertungsausschusses. | 439 | Bewertungsausschusses. | ||
439 | (3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner Beschlüsse | 440 | (3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner Beschlüsse | ||
440 | insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen | 441 | insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen | ||
441 | Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf die Ausgaben der | 442 | Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf die Ausgaben der | ||
442 | Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum | 443 | Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum | ||
443 | Inhalt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend. | 444 | Inhalt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
444 | (3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von | 445 | (3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von | ||
445 | einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz | 446 | einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz | ||
446 | 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und | 447 | 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und | ||
447 | 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des | 448 | 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des | ||
448 | Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband | 449 | Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband | ||
449 | Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im | 450 | Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im | ||
450 | vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird | 451 | vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird | ||
451 | es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der | 452 | es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der | ||
452 | in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach | 453 | in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach | ||
453 | Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend. | 454 | Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
454 | (3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach | 455 | (3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach | ||
455 | Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant- | 456 | Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant- | ||
456 | kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der | 457 | kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der | ||
457 | Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 | 458 | Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 | ||
458 | oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das | 459 | oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das | ||
459 | Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e | 460 | Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e | ||
460 | Satz 1 Nr. 3. | 461 | Satz 1 Nr. 3. | ||
461 | (3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die | 462 | (3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die | ||
462 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die | 463 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die | ||
463 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der | 464 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der | ||
464 | Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so | 465 | Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so | ||
465 | zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den | 466 | zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den | ||
466 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | 467 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | ||
467 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | 468 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | ||
468 | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr | 469 | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr | ||
469 | und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. | 470 | und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. | ||
470 | L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom | 471 | L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom | ||
471 | 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz | 472 | 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz | ||
472 | 6 gilt entsprechend. Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach | 473 | 6 gilt entsprechend. Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach | ||
473 | Absatz 3b Satz 3 mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und | 474 | Absatz 3b Satz 3 mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und | ||
474 | Personalmitteln sowie über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet | 475 | Personalmitteln sowie über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet | ||
475 | das Bundesministerium für Gesundheit. | 476 | das Bundesministerium für Gesundheit. | ||
476 | (3e) Der Bewertungsausschuss beschließt | 477 | (3e) Der Bewertungsausschuss beschließt | ||
477 | 1. | 478 | 1. | ||
478 | bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er | 479 | bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er | ||
479 | insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in | 480 | insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in | ||
480 | Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die | 481 | Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die | ||
481 | Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab | 482 | Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab | ||
482 | insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen | 483 | insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen | ||
483 | regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder | 484 | regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder | ||
484 | Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt, | 485 | Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt, | ||
485 | 2. | 486 | 2. | ||
486 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | 487 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | ||
487 | Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur | 488 | Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur | ||
488 | Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 | 489 | Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 | ||
489 | genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie | 490 | genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie | ||
490 | 3. | 491 | 3. | ||
491 | eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags | 492 | eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags | ||
492 | nach Absatz 3c bestimmt. | 493 | nach Absatz 3c bestimmt. | ||
493 | Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung | 494 | Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung | ||
494 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die | 495 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die | ||
495 | Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu | 496 | Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu | ||
496 | veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit | 497 | veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit | ||
497 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf | 498 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf | ||
498 | Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den | 499 | Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den | ||
499 | einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des | 500 | einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des | ||
500 | Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue | 501 | Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue | ||
501 | Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch | 502 | Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch | ||
502 | den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische | 503 | den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische | ||
503 | Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von | 504 | Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von | ||
504 | Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige | 505 | Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige | ||
505 | Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung | 506 | Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung | ||
506 | der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | 507 | der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | ||
507 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | 508 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | ||
508 | nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der | 509 | nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der | ||
509 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | 510 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | ||
510 | Verfahrensordnung. | 511 | Verfahrensordnung. | ||
511 | (3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen | 512 | (3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen | ||
512 | jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen | 513 | jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen | ||
513 | und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses | 514 | und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses | ||
514 | nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b | 515 | nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b | ||
515 | Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in | 516 | Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in | ||
516 | einheitlicher pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils | 517 | einheitlicher pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils | ||
517 | unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche | 518 | unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche | ||
518 | Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der | 519 | Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der | ||
519 | Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie | 520 | Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie | ||
520 | unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b | 521 | unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b | ||
521 | übermitteln. Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber | 522 | übermitteln. Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber | ||
522 | hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen | 523 | hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen | ||
523 | oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für | 524 | oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für | ||
524 | die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der | 525 | die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der | ||
525 | Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle | 526 | Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle | ||
526 | beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e | 527 | beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e | ||
527 | entsprechend. Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom | 528 | entsprechend. Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom | ||
528 | Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 529 | Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
529 | Informationstechnik zu bestimmen. | 530 | Informationstechnik zu bestimmen. | ||
530 | (3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für | 531 | (3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für | ||
531 | zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss. | 532 | zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss. | ||
532 | (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller | 533 | (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller | ||
533 | Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | 534 | Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | ||
534 | Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen | 535 | Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen | ||
535 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | 536 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | ||
536 | erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 | 537 | erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 | ||
537 | Absatz 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird | 538 | Absatz 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird | ||
538 | ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom | 539 | ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom | ||
539 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. | 540 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. | ||
540 | (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner | 541 | (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner | ||
541 | Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer | 542 | Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer | ||
542 | vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur Vorbereitung von | 543 | vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur Vorbereitung von | ||
543 | Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das | 544 | Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das | ||
544 | Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen | 545 | Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen | ||
545 | erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach dessen | 546 | erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach dessen | ||
546 | Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; auch für | 547 | Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; auch für | ||
547 | die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit. | 548 | die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit. | ||
548 | (5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes | 549 | (5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes | ||
549 | zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b | 550 | zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b | ||
550 | ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei | 551 | ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei | ||
551 | Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch | 552 | Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch | ||
552 | übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten | 553 | übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten | ||
553 | Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | 554 | Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | ||
554 | ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um | 555 | ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um | ||
555 | einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied | 556 | einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied | ||
556 | erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die | 557 | erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die | ||
557 | Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 558 | Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
558 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni | 559 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni | ||
559 | 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten | 560 | 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten | ||
560 | Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen | 561 | Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen | ||
561 | Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | 562 | Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | ||
562 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder | 563 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder | ||
563 | stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den | 564 | stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den | ||
564 | Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten | 565 | Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten | ||
565 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei | 566 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei | ||
566 | Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den | 567 | Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den | ||
567 | Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den | 568 | Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den | ||
568 | Ausschlag. | 569 | Ausschlag. | ||
569 | (5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | 570 | (5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | ||
570 | innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen | 571 | innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen | ||
571 | Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und | 572 | Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und | ||
572 | Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 | 573 | Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 | ||
573 | Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere | 574 | Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere | ||
574 | Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung | 575 | Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung | ||
575 | des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich | 576 | des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich | ||
576 | machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz | 577 | machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz | ||
577 | 2 sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen | 578 | 2 sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen | ||
578 | Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, | 579 | Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, | ||
579 | gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach | 580 | gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach | ||
580 | Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 beginnt. Der einheitliche | 581 | Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 beginnt. Der einheitliche | ||
581 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss | 582 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss | ||
582 | nach § 35a Absatz 3 Satz 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des | 583 | nach § 35a Absatz 3 Satz 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des | ||
583 | Arzneimittels zu seiner Anwendung eine zwingend erforderliche Leistung | 584 | Arzneimittels zu seiner Anwendung eine zwingend erforderliche Leistung | ||
584 | vorsieht, die eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | 585 | vorsieht, die eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | ||
585 | ärztliche Leistungen erforderlich macht. Das Nähere zu ihrer | 586 | ärztliche Leistungen erforderlich macht. Das Nähere zu ihrer | ||
586 | Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame | 587 | Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame | ||
587 | Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | 588 | Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | ||
588 | Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem | 589 | Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem | ||
589 | 13. __10 Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der | 590 | 13. __10 Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der | ||
590 | Maßgabe, dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. __11 November 2017 | 591 | Maßgabe, dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. __11 November 2017 | ||
591 | den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat. | 592 | den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat. | ||
592 | (5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft | 593 | (5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft | ||
593 | in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen | 594 | in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen | ||
594 | worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | 595 | worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
595 | Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | 596 | Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | ||
596 | Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit | 597 | Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit | ||
597 | ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen | 598 | ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen | ||
598 | Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Sind digitale | 599 | Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Sind digitale | ||
599 | Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für | 600 | Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für | ||
600 | digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren | 601 | digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren | ||
601 | die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der | 602 | die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der | ||
602 | vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der | 603 | vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der | ||
603 | Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und | 604 | Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und | ||
604 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur | 605 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur | ||
605 | Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die | 606 | Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die | ||
606 | Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive | 607 | Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive | ||
607 | Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | 608 | Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
608 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. Solange | 609 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. Solange | ||
609 | keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat | 610 | keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat | ||
610 | der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. | 611 | der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. | ||
611 | Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern | 612 | Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern | ||
612 | eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § | 613 | eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § | ||
613 | 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach | 614 | 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach | ||
614 | Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für | 615 | Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für | ||
615 | die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung | 616 | die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung | ||
616 | erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei | 617 | erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei | ||
617 | Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 11 gilt entsprechend. | 618 | Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 11 gilt entsprechend. | ||
618 | Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | 619 | Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | ||
619 | Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 | 620 | Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 | ||
620 | getroffen ist. | 621 | getroffen ist. | ||
621 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der | 622 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der | ||
622 | Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | 623 | Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | ||
623 | 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen | 624 | 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen | ||
624 | teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den | 625 | teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den | ||
625 | den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die | 626 | den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die | ||
626 | Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das | 627 | Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das | ||
627 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei | 628 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei | ||
628 | Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom | 629 | Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom | ||
629 | Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | 630 | Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | ||
630 | dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | 631 | dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | ||
631 | unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom | 632 | unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom | ||
632 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das | 633 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das | ||
633 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine | 634 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine | ||
634 | angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz | 635 | angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz | ||
635 | oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | 636 | oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||
636 | Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des | 637 | Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des | ||
637 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten | 638 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten | ||
638 | Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen | 639 | Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen | ||
639 | festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder | 640 | festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder | ||
640 | Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach | 641 | Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach | ||
641 | Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der | 642 | Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der | ||
642 | beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte | 643 | beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte | ||
643 | Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar | 644 | Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar | ||
644 | und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium | 645 | und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium | ||
645 | für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor | 646 | für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor | ||
646 | Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag | 647 | Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag | ||
647 | geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse | 648 | geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse | ||
648 | die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem | 649 | die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem | ||
649 | angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen | 650 | angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen | ||
650 | nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der | 651 | nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der | ||
651 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu | 652 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu | ||
652 | tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von | 653 | tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von | ||
653 | Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, | 654 | Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, | ||
654 | dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht | 655 | dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht | ||
655 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande | 656 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande | ||
656 | kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | 657 | kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | ||
657 | Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der | 658 | Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der | ||
658 | Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für | 659 | Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||
659 | Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt | 660 | Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt | ||
660 | entsprechend. __10 Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind | 661 | entsprechend. __10 Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind | ||
661 | im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die | 662 | im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die | ||
662 | Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis | 663 | Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis | ||
663 | auf die Fundstelle veröffentlicht werden. | 664 | auf die Fundstelle veröffentlicht werden. | ||
664 | (7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 | 665 | (7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 | ||
665 | haben keine aufschiebende Wirkung. | 666 | haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
666 | (8) bis (9) (weggefallen) | 667 | (8) bis (9) (weggefallen) |
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