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Krankenhäuser | Krankenhäuser | ||||
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f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind | f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind |
2 | verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im | 2 | verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im | ||
3 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 3 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
4 | Datenträgern zu übermitteln: | 4 | Datenträgern zu übermitteln: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne | 6 | die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne | ||
7 | Kennzeichen des Versicherten, | 7 | Kennzeichen des Versicherten, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab | 9 | das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab | ||
10 | dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, | 10 | dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die | 12 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die | ||
13 | Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der | 13 | Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der | ||
14 | Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der | 14 | Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der | ||
15 | Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der | 15 | Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der | ||
16 | Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das | 16 | Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das | ||
17 | Aufnahmegewicht, | 17 | Aufnahmegewicht, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des | 19 | bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des | ||
20 | einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des | 20 | einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des | ||
21 | veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende | 21 | veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende | ||
22 | Stelle, | 22 | Stelle, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der | 24 | die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der | ||
25 | weiterbehandelnden Fachabteilungen, | 25 | weiterbehandelnden Fachabteilungen, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten | 27 | Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten | ||
28 | Operationen und sonstigen Prozeduren, | 28 | Operationen und sonstigen Prozeduren, | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei | 30 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei | ||
31 | externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei | 31 | externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei | ||
32 | Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche | 32 | Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche | ||
33 | Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, | 33 | Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, | ||
34 | 8. | 34 | 8. | ||
35 | Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren | 35 | Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren | ||
36 | Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe | 36 | Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe | ||
37 | geeigneter Einrichtungen, | 37 | geeigneter Einrichtungen, | ||
38 | 9. | 38 | 9. | ||
39 | die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und | 39 | die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und | ||
40 | der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte, | 40 | der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte, | ||
41 | 10. | 41 | 10. | ||
42 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | 42 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | ||
43 | Implantateregistergesetzes. | 43 | Implantateregistergesetzes. | ||
44 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | 44 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | ||
45 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in | 45 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in | ||
46 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. | 46 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. | ||
47 | (2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der Internationalen | 47 | (2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der Internationalen | ||
n | 48 | Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen | n | 48 | Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom |
49 | Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des | 49 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des | ||
50 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | 50 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | ||
51 | verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 | 51 | verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 | ||
n | 52 | Nr. 6 sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation | n | 52 | Nr. 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und |
53 | und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit | 53 | Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit | ||
54 | herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen | 54 | herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen | ||
55 | Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des | 55 | Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des | ||
56 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. In dem | 56 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. In dem | ||
n | 57 | Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das Deutsche | n | 57 | Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das |
58 | Institut für Medizinische Dokumentation und Information auch Voraussetzungen | 58 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für | ||
59 | für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. | 59 | die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Das | ||
60 | Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung | 60 | Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der | ||
61 | der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des | 61 | jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des | ||
62 | Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das | 62 | Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das | ||
n | 63 | Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information beauftragen, | n | 63 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 1 |
64 | den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der | 64 | genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die | ||
65 | für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit | 65 | Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des | ||
66 | des Schlüssels zu ergänzen. Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind | 66 | Schlüssels zu ergänzen. Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der | ||
67 | der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und | 67 | Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel | ||
68 | Prozedurenschlüssel nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der | 68 | nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu | ||
69 | erbrachten Leistungen zu verwenden. Das Deutsche Institut für Medizinische | 69 | verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann | ||
70 | Dokumentation und Information kann bei Auslegungsfragen zu den | 70 | bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den | ||
71 | Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 | 71 | Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung | ||
72 | Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit | 72 | auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten | ||
73 | vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die | ||||
74 | Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das Verfahren der | 73 | Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das | ||
75 | Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des Operationen- und | 74 | Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des | ||
76 | Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Deutsche Institut für | 75 | Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut | ||
77 | Medizinische Dokumentation und Information eine Verfahrensordnung, die der | 76 | für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der | ||
78 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der | 77 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der | ||
t | 79 | Internetseite des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und | t | 78 | Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu |
80 | Information zu veröffentlichen ist. | 79 | veröffentlichen ist. | ||
81 | (2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern | 80 | (2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern | ||
82 | einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder | 81 | einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder | ||
83 | einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus | 82 | einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus | ||
84 | anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen | 83 | anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen | ||
85 | hat. Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer | 84 | hat. Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer | ||
86 | Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden | 85 | Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden | ||
87 | Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in | 86 | Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in | ||
88 | einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. Die | 87 | einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. Die | ||
89 | Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer | 88 | Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer | ||
90 | Datenübertragung zu erfolgen. | 89 | Datenübertragung zu erfolgen. | ||
91 | (3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die | 90 | (3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die | ||
92 | Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren | 91 | Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren | ||
93 | der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 92 | der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
94 | verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den | 93 | verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den | ||
95 | Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach | 94 | Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach | ||
96 | Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | 95 | Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | ||
97 | Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der | 96 | Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der | ||
98 | Krankenhausträger gemeinsam. | 97 | Krankenhausträger gemeinsam. | ||
99 | (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | 98 | (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | ||
100 | Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den | 99 | Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den | ||
101 | Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im | 100 | Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im | ||
102 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 101 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
103 | Datenträgern zu übermitteln: | 102 | Datenträgern zu übermitteln: | ||
104 | 1. | 103 | 1. | ||
105 | die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der | 104 | die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der | ||
106 | Einrichtung für den Versicherten, | 105 | Einrichtung für den Versicherten, | ||
107 | 2. | 106 | 2. | ||
108 | das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung | 107 | das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung | ||
109 | und der Krankenkasse, | 108 | und der Krankenkasse, | ||
110 | 3. | 109 | 3. | ||
111 | den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die | 110 | den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die | ||
112 | voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf | 111 | voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf | ||
113 | Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, | 112 | Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, | ||
114 | 4. | 113 | 4. | ||
115 | bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die | 114 | bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die | ||
116 | Arztnummer des einweisenden Arztes, | 115 | Arztnummer des einweisenden Arztes, | ||
117 | 5. | 116 | 5. | ||
118 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen | 117 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen | ||
119 | Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung | 118 | Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung | ||
120 | das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, | 119 | das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, | ||
121 | 6. | 120 | 6. | ||
122 | Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie | 121 | Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie | ||
123 | Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter | 122 | Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter | ||
124 | Einrichtungen, | 123 | Einrichtungen, | ||
125 | 7. | 124 | 7. | ||
126 | die berechneten Entgelte. | 125 | die berechneten Entgelte. | ||
127 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | 126 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | ||
128 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in | 127 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in | ||
129 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz | 128 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz | ||
130 | 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend. | 129 | 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
131 | (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger | 130 | (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger | ||
132 | im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung | 131 | im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung | ||
133 | der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § | 132 | der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § | ||
134 | 295 gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen | 133 | 295 gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen | ||
135 | Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. | 134 | Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. |
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