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Besondere Versorgung | Besondere Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten | f | 1 | (1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten |
2 | Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten | 2 | Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten | ||
3 | abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren | 3 | abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren | ||
4 | übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung | 4 | übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung | ||
5 | (integrierte Versorgung) sowie unter Beteiligung vertragsärztlicher | 5 | (integrierte Versorgung) sowie unter Beteiligung vertragsärztlicher | ||
6 | Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften besondere ambulante ärztliche | 6 | Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften besondere ambulante ärztliche | ||
7 | Versorgungsaufträge. Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am | 7 | Versorgungsaufträge. Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am | ||
8 | 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, gelten fort. Soweit die | 8 | 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, gelten fort. Soweit die | ||
9 | Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt | 9 | Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt | ||
10 | wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4 | 10 | wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4 | ||
11 | gilt nicht für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu | 11 | gilt nicht für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu | ||
12 | den sprechstundenfreien Zeiten. | 12 | den sprechstundenfreien Zeiten. | ||
13 | (2) Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, | 13 | (2) Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, | ||
14 | des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den | 14 | des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den | ||
15 | nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen beinhalten. Die Verträge | 15 | nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen beinhalten. Die Verträge | ||
16 | können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen | 16 | können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen | ||
17 | beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen | 17 | beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen | ||
18 | nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen | 18 | nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen | ||
19 | einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Die | 19 | einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Die | ||
20 | Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als | 20 | Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als | ||
21 | Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss | 21 | Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
22 | nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im | 22 | nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im | ||
23 | Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung | 23 | Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung | ||
24 | getroffen hat und die abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart der | 24 | getroffen hat und die abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart der | ||
25 | vereinbarten besonderen Versorgung entspricht, sie insbesondere darauf | 25 | vereinbarten besonderen Versorgung entspricht, sie insbesondere darauf | ||
26 | ausgerichtet ist, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der | 26 | ausgerichtet ist, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der | ||
27 | Versorgung zu verbessern. Die Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung | 27 | Versorgung zu verbessern. Die Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung | ||
28 | muss spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden der zugrunde liegenden | 28 | muss spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden der zugrunde liegenden | ||
29 | Verträge nachweisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. | 29 | Verträge nachweisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. | ||
30 | Für die Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die | 30 | Für die Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die | ||
31 | vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die | 31 | vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die | ||
32 | Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen | 32 | Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen | ||
33 | Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. Gegenstand der | 33 | Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. Gegenstand der | ||
34 | Verträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die Organisation der | 34 | Verträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die Organisation der | ||
35 | Versorgung betreffen. Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für | 35 | Versorgung betreffen. Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für | ||
36 | Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein. | 36 | Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein. | ||
37 | (3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge | 37 | (3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge | ||
38 | abschließen mit: | 38 | abschließen mit: | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten | 40 | nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten | ||
41 | Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, | 41 | Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur | 43 | Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur | ||
44 | Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte | 44 | Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte | ||
45 | Leistungserbringer anbieten, | 45 | Leistungserbringer anbieten, | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § | 47 | Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § | ||
48 | 92b des Elften Buches, | 48 | 92b des Elften Buches, | ||
49 | 4. | 49 | 4. | ||
50 | Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, | 50 | Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, | ||
51 | 5. | 51 | 5. | ||
52 | pharmazeutischen Unternehmern, | 52 | pharmazeutischen Unternehmern, | ||
53 | 6. | 53 | 6. | ||
t | 54 | Herstellern von Medizinprodukten im Sinne des Gesetzes über Medizinprodukte, | t | 54 | Herstellern von Medizinprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745, |
55 | 7. | 55 | 7. | ||
56 | Kassenärztlichen Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die an der | 56 | Kassenärztlichen Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die an der | ||
57 | besonderen Versorgung teilnehmen. | 57 | besonderen Versorgung teilnehmen. | ||
58 | Die Partner eines Vertrages über eine besondere Versorgung nach Absatz 1 | 58 | Die Partner eines Vertrages über eine besondere Versorgung nach Absatz 1 | ||
59 | können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die | 59 | können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die | ||
60 | Durchführung der besonderen Versorgung darauf verständigen, dass Leistungen | 60 | Durchführung der besonderen Versorgung darauf verständigen, dass Leistungen | ||
61 | auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom | 61 | auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom | ||
62 | Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen | 62 | Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen | ||
63 | Leistungserbringers nicht gedeckt ist. | 63 | Leistungserbringers nicht gedeckt ist. | ||
64 | (4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen | 64 | (4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen | ||
65 | Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse. Die | 65 | Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse. Die | ||
66 | Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach | 66 | Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach | ||
67 | deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der | 67 | deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der | ||
68 | Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt | 68 | Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt | ||
69 | die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die | 69 | die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die | ||
70 | Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung | 70 | Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung | ||
71 | über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, | 71 | über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, | ||
72 | frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nähere zur | 72 | frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nähere zur | ||
73 | Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur zeitlichen | 73 | Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur zeitlichen | ||
74 | Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen | 74 | Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen | ||
75 | Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, | 75 | Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, | ||
76 | regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. Die Satzung der | 76 | regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. Die Satzung der | ||
77 | Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. | 77 | Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. | ||
78 | Die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a | 78 | Die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a | ||
79 | zu treffen. | 79 | zu treffen. | ||
80 | (4a) Krankenkassen können Verträge auch mit Herstellern von | 80 | (4a) Krankenkassen können Verträge auch mit Herstellern von | ||
81 | Medizinprodukten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über die besondere Versorgung | 81 | Medizinprodukten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über die besondere Versorgung | ||
82 | der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten schließen. Absatz 1 | 82 | der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten schließen. Absatz 1 | ||
83 | Satz 2 ist nicht anzuwenden. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass | 83 | Satz 2 ist nicht anzuwenden. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass | ||
84 | über eine individualisierte medizinische Beratung einschließlich von | 84 | über eine individualisierte medizinische Beratung einschließlich von | ||
85 | Therapievorschlägen hinausgehende diagnostische Feststellungen durch einen | 85 | Therapievorschlägen hinausgehende diagnostische Feststellungen durch einen | ||
86 | Arzt zu treffen sind. Bei dem einzubeziehenden Arzt muss es sich in der | 86 | Arzt zu treffen sind. Bei dem einzubeziehenden Arzt muss es sich in der | ||
87 | Regel um einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt | 87 | Regel um einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt | ||
88 | handeln. | 88 | handeln. | ||
89 | (5) Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz 1 | 89 | (5) Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz 1 | ||
90 | erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 | 90 | erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 | ||
91 | darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten | 91 | darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten | ||
92 | erfolgen. | 92 | erfolgen. | ||
93 | (6) Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 | 93 | (6) Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 | ||
94 | gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der | 94 | gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der | ||
95 | teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende | 95 | teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende | ||
96 | Bereinigung vereinbart werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach | 96 | Bereinigung vereinbart werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach | ||
97 | Absatz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche | 97 | Absatz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche | ||
98 | Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für einen Vertrag nach Absatz 1 | 98 | Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für einen Vertrag nach Absatz 1 | ||
99 | geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. Der | 99 | geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. Der | ||
100 | Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur | 100 | Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur | ||
101 | Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des | 101 | Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des | ||
102 | Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das | 102 | Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das | ||
103 | voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer | 103 | voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer | ||
104 | basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung | 104 | basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung | ||
105 | und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die | 105 | und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die | ||
106 | Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim | 106 | Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim | ||
107 | Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen. | 107 | Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen. |
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