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Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung |
Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und | f | 1 | (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und |
2 | die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet | 2 | die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet | ||
3 | insbesondere | 3 | insbesondere | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in | 5 | die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in | ||
6 | Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; | 6 | Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; | ||
7 | Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen | 7 | Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen | ||
8 | sind nicht ausgeschlossen, | 8 | sind nicht ausgeschlossen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen | 10 | die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen | ||
11 | einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend | 11 | einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend | ||
12 | erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung | 12 | erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung | ||
13 | teilnehmenden Leistungserbringer, | 13 | teilnehmenden Leistungserbringer, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung | 15 | die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung | ||
16 | der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und | 16 | der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und | ||
17 | stationären Versorgung, | 17 | stationären Versorgung, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen | 19 | die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen | ||
20 | sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die | 20 | sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die | ||
21 | Behandlungsmaßnahmen. | 21 | Behandlungsmaßnahmen. | ||
22 | (1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen | 22 | (1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | Allgemeinärzte, | 24 | Allgemeinärzte, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Kinder- und Jugendärzte, | 26 | Kinder- und Jugendärzte, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der | 28 | Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der | ||
29 | hausärztlichen Versorgung gewählt haben, | 29 | hausärztlichen Versorgung gewählt haben, | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen | 31 | Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen | ||
32 | sind und | 32 | sind und | ||
33 | 5. | 33 | 5. | ||
34 | Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung | 34 | Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung | ||
35 | teilgenommen haben, | 35 | teilgenommen haben, | ||
36 | teil (Hausärzte). | 36 | teil (Hausärzte). | ||
37 | Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der | 37 | Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der | ||
38 | Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne | 38 | Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne | ||
39 | Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung | 39 | Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung | ||
40 | treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der | 40 | treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der | ||
41 | Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, | 41 | Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, | ||
42 | der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § | 42 | der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § | ||
43 | 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von | 43 | 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von | ||
44 | sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. | 44 | sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. | ||
45 | Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der | 45 | Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der | ||
46 | fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann | 46 | fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann | ||
47 | Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen | 47 | Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen | ||
48 | spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur | 48 | spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur | ||
49 | ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen. | 49 | ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen. | ||
50 | (1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind | 50 | (1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind | ||
51 | verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; | 51 | verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; | ||
52 | sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und | 52 | sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und | ||
53 | Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden | 53 | Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden | ||
54 | Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist | 54 | Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist | ||
55 | mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung | 55 | mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung | ||
56 | erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden | 56 | erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden | ||
57 | Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der | 57 | Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der | ||
58 | bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen | 58 | bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen | ||
59 | Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen | 59 | Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen | ||
60 | vollständig zu übermitteln. | 60 | vollständig zu übermitteln. | ||
61 | (1c) (weggefallen) | 61 | (1c) (weggefallen) | ||
62 | (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die | 62 | (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | ärztliche Behandlung, | 64 | ärztliche Behandlung, | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des | 66 | zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des | ||
67 | § 28 Abs. 2, | 67 | § 28 Abs. 2, | ||
68 | 2a. | 68 | 2a. | ||
69 | Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, | 69 | Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, | ||
70 | soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, | 70 | soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, | ||
71 | 3. | 71 | 3. | ||
72 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, | 72 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, | ||
73 | 4. | 73 | 4. | ||
74 | ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, | 74 | ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, | ||
75 | 5. | 75 | 5. | ||
76 | Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, | 76 | Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, | ||
77 | 6. | 77 | 6. | ||
78 | Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, | 78 | Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, | ||
79 | 7. | 79 | 7. | ||
80 | Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten | 80 | Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten | ||
81 | sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder | 81 | sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder | ||
82 | Rehabilitationseinrichtungen, | 82 | Rehabilitationseinrichtungen, | ||
83 | 7a. | 83 | 7a. | ||
84 | Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, | 84 | Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, | ||
85 | 8. | 85 | 8. | ||
86 | Verordnung häuslicher Krankenpflege, | 86 | Verordnung häuslicher Krankenpflege, | ||
87 | 9. | 87 | 9. | ||
88 | Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die | 88 | Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die | ||
89 | Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer | 89 | Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer | ||
90 | gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung | 90 | gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung | ||
91 | des Arbeitsentgelts benötigen, | 91 | des Arbeitsentgelts benötigen, | ||
92 | 10. | 92 | 10. | ||
93 | medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a | 93 | medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a | ||
94 | Abs. 1, | 94 | Abs. 1, | ||
95 | 11. | 95 | 11. | ||
96 | ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, | 96 | ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, | ||
97 | 12. | 97 | 12. | ||
98 | Verordnung von Soziotherapie, | 98 | Verordnung von Soziotherapie, | ||
99 | 13. | 99 | 13. | ||
100 | Zweitmeinung nach § 27b, | 100 | Zweitmeinung nach § 27b, | ||
101 | 14. | 101 | 14. | ||
102 | Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b. | 102 | Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b. | ||
103 | Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 8, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; | 103 | Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 8, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; | ||
104 | Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung | 104 | Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung | ||
105 | auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. | 105 | auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. | ||
106 | Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von | 106 | Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von | ||
107 | Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Satz 1 Nummer 7 gilt für | 107 | Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Satz 1 Nummer 7 gilt für | ||
108 | Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Krankentransporten sowie | 108 | Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Krankentransporten sowie | ||
109 | Krankenhausbehandlung. Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten | 109 | Krankenhausbehandlung. Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten | ||
110 | bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz | 110 | bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz | ||
111 | 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12. | 111 | 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12. | ||
112 | (3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur | 112 | (3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur | ||
113 | Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung | 113 | Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung | ||
114 | nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. | 114 | nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. | ||
115 | (4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante | 115 | (4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante | ||
116 | Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs | 116 | Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs | ||
117 | nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der | 117 | nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der | ||
118 | Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind | 118 | Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind | ||
119 | in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die | 119 | in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die | ||
120 | vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das | 120 | vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das | ||
121 | Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen. | 121 | Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen. | ||
122 | (5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die | 122 | (5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die | ||
123 | ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die | 123 | ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die | ||
124 | Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem | 124 | Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem | ||
125 | Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, | 125 | Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, | ||
126 | dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel | 126 | dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel | ||
127 | anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein | 127 | anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein | ||
128 | Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der | 128 | Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der | ||
129 | Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht | 129 | Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht | ||
130 | zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. | 130 | zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. | ||
131 | (6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von | 131 | (6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von | ||
132 | Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der | 132 | Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der | ||
133 | stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen | 133 | stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen | ||
134 | Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht. | 134 | Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht. | ||
135 | (7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von | 135 | (7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von | ||
136 | Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt | 136 | Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt | ||
137 | oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu | 137 | oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu | ||
138 | lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 | 138 | lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 | ||
139 | gilt entsprechend. | 139 | gilt entsprechend. | ||
140 | (8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die | 140 | (8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die | ||
141 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 141 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
142 | sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend | 142 | sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend | ||
143 | über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, | 143 | über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, | ||
144 | einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach | 144 | einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach | ||
145 | dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu | 145 | dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu | ||
146 | Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise | 146 | Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise | ||
147 | für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere | 147 | für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere | ||
148 | auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben | 148 | auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben | ||
149 | nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § | 149 | nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § | ||
150 | 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, | 150 | 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, | ||
151 | Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln | 151 | Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln | ||
152 | bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 | 152 | bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 | ||
153 | Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich | 153 | Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich | ||
154 | ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen | 154 | ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen | ||
155 | maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet | 155 | maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet | ||
156 | haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der | 156 | haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der | ||
157 | anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die | 157 | anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die | ||
t | 158 | vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im | t | 158 | vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des |
159 | Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation | 159 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils | ||
160 | in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu | 160 | gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in | ||
161 | erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu | 161 | geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. | ||
162 | aktualisieren. | ||||
163 | (9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von | 162 | (9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von | ||
164 | Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 | 163 | Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 | ||
165 | Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet | 164 | Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet | ||
166 | werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens | 165 | werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens | ||
167 | folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten: | 166 | folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten: | ||
168 | 1. | 167 | 1. | ||
169 | die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, | 168 | die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, | ||
170 | 2. | 169 | 2. | ||
171 | die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz | 170 | die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz | ||
172 | 8, | 171 | 8, | ||
173 | 3. | 172 | 3. | ||
174 | die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, | 173 | die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, | ||
175 | 4. | 174 | 4. | ||
176 | die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a | 175 | die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a | ||
177 | notwendigen Funktionen und Informationen sowie | 176 | notwendigen Funktionen und Informationen sowie | ||
178 | 5. | 177 | 5. | ||
179 | die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 | 178 | die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 | ||
180 | und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche | 179 | und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche | ||
181 | Versorgung zugelassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | 180 | Versorgung zugelassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | ||
182 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere | 181 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere | ||
183 | insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer | 182 | insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer | ||
184 | 5 zu regeln. Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren | 183 | 5 zu regeln. Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren | ||
185 | Anforderungen nach Satz 1 regeln. Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für | 184 | Anforderungen nach Satz 1 regeln. Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für | ||
186 | die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und | 185 | die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und | ||
187 | Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen | 186 | Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen | ||
188 | Therapiemöglichkeiten machen. Es kann auch Vorgaben zu semantischen und | 187 | Therapiemöglichkeiten machen. Es kann auch Vorgaben zu semantischen und | ||
189 | technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten | 188 | technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten | ||
190 | sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen in | 189 | sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen in | ||
191 | den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem | 190 | den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem | ||
192 | erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie | 191 | erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie | ||
193 | nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung | 192 | nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung | ||
194 | anzupassen. Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen | 193 | anzupassen. Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen | ||
195 | und bei Bedarf anzupassen. | 194 | und bei Bedarf anzupassen. | ||
196 | (10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar | 195 | (10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar | ||
197 | 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen | 196 | 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen | ||
198 | der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 | 197 | der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 | ||
199 | Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 | 198 | Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 | ||
200 | sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten | 199 | sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten | ||
201 | enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die | 200 | enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die | ||
202 | vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den | 201 | vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den | ||
203 | Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. | 202 | Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. | ||
204 | (11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § | 203 | (11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § | ||
205 | 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der | 204 | 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der | ||
206 | Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer | 205 | Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer | ||
207 | festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch | 206 | festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch | ||
208 | bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der | 207 | bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der | ||
209 | Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. Die | 208 | Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. Die | ||
210 | Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des | 209 | Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des | ||
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