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Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | ||||
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t | 1 | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | t | 1 | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen |
Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | ||||
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f | 1 | (1) Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, | f | 1 | (1) Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, |
2 | unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil), | 2 | unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil), | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nr. 1 | 4 | bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nr. 1 | ||
5 | zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die vertragsärztliche | 5 | zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die vertragsärztliche | ||
6 | Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen | 6 | Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen | ||
7 | Verordnungsdatensatz zu übertragen, | 7 | Verordnungsdatensatz zu übertragen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze an die | 9 | die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze an die | ||
10 | Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2 | 10 | Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2 | ||
11 | getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln. | 11 | getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln. | ||
12 | Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere Anbieter, die sonstige Leistungen | 12 | Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere Anbieter, die sonstige Leistungen | ||
13 | nach § 31 sowie Impfstoffe nach § 20i Absatz 1 und 2 abrechnen, im Rahmen der | 13 | nach § 31 sowie Impfstoffe nach § 20i Absatz 1 und 2 abrechnen, im Rahmen der | ||
14 | jeweils vereinbarten Abrechnungsverfahren. | 14 | jeweils vereinbarten Abrechnungsverfahren. | ||
15 | (2) __1 Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur | 15 | (2) __1 Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur | ||
16 | Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch | 16 | Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch | ||
17 | nehmen. __2 Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für | 17 | nehmen. __2 Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für | ||
18 | im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke | 18 | im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke | ||
19 | ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten | 19 | ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten | ||
20 | Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere | 20 | Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere | ||
21 | Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren übermitteln die Daten nach Absatz | 21 | Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren übermitteln die Daten nach Absatz | ||
22 | 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur | 22 | 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur | ||
23 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und 305a erforderlich | 23 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und 305a erforderlich | ||
24 | sind, sowie dem __3 Bundesministerium für Gesundheit oder einer von ihm | 24 | sind, sowie dem __3 Bundesministerium für Gesundheit oder einer von ihm | ||
25 | benannten Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 25 | benannten Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
26 | verwertbar auf Datenträgern. __4 Dem Bundesministerium für Gesundheit oder der | 26 | verwertbar auf Datenträgern. __4 Dem Bundesministerium für Gesundheit oder der | ||
27 | von ihm benannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht | 27 | von ihm benannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht | ||
28 | versichertenbezogen zu übermitteln. __5 Vor der Verarbeitung der Daten durch | 28 | versichertenbezogen zu übermitteln. __5 Vor der Verarbeitung der Daten durch | ||
29 | die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von | 29 | die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von | ||
30 | der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und | 30 | der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und | ||
31 | personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren. __6 Für die Datenübermittlung | 31 | personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren. __6 Für die Datenübermittlung | ||
32 | an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem | 32 | an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem | ||
33 | Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. __7 Der Arbeitsaufwand für die | 33 | Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. __7 Der Arbeitsaufwand für die | ||
34 | Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen | 34 | Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen | ||
35 | in geeigneter Form nachzuweisen. | 35 | in geeigneter Form nachzuweisen. | ||
36 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 36 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
37 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 37 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
38 | Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere | 38 | Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere | ||
39 | insbesondere über | 39 | insbesondere über | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für das verordnete | 41 | die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für das verordnete | ||
42 | Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, | 42 | Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, | ||
43 | Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels, | 43 | Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die | 45 | die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die | ||
46 | Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege | 46 | Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege | ||
47 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern | 47 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern | ||
48 | sowie die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen, spätestens | 48 | sowie die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen, spätestens | ||
49 | zum 1. Januar 2006 auch die Übermittlung des elektronischen | 49 | zum 1. Januar 2006 auch die Übermittlung des elektronischen | ||
50 | Verordnungsdatensatzes, | 50 | Verordnungsdatensatzes, | ||
51 | 3. | 51 | 3. | ||
52 | die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5, | 52 | die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5, | ||
53 | 4. | 53 | 4. | ||
t | 54 | die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form für die | t | 54 | die Verwendung von _Verordnungen_ in elektronischer Form für die |
55 | Arzneimittelabrechnung bis zum 31. März 2020, | 55 | Arzneimittelabrechnung bis zum 31. März 2020, | ||
56 | 5. | 56 | 5. | ||
57 | die Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für | 57 | die Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für | ||
58 | Arzneimittel, die auf Grund einer Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 | 58 | Arzneimittel, die auf Grund einer Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 | ||
59 | Satz 7 an Versicherte abgegeben werden. | 59 | Satz 7 an Versicherte abgegeben werden. | ||
60 | Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Datenübermittlung sind das | 60 | Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Datenübermittlung sind das | ||
61 | bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in parenteralen | 61 | bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in parenteralen | ||
62 | Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu | 62 | Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu | ||
63 | übermitteln. Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus denen | 63 | übermitteln. Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus denen | ||
64 | wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben | 64 | wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben | ||
65 | werden. Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sind zusätzlich | 65 | werden. Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sind zusätzlich | ||
66 | die mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbarten Preise ohne | 66 | die mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbarten Preise ohne | ||
67 | Mehrwertsteuer zu übermitteln. Besteht eine parenterale Zubereitung aus mehr | 67 | Mehrwertsteuer zu übermitteln. Besteht eine parenterale Zubereitung aus mehr | ||
68 | als drei Fertigarzneimitteln, können die Vertragsparteien nach Satz 1 | 68 | als drei Fertigarzneimitteln, können die Vertragsparteien nach Satz 1 | ||
69 | vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel von der Übermittlung nach den | 69 | vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel von der Übermittlung nach den | ||
70 | Sätzen 1 und 2 auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhältnismäßig aufwändig | 70 | Sätzen 1 und 2 auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhältnismäßig aufwändig | ||
71 | wäre. | 71 | wäre. | ||
72 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom | 72 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom | ||
73 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt | 73 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt | ||
74 | durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt. | 74 | durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt. |
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