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Beratung der Vertragsärzte | Beratung der Vertragsärzte | ||||
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t | 1 | Beratung der Vertragsärzte | t | 1 | Beratung der Vertragsärzte |
Beratung der Vertragsärzte | Beratung der Vertragsärzte | ||||
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t | 1 | __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen beraten in | t | 1 | __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen beraten in erforderlichen Fällen die |
2 | erforderlichen Fällen die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über | 2 | Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum | ||
3 | die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum | 3 | eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder | ||
4 | erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der | 4 | veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit. __2 Ergänzend | ||
5 | Wirtschaftlichkeit. __2 Ergänzend können die Vertragsärzte den | 5 | können die Vertragsärzte den Kassenärztlichen Vereinigungen die Daten über die | ||
6 | Kassenärztlichen Vereinigungen die Daten über die von ihnen verordneten | 6 | von ihnen verordneten Leistungen nicht versichertenbezogen übermitteln, die | ||
7 | Leistungen nicht versichertenbezogen übermitteln, die Kassenärztlichen | ||||
8 | Vereinigungen können diese Daten für ihre Beratung des Vertragsarztes | 7 | Kassenärztlichen Vereinigungen können diese Daten für ihre Beratung des | ||
9 | auswerten und auf der Grundlage dieser Daten erstellte vergleichende | 8 | Vertragsarztes auswerten und auf der Grundlage dieser Daten erstellte | ||
10 | Übersichten den Vertragsärzten nicht arztbezogen zur Verfügung stellen. __3 | 9 | vergleichende Übersichten den Vertragsärzten nicht arztbezogen zur Verfügung | ||
11 | Die Vertragsärzte und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die Daten nach | 10 | stellen. __3 Die Vertragsärzte und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen | ||
12 | Satz 2 nur für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten. Ist | 11 | die Daten nach Satz 2 nur für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke | ||
13 | gesetzlich oder durch Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 nichts anderes bestimmt, | 12 | verarbeiten. Ist gesetzlich oder durch Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 nichts | ||
14 | dürfen __4 Vertragsärzte Daten über von ihnen verordnete Arzneimittel nur | 13 | anderes bestimmt, dürfen __4 Vertragsärzte Daten über von ihnen verordnete | ||
15 | solchen Stellen übermitteln, die sich verpflichten, die Daten ausschließlich | 14 | Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die sich verpflichten, die Daten | ||
16 | als Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Region | 15 | ausschließlich als Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Vereinigung oder | ||
17 | mit mindestens jeweils 300 000 Einwohnern oder mit jeweils mindestens 1 300 | 16 | einer Region mit mindestens jeweils 300 000 Einwohnern oder mit jeweils | ||
18 | Ärzten insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu verarbeiten; eine | 17 | mindestens 1 300 Ärzten insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu | ||
19 | Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Differenzierung innerhalb einer | 18 | verarbeiten; eine Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Differenzierung | ||
20 | Kassenärztlichen Vereinigung, für einzelne Vertragsärzte oder Einrichtungen | 19 | innerhalb einer Kassenärztlichen Vereinigung, für einzelne Vertragsärzte oder | ||
21 | sowie für einzelne Apotheken ist unzulässig. __5 Satz 4 gilt auch für die | 20 | Einrichtungen sowie für einzelne Apotheken ist unzulässig. __5 Satz 4 gilt | ||
22 | Übermittlung von Daten über die nach diesem Buch verordnungsfähigen | 21 | auch für die Übermittlung von Daten über die nach diesem Buch | ||
23 | Arzneimittel durch Apotheken, den Großhandel, Krankenkassen sowie deren | 22 | verordnungsfähigen Arzneimittel durch Apotheken, den Großhandel, Krankenkassen | ||
24 | Rechenzentren. __6 Abweichend von Satz 4 dürfen Leistungserbringer und | 23 | sowie deren Rechenzentren. __6 Abweichend von Satz 4 dürfen Leistungserbringer | ||
25 | Krankenkassen Daten über verordnete Arzneimittel in vertraglichen | 24 | und Krankenkassen Daten über verordnete Arzneimittel in vertraglichen | ||
26 | Versorgungsformen nach den §§ 63, 73b, 137f oder 140a nutzen. __7 Eine | 25 | Versorgungsformen nach den §§ 63, 73b, 137f oder 140a nutzen. | ||
27 | Beratung des Arztes oder Psychotherapeuten durch die Krankenkasse oder durch | ||||
28 | einen von der Krankenkasse beauftragten Dritten im Hinblick auf die Vergabe | ||||
29 | und Dokumentation von Diagnosen auch mittels informationstechnischer Systeme | ||||
30 | ist unzulässig. |
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