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Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | ||||
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t | 1 | Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | t | 1 | Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer |
Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der | f | 1 | (1) __1 Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der |
2 | digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind | 2 | digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind | ||
3 | verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder | 3 | verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder | ||
4 | maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen | 4 | maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen | ||
5 | nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung | 5 | nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung | ||
6 | sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit | 6 | sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit | ||
7 | der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben | 7 | der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben | ||
8 | nach § 291 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die | 8 | nach § 291 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die | ||
9 | Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des | 9 | Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des | ||
10 | Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem | 10 | Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem | ||
11 | Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 6 anzugeben. __2 | 11 | Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 6 anzugeben. __2 | ||
12 | Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 ist | 12 | Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 ist | ||
13 | zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung | 13 | zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung | ||
14 | anzugeben. | 14 | anzugeben. | ||
15 | (2) __1 Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der | 15 | (2) __1 Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der | ||
16 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- | 16 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- | ||
17 | oder Lieferverträgen zu beachten sind. __2 Die Leistungserbringer nach Absatz | 17 | oder Lieferverträgen zu beachten sind. __2 Die Leistungserbringer nach Absatz | ||
18 | 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. | 18 | 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. | ||
19 | __3 Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im | 19 | __3 Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im | ||
20 | Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke | 20 | Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke | ||
21 | ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten | 21 | ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten | ||
22 | Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere | 22 | Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere | ||
t | 23 | Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 | t | 23 | Zwecke verarbeitet werden. __4 Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz |
24 | den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur | 24 | 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur | ||
25 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind. | 25 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich sind. __5 | ||
26 | Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a | ||||
27 | erforderlich sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen | ||||
28 | diese Daten auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder | ||||
29 | maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 __6 Absatz 2 Satz | ||||
30 | 5 bis 7 gilt entsprechend. | ||||
26 | (3) __1 Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei | 31 | (3) __1 Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei | ||
27 | Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder | 32 | Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder | ||
28 | maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie bis zum 31. __2 Dezember 2020 das | 33 | maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie bis zum 31. __2 Dezember 2020 das | ||
29 | Verfahren bei der Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu | 34 | Verfahren bei der Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu | ||
30 | regeln. | 35 | regeln. | ||
31 | (4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die | 36 | (4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die | ||
32 | Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | 37 | Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | ||
33 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen oder in den | 38 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen oder in den | ||
34 | Verträgen nach § 125 Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, | 39 | Verträgen nach § 125 Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, | ||
35 | die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die | 40 | die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die | ||
36 | Rahmenempfehlungen oder die Verträge nach § 125 maßgeblich. | 41 | Rahmenempfehlungen oder die Verträge nach § 125 maßgeblich. | ||
37 | (5) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht erstmals bis | 42 | (5) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht erstmals bis | ||
38 | zum 30. __2 Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen | 43 | zum 30. __2 Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen | ||
39 | differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für | 44 | differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für | ||
40 | Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen. __3 Der Bericht informiert ohne | 45 | Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen. __3 Der Bericht informiert ohne | ||
41 | Versicherten- oder Einrichtungsbezug insbesondere über die Zahl der | 46 | Versicherten- oder Einrichtungsbezug insbesondere über die Zahl der | ||
42 | abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der | 47 | abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der | ||
43 | mit ihnen verbundenen Aufzahlungen der Versicherten. __4 Der Spitzenverband | 48 | mit ihnen verbundenen Aufzahlungen der Versicherten. __4 Der Spitzenverband | ||
44 | Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu | 49 | Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu | ||
45 | übermittelnden statistischen Informationen sowie Art und Umfang der | 50 | übermittelnden statistischen Informationen sowie Art und Umfang der | ||
46 | Übermittlung. | 51 | Übermittlung. |
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