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Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben | ||||
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t | 1 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben | t | 1 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben |
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur | f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur |
2 | Deckung | 2 | Deckung | ||
n | 3 | a) | n | 3 | 1. |
4 | ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit | 4 | ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 mit | ||
5 | Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53, | 5 | Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53, | ||
n | 6 | b) | n | 6 | 2. |
7 | ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und | 7 | ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und | ||
8 | Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der | 8 | Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der | ||
n | 9 | Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 näher zu bestimmen sind, sowie | n | 9 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 näher zu bestimmen sind, sowie |
10 | c) | 10 | 3. | ||
11 | ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben. | 11 | ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben. | ||
n | 12 | § 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt entsprechend. | n | 12 | § 266 Absatz 6 Satz 1 und 3, Absatz 7 und 9 gilt entsprechend. |
13 | (2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 erheben die | 13 | (2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 4 | ||
14 | Krankenkassen nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwendungen nach § 266 | 14 | erheben die Krankenkassen für jedes Jahr | ||
15 | Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die __1 Verwaltungsausgaben. § 266 __2 Absatz 4 Satz 1 | 15 | 1. | ||
16 | Nummer 1 und § 267 Absatz 4 gelten entsprechend. | 16 | je Versicherten die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach § 137g | ||
17 | zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm und Angaben über die Teilnahme | ||||
18 | an den in Absatz 4 Satz 1 genannten Leistungen, | ||||
19 | 2. | ||||
20 | nicht versichertenbezogen die Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer | ||||
21 | 2 und die Verwaltungsausgaben; § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. | ||||
22 | Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. | ||||
23 | August des Folgejahres in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über | ||||
24 | den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale | ||||
25 | Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. | ||||
26 | Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 30. Juni | ||||
27 | des Folgejahres in maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der | ||||
28 | Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. | ||||
17 | (3) __1 Das Bundesversicherungsamt mindert für eine Krankenkasse, die laut | 29 | (3) __1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung mindert für eine Krankenkasse, die | ||
18 | erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 291a | 30 | laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § | ||
19 | Absatz 5c Satz 11 ihrer Verpflichtung nach § 291a Absatz 5c Satz 4 nicht | 31 | 291a Absatz 5c Satz 11 ihrer Verpflichtung nach § 291a Absatz 5c Satz 4 nicht | ||
20 | nachgekommen ist, die nach § 41 Absatz 3 der Risikostruktur- | 32 | nachgekommen ist, die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur- | ||
21 | Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete | 33 | Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete | ||
n | 22 | Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c um 2,5 Prozent. __2 Die | n | 34 | Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 um 2,5 Prozent. __2 Die |
23 | nach § 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich | 35 | nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich | ||
24 | berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c ist ab dem | 36 | berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ab dem | ||
25 | Ausgleichsjahr 2021 für eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in | 37 | Ausgleichsjahr 2021 für eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in | ||
26 | dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung | 38 | dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung | ||
27 | nach § 291a Absatz 5c Satz 11 und 12 zu derselben Krankenkasse erfolgt. __3 | 39 | nach § 291a Absatz 5c Satz 11 und 12 zu derselben Krankenkasse erfolgt. __3 | ||
t | 28 | Das Bundesversicherungsamt teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem | t | 40 | Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse |
29 | Bescheid mit. __4 Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine aufschiebende | 41 | in einem Bescheid mit. __4 Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine | ||
30 | Wirkung. | 42 | aufschiebende Wirkung. | ||
43 | (4) __1 Zur Förderung der Durchführung von Vorsorge- und | ||||
44 | Früherkennungsmaßnahmen erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds | ||||
45 | jährlich eine Pauschale für jeden Versicherten, der an einer vom Gemeinsamen | ||||
46 | Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 | ||||
47 | vorgesehenen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- oder | ||||
48 | Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 1, 2 und den §§ 25a und 26, | ||||
49 | Individualprophylaxe nach § 22 Absatz 1, 3 und § 22a Absatz 1 oder | ||||
50 | Schutzimpfung nach § 20i Absatz 1 teilgenommen hat. __2 Das Bundesamt für | ||||
51 | Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die | ||||
52 | entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. § 266 __3 Absatz 9 gilt | ||||
53 | entsprechend. __4 Das Nähere über die Kriterien der Vergabe und das Verfahren | ||||
54 | bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach § | ||||
55 | 266 Absatz 8 Satz 1. |
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