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Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | t | 1 | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte |
Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | ||||
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n | 1 | (1) Für die in § 267 Absatz 2 Satz 2 genannten Versichertengruppen kann das | n | 1 | (1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der |
2 | Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, kann das bestehende | ||||
2 | bestehende Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des | 3 | Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes ab dem | ||
3 | Krankengeldes ab dem Ausgleichsjahr 2013 um ein Verfahren ergänzt werden, das | 4 | Ausgleichsjahr 2013 um ein Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen | ||
4 | die tatsächlichen Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen für | 5 | Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen für Krankengeld anteilig | ||
5 | Krankengeld anteilig berücksichtigt. | 6 | berücksichtigt. | ||
6 | (2) Für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem | 7 | (2) Für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem | ||
7 | Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 8 | Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
8 | Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten, ist ab | 9 | Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten, ist ab | ||
9 | dem Ausgleichsjahr 2013 die Höhe der Zuweisungen zur Deckung ihrer | 10 | dem Ausgleichsjahr 2013 die Höhe der Zuweisungen zur Deckung ihrer | ||
10 | standardisierten Leistungsausgaben auf die tatsächlichen Leistungsausgaben | 11 | standardisierten Leistungsausgaben auf die tatsächlichen Leistungsausgaben | ||
n | 11 | aller Krankenkassen für diese Versichertengruppen zu begrenzen. | n | 12 | aller Krankenkassen für diese Risikogruppen zu begrenzen. |
12 | (3) __1 Das Bundesversicherungsamt gibt Gutachten in Auftrag, mit denen | 13 | (3) __1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt Gutachten in Auftrag, mit | ||
13 | Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der | 14 | denen Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung | ||
14 | Aufwendungen für Krankengeld und für Versicherte, die während des | 15 | der Aufwendungen für Krankengeld und für Versicherte, die während des | ||
15 | überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren | 16 | überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren | ||
16 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik | 17 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik | ||
17 | Deutschland hatten, entwickelt werden sollen. __2 Dabei ist auch zu | 18 | Deutschland hatten, entwickelt werden sollen. __2 Dabei ist auch zu | ||
18 | untersuchen, ob zusätzliche Daten erforderlich sind, um das in Satz 1 genannte | 19 | untersuchen, ob zusätzliche Daten erforderlich sind, um das in Satz 1 genannte | ||
19 | Ziel zu erreichen. § 268 __3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei der | 20 | Ziel zu erreichen. § 268 __3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei der | ||
20 | Entwicklung der Modelle zu beachten. __4 Zur Erfüllung des jeweiligen | 21 | Entwicklung der Modelle zu beachten. __4 Zur Erfüllung des jeweiligen | ||
21 | Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder Personengruppe beim | 22 | Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder Personengruppe beim | ||
n | 22 | Bundesversicherungsamt Einsicht in die diesem nach § 268 Absatz 3 Satz 7 | n | 23 | Bundesamt für Soziale Sicherung Einsicht in die diesem nach § 268 Absatz 3 |
23 | übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu geben. Zu | 24 | Satz 7 übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu geben. | ||
24 | diesem Zweck ist der beauftragten Person oder Personengruppe bei der Deutschen | 25 | Zu diesem Zweck ist der beauftragten Person oder Personengruppe bei der | ||
25 | Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ebenso Einsicht in die dieser | 26 | Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ebenso Einsicht in | ||
26 | nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des __5 Europäischen | 27 | die dieser nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des __5 | ||
27 | Parlaments und des Rates vom 29. __6 April 2004 zur __11 Koordinierung der | 28 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. __6 April 2004 zur __11 | ||
28 | Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. __7 L 166 vom 30.4.2004, S. 1, __8 L 200 | 29 | Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. __7 L 166 vom | ||
29 | vom 7.6.2004, S. 1, __9 L 204 vom 4.8.2007, S. 30) in Verbindung mit Titel IV | 30 | 30.4.2004, S. 1, __8 L 200 vom 7.6.2004, S. 1, __9 L 204 vom 4.8.2007, S. 30) | ||
30 | der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des __10 Europäischen Parlaments und des | 31 | in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des __10 | ||
31 | Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die | 32 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung | ||
32 | Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die __11 Koordinierung der | 33 | der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die | ||
33 | Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. __12 L 284 vom 30.10.2009, S. 1) | 34 | __11 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. __12 L 284 vom | ||
34 | vorliegenden __13 Daten zu geben; Einsicht ist nur in pseudonymisierte oder | 35 | 30.10.2009, S. 1) vorliegenden __13 Daten zu geben; Einsicht ist nur in | ||
35 | anonymisierte Daten zu geben. | 36 | pseudonymisierte oder anonymisierte Daten zu geben. | ||
36 | (3a) __1 Das Bundesversicherungsamt gibt Folgegutachten in Auftrag, mit denen | 37 | (3a) __1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt Folgegutachten in Auftrag, | ||
37 | insbesondere die in den Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten Modelle | 38 | mit denen insbesondere die in den Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten | ||
38 | auf Grundlage der nach § 30 Absatz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung | 39 | Modelle auf Grundlage der nach § 30 Absatz 1 der Risikostruktur- | ||
39 | sowie nach den Absätzen 3b und 3c erhobenen Daten überprüft und zur | 40 | Ausgleichsverordnung sowie nach den Absätzen 3b und 3c erhobenen Daten | ||
40 | Umsetzungsreife weiterentwickelt werden sollen. __2 Zur Erfüllung des | 41 | überprüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt werden sollen. __2 Zur | ||
41 | jeweiligen Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder Personengruppe | 42 | Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder | ||
42 | beim Bundesversicherungsamt Einsicht in die diesem nach § 30 Absatz 4 Satz 1 | 43 | Personengruppe beim Bundesamt für Soziale Sicherung Einsicht in die diesem | ||
43 | der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sowie nach Absatz 3d übermittelten | 44 | nach § 30 Absatz 4 Satz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sowie nach | ||
44 | pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu gewähren. __3 Absatz 3 Satz 3 | 45 | Absatz 3d übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu | ||
45 | und 5 gilt entsprechend. | 46 | gewähren. __3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. § 266 __4 Absatz 4 Satz 1 und | ||
47 | Absatz 5 ist bei der Entwicklung der Modelle zu beachten. | ||||
46 | (3b) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für | 48 | (3b) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für | ||
47 | Krankengeld sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten Modelle | 49 | Krankengeld sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten Modelle | ||
48 | für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der | 50 | für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der | ||
49 | Aufwendungen für Krankengeld insbesondere auf Grundlage der Daten, mit welchen | 51 | Aufwendungen für Krankengeld insbesondere auf Grundlage der Daten, mit welchen | ||
50 | sich die für die Höhe der Krankengeldausgaben der Krankenkassen maßgeblichen | 52 | sich die für die Höhe der Krankengeldausgaben der Krankenkassen maßgeblichen | ||
51 | Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, | 53 | Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, | ||
52 | zu überprüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwickeln. Dazu erheben die | 54 | zu überprüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwickeln. Dazu erheben die | ||
53 | Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezogen folgende | 55 | Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezogen folgende | ||
54 | zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben: | 56 | zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben: | ||
55 | 1. | 57 | 1. | ||
56 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der | 58 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der | ||
57 | Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des | 59 | Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des | ||
58 | Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | 60 | Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | ||
59 | 2. | 61 | 2. | ||
60 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie den | 62 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie den | ||
61 | Zeitraum, in dem diese erzielt wurden, | 63 | Zeitraum, in dem diese erzielt wurden, | ||
62 | 3. | 64 | 3. | ||
63 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § | 65 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § | ||
64 | 136 des Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugstage, | 66 | 136 des Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugstage, | ||
65 | 4. | 67 | 4. | ||
66 | die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich des Datums | 68 | die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich des Datums | ||
67 | der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, | 69 | der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, | ||
68 | 5. | 70 | 5. | ||
69 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns | 71 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns | ||
70 | und des Endes des Krankengeldbezugs, | 72 | und des Endes des Krankengeldbezugs, | ||
71 | 6. | 73 | 6. | ||
72 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 45 sowie das Datum des Beginns | 74 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 45 sowie das Datum des Beginns | ||
73 | und des Endes des Krankengeldbezugs, | 75 | und des Endes des Krankengeldbezugs, | ||
74 | 7. | 76 | 7. | ||
75 | den Tätigkeitsschlüssel nach § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Vierten | 77 | den Tätigkeitsschlüssel nach § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Vierten | ||
76 | Buches sowie | 78 | Buches sowie | ||
77 | 8. | 79 | 8. | ||
78 | die dem Beschäftigungsbetrieb des Versicherten zugeordnete Betriebsnummer | 80 | die dem Beschäftigungsbetrieb des Versicherten zugeordnete Betriebsnummer | ||
79 | nach § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches. | 81 | nach § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches. | ||
80 | (3c) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen für Versicherte, die während des | 82 | (3c) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen für Versicherte, die während des | ||
81 | überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren | 83 | überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren | ||
82 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik | 84 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik | ||
83 | Deutschland hatten, sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten | 85 | Deutschland hatten, sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten | ||
84 | Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der | 86 | Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der | ||
85 | Aufwendungen für diese Versichertengruppe insbesondere auf Grundlage der | 87 | Aufwendungen für diese Versichertengruppe insbesondere auf Grundlage der | ||
86 | Daten, mit welchen sich die für die Höhe der Ausgaben einer Krankenkasse für | 88 | Daten, mit welchen sich die für die Höhe der Ausgaben einer Krankenkasse für | ||
87 | diese Versichertengruppen maßgeblichen Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten | 89 | diese Versichertengruppen maßgeblichen Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten | ||
88 | nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu überprüfen und zur Umsetzungsreife | 90 | nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu überprüfen und zur Umsetzungsreife | ||
89 | weiterzuentwickeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 | 91 | weiterzuentwickeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 | ||
90 | und 2017 versichertenbezogen folgende zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren | 92 | und 2017 versichertenbezogen folgende zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren | ||
91 | nach Satz 1 erforderliche Angaben: | 93 | nach Satz 1 erforderliche Angaben: | ||
92 | 1. | 94 | 1. | ||
93 | das Grenzgängerkennzeichen, | 95 | das Grenzgängerkennzeichen, | ||
94 | 2. | 96 | 2. | ||
95 | das Länderkennzeichen des Wohnstaats. | 97 | das Länderkennzeichen des Wohnstaats. | ||
96 | Darüber hinaus erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche | 98 | Darüber hinaus erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche | ||
97 | Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, nicht personenbezogen die | 99 | Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, nicht personenbezogen die | ||
98 | mit den Krankenkassen abgerechneten Rechnungssummen, differenziert nach dem | 100 | mit den Krankenkassen abgerechneten Rechnungssummen, differenziert nach dem | ||
99 | Wohnstaat, dem Abrechnungsjahr und der leistungspflichtigen Krankenkasse, und | 101 | Wohnstaat, dem Abrechnungsjahr und der leistungspflichtigen Krankenkasse, und | ||
n | 100 | übermittelt diese an das Bundesversicherungsamt. Das Nähere zur Erhebung und | n | 102 | übermittelt diese an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Nähere zur |
101 | Übermittlung sowie zum Umfang der Datenerhebung nach Satz 3 bestimmt das | 103 | Erhebung und Übermittlung sowie zum Umfang der Datenerhebung nach Satz 3 | ||
102 | Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der | 104 | bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem | ||
103 | Krankenkassen. Es kann auch bestimmt werden, dass der Spitzenverband Bund der | 105 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Es kann auch bestimmt werden, dass der | ||
104 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, | 106 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||
105 | weitere für das Gutachten nach Satz 1 erforderliche nicht personenbezogene | 107 | Krankenversicherung – Ausland –, weitere für das Gutachten nach Satz 1 | ||
106 | Daten zu Abrechnungen von Versicherten nach Satz 1 erhebt und an das | 108 | erforderliche nicht personenbezogene Daten zu Abrechnungen von Versicherten | ||
107 | Bundesversicherungsamt übermittelt. | 109 | nach Satz 1 erhebt und an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt. | ||
108 | (3d) __1 Die Daten nach den Absätzen 3b und 3c Satz 1 und 2 sind dem | 110 | (3d) __1 Die Daten nach den Absätzen 3b und 3c Satz 1 und 2 sind dem Bundesamt | ||
109 | Bundesversicherungsamt erstmals bis zum 15. __2 Juni 2018 und letztmals bis | 111 | für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. __2 Juni 2018 und letztmals bis zum | ||
110 | zum 15. __3 April 2019 zu übermitteln; für die Erhebung und Übermittlung der | 112 | 15. __3 April 2019 zu übermitteln; für die Erhebung und Übermittlung der Daten | ||
111 | Daten gilt § 268 Absatz 3 Satz 2 bis 9 entsprechend. __4 Das Nähere über die | 113 | gilt § 267 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. __4 Das Nähere über die | ||
112 | zeitliche Zuordnung, zum Umfang sowie zum Verfahren der Erhebung und | 114 | zeitliche Zuordnung, zum Umfang sowie zum Verfahren der Erhebung und | ||
113 | Übermittlung der Daten nach Satz 1 bestimmt der Spitzenverband Bund der | 115 | Übermittlung der Daten nach Satz 1 bestimmt der Spitzenverband Bund der | ||
n | 114 | Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in der Bestimmung | n | 116 | Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung in der |
115 | nach § 267 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2. __5 Die Verarbeitung der Daten nach | 117 | Bestimmung nach § 267 Absatz 4 Satz 2. __5 Die Verarbeitung der Daten nach den | ||
116 | den Absätzen 3b und 3c ist auf die Zwecke nach den Absätzen 3b und 3c | 118 | Absätzen 3b und 3c ist auf die Zwecke nach den Absätzen 3b und 3c beschränkt. | ||
117 | beschränkt. __6 Das Bundesversicherungsamt oder der Spitzenverband Bund der | 119 | __6 Das Bundesamt für Soziale Sicherung oder der Spitzenverband Bund der | ||
118 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, | 120 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, | ||
119 | kann den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen | 121 | kann den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen | ||
120 | ausschließlich für die Zwecke der Folgegutachten nach den Absätzen 3b und 3c | 122 | ausschließlich für die Zwecke der Folgegutachten nach den Absätzen 3b und 3c | ||
121 | die jeweils erforderlichen versichertenbezogenen Daten nach Absatz 3a Satz 2 | 123 | die jeweils erforderlichen versichertenbezogenen Daten nach Absatz 3a Satz 2 | ||
122 | und 3 in pseudonymisierter oder anonymisierter Form übermitteln, wenn eine | 124 | und 3 in pseudonymisierter oder anonymisierter Form übermitteln, wenn eine | ||
123 | ausschließliche Nutzung der Daten über eine Einsichtnahme nach Absatz 3a Satz | 125 | ausschließliche Nutzung der Daten über eine Einsichtnahme nach Absatz 3a Satz | ||
124 | 2 und 3 aus organisatorischen oder technischen Gründen nicht ausreichend ist. | 126 | 2 und 3 aus organisatorischen oder technischen Gründen nicht ausreichend ist. | ||
125 | __7 Die nach Satz 4 übermittelten Daten sind von den nach Absatz 3a | 127 | __7 Die nach Satz 4 übermittelten Daten sind von den nach Absatz 3a | ||
126 | beauftragten Personen oder Personengruppen jeweils unverzüglich nach Übergabe | 128 | beauftragten Personen oder Personengruppen jeweils unverzüglich nach Übergabe | ||
n | 127 | der Gutachten an das Bundesversicherungsamt zu löschen. __8 Die Löschung ist | n | 129 | der Gutachten an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu löschen. __8 Die |
128 | von den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen dem | 130 | Löschung ist von den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen | ||
129 | Bundesversicherungsamt oder dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | 131 | dem Bundesamt für Soziale Sicherung oder dem Spitzenverband Bund der | ||
130 | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, nachzuweisen. | 132 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, | ||
133 | nachzuweisen. | ||||
131 | (4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3d, insbesondere | 134 | (4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3d, insbesondere | ||
132 | zur Abgrenzung der Leistungsausgaben, zum Verfahren einschließlich der | 135 | zur Abgrenzung der Leistungsausgaben, zum Verfahren einschließlich der | ||
133 | Durchführung des Zahlungsverkehrs sowie zur Festlegung der Vorgaben für die | 136 | Durchführung des Zahlungsverkehrs sowie zur Festlegung der Vorgaben für die | ||
t | 134 | Gutachten regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1. | t | 137 | Gutachten regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. |
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