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Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich | Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs | ||||
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t | 1 | Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich | t | 1 | Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des |
2 | Risikostrukturausgleichs |
Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich | Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs | ||||
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n | 1 | (1) Die Krankenkassen erheben für jedes Geschäftsjahr nicht | n | 1 | (1) Für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs |
2 | versichertenbezogen die Leistungsausgaben in der Gliederung und nach den | 2 | übermitteln die Krankenkassen für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen | ||
3 | Bestimmungen des Kontenrahmens. | 3 | Folgejahres je Versicherten | ||
4 | (2) Die Krankenkassen erheben jährlich zum 1. Oktober die Zahl der Mitglieder | ||||
5 | und der nach § 10 versicherten Familienangehörigen nach Altersgruppen mit | ||||
6 | Altersabständen von fünf Jahren, getrennt nach Mitgliedergruppen und | ||||
7 | Geschlecht. Die Trennung der Mitgliedergruppen erfolgt danach, ob | ||||
8 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 9 | die Mitglieder bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des | n | 5 | die Versichertentage |
10 | Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden | 6 | a) | ||
11 | Sozialleistung haben, die Mitglieder nach § 46 Satz 3 einen Anspruch auf | 7 | mit den Risikomerkmalen nach § 266 Absatz 2 mit Ausnahme der Morbidität und | ||
12 | Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an haben oder die | 8 | der regionalen Merkmale, | ||
13 | Mitglieder eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben | 9 | b) | ||
14 | haben, | 10 | mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Gebietes der | ||
11 | Bundesrepublik Deutschland, | ||||
12 | c) | ||||
13 | mit Wahl der Kostenerstattung für den Bereich der ärztlichen Versorgung, | ||||
14 | differenziert nach § 13 Absatz 2 und § 53 Absatz 4, | ||||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
n | 16 | die Mitglieder keinen Anspruch auf Krankengeld haben oder ob die | n | 16 | den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts, |
17 | Krankenkasse den Umfang der Leistungen auf Grund von Vorschriften dieses Buches | ||||
18 | beschränkt hat oder | ||||
19 | 3. | 17 | 3. | ||
n | 20 | die Mitglieder nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf | n | 18 | die Leistungsausgaben in der Gliederung und nach den Bestimmungen des |
21 | Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben. | 19 | Kontenrahmens, | ||
22 | Die Zahl der Personen, deren Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 und 45 des | ||||
23 | Sechsten Buches gemindert ist, wird in der Erhebung nach Satz 1 als eine | ||||
24 | gemeinsame weitere Mitgliedergruppe getrennt erhoben. | ||||
25 | (3) Die Krankenkassen erheben in Abständen von längstens drei Jahren, erstmals | ||||
26 | für das Geschäftsjahr 1994, nicht versichertenbezogen die in Absatz 1 | ||||
27 | genannten Leistungsausgaben und die Krankengeldtage auch getrennt nach den | ||||
28 | Altersgruppen gemäß Absatz 2 Satz 1 und nach dem Geschlecht der Versicherten, | ||||
29 | die Krankengeldausgaben nach § 44 und die Krankengeldtage zusätzlich | ||||
30 | gegliedert nach den in Absatz 2 Satz 2 genannten Mitgliedergruppen; die | ||||
31 | Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen und für Leistungen, auf die kein | ||||
32 | Rechtsanspruch besteht, werden mit Ausnahme der Leistungen nach § 266 Abs. 4 | ||||
33 | __1 Satz 2 nicht erhoben. __2 Bei der Erhebung nach Satz 1 sind die | ||||
34 | Leistungsausgaben für die Gruppe der Personen, deren Erwerbsfähigkeit nach den | ||||
35 | §§ 43 und 45 des Sechsten Buches gemindert ist, getrennt zu erheben. __3 Die | ||||
36 | Leistungsausgaben für die Gruppen der Versicherten nach Absatz 2 Satz 4 sind | ||||
37 | bei der Erhebung nach den Sätzen 1 bis 3 nach Versichertengruppen getrennt zu | ||||
38 | erheben. __4 Die Erhebung der Daten nach den Sätzen 1 bis 3 kann auf für die | ||||
39 | Region und die Krankenkassenart repräsentative Stichproben im Bundesgebiet | ||||
40 | oder in einzelnen Ländern begrenzt werden. __5 Der Gesamtumfang der | ||||
41 | Stichproben beträgt höchstens 10 vom Hundert aller in der gesetzlichen | ||||
42 | Krankenversicherung Versicherten. | ||||
43 | (4) __1 Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der Datenerhebung nach den | ||||
44 | Absätzen 1 und 3 bis zum 31. Mai des Folgejahres, die Ergebnisse der | ||||
45 | Datenerhebung nach Absatz 2 spätestens drei Monate nach dem Erhebungsstichtag | ||||
46 | über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen der in der Rechtsverordnung | ||||
47 | nach § 266 Abs. 7 genannten __2 Stelle auf maschinell verwertbaren | ||||
48 | Datenträgern vor. | ||||
49 | (5) __1 Für die Datenerfassung nach Absatz 3 können die hiervon betroffenen | ||||
50 | Krankenkassen auf der elektronischen Gesundheitskarte auch Kennzeichen für die | ||||
51 | Mitgliedergruppen nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 verwenden. __2 Enthält die | ||||
52 | elektronische Gesundheitskarte Kennzeichnungen nach Satz 1, übertragen Ärzte | ||||
53 | und Zahnärzte diese Kennzeichnungen auf die für die vertragsärztliche | ||||
54 | Versorgung verbindlichen Verordnungsblätter und Überweisungsscheine oder in | ||||
55 | die entsprechenden elektronischen Datensätze. __3 Die Kassenärztlichen und | ||||
56 | Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Leistungserbringer verwenden die | ||||
57 | Kennzeichen nach Satz 1 bei der Leistungsabrechnung; sie weisen zusätzlich die | ||||
58 | Summen der den einzelnen Kennzeichen zugeordneten Abrechnungsbeträge in der | ||||
59 | Leistungsabrechnung gesondert aus. __4 Andere Verwendungen der Kennzeichen | ||||
60 | nach Satz 1 sind unzulässig. __5 Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen | ||||
61 | Vereinigungen und die Leistungserbringer stellen die für die Datenerfassung | ||||
62 | nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Abrechnungsdaten in geeigneter Weise auf | ||||
63 | maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung. | ||||
64 | (6) Die Krankenkassen übermitteln den Trägern der gesetzlichen | ||||
65 | Rentenversicherung über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die | ||||
66 | Kennzeichen nach § 293 Abs. 1 sowie die __1 Versicherungsnummern nach § 147 | ||||
67 | des Sechsten Buches der bei ihnen pflichtversicherten Rentner. __2 Die Träger | ||||
68 | der gesetzlichen Rentenversicherung melden den zuständigen Krankenkassen über | ||||
69 | den Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich bis zum 31. __3 Dezember | ||||
70 | auf der Grundlage der Kennzeichen nach Satz 1 die Information, welche | ||||
71 | Versicherten eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Berufs- oder | ||||
72 | Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. __4 Die Träger der gesetzlichen | ||||
73 | Rentenversicherung können die Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 auf die | ||||
74 | Deutsche Post AG übertragen; die Krankenkassen übermitteln über den | ||||
75 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Daten nach Satz 1 in diesem Fall an | ||||
76 | die Deutsche Post AG. § 119 Abs. 6 __5 Satz 1 des Sechsten Buches gilt. __6 | ||||
77 | Die Krankenkassen dürfen die Daten nur für die Datenerhebung nach den Absätzen | ||||
78 | 1 bis 3 verwenden. __7 Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen, sobald der | ||||
79 | Risikostrukturausgleich nach § 266 durchgeführt und abgeschlossen ist. | ||||
80 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere über | ||||
81 | 1. | ||||
82 | den Erhebungsumfang, die Auswahl der Regionen und der Stichprobenverfahren | ||||
83 | nach Absatz 3 und | ||||
84 | 2. | ||||
85 | das Verfahren der Kennzeichnung nach Absatz 5 Satz 1. | ||||
86 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart | ||||
87 | 1. | ||||
88 | mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in den Vereinbarungen nach § | ||||
89 | 295 Abs. 3 das Nähere über das Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 und | ||||
90 | 2. | ||||
91 | mit der Deutschen Rentenversicherung Bund das Nähere über das Verfahren der | ||||
92 | Meldung nach Absatz 6. | ||||
93 | (8) (weggefallen) | ||||
94 | (9) Die Kosten werden getragen | ||||
95 | 1. | ||||
96 | für die Erhebung nach den Absätzen 1 und 2 von den betroffenen | ||||
97 | Krankenkassen, | ||||
98 | 2. | ||||
99 | für die Erhebung nach Absatz 3 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | ||||
100 | 3. | ||||
101 | für die Verarbeitung der Daten nach Absatz 5 von den Kassenärztlichen und | ||||
102 | Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den übrigen Leistungserbringern, | ||||
103 | 4. | 20 | 4. | ||
t | 104 | für die Meldung nach Absatz 6 von den Trägern der gesetzlichen | t | 21 | die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen Haupt- und Nebendiagnosen nach § |
105 | Rentenversicherung. | 22 | 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in der Verschlüsselung nach § 301 Absatz 2 Satz 1, | ||
23 | 5. | ||||
24 | die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Angaben nach § | ||||
25 | 295 Absatz 1 Satz 4, bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen | ||||
26 | nach den §§ 73b und 140a einschließlich der Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 | ||||
27 | Satz 4, | ||||
28 | 6. | ||||
29 | die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1 einschließlich der | ||||
30 | vereinbarten Sonderkennzeichen sowie jeweils die Anzahl der Verordnungen, | ||||
31 | 7. | ||||
32 | die Angabe über die Durchführung von extrakorporalen Blutreinigungsverfahren | ||||
33 | nach Maßgabe dieser Vorschrift an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Eine | ||||
34 | unmittelbare oder mittelbare Einwirkung der Krankenkassen auf den Inhalt der | ||||
35 | Leistungsdaten nach den §§ 294 bis 303 und die Art und Weise der Aufzeichnung | ||||
36 | insbesondere unter Verstoß gegen § 71 Absatz 6 Satz 9, § 73b Absatz 5 Satz 7, | ||||
37 | § 83 Satz 4, § 140a Absatz 2 Satz 7 und § 303 Absatz 4 ist unzulässig, soweit | ||||
38 | sie in diesem Buch nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist. | ||||
39 | (2) __1 Für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs übermitteln die | ||||
40 | Krankenkassen für jedes Jahr bis zum 15. __2 August des jeweiligen Folgejahres | ||||
41 | je Versicherten die Versichertentage mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente an | ||||
42 | das Bundesamt für Soziale Sicherung. | ||||
43 | (3) __1 Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und | ||||
44 | Absatz 2 in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über den | ||||
45 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. | ||||
46 | __2 Der Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms ist vom Beauftragten für | ||||
47 | den Datenschutz der Krankenkasse aufzubewahren und darf anderen Personen nicht | ||||
48 | zugänglich gemacht werden. __3 Die Herstellung des Versichertenbezugs ist bei | ||||
49 | den Daten nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, soweit dies für die Klärung doppelter | ||||
50 | Versicherungsverhältnisse oder für die Prüfung der Richtigkeit der Daten | ||||
51 | erforderlich ist. Über die __4 Pseudonymisierung in der Krankenkasse und über | ||||
52 | jede Herstellung des Versichertenbezugs ist ein Protokoll anzufertigen, das | ||||
53 | bei dem Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse aufzubewahren ist. | ||||
54 | (4) __1 Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in der Rechtsverordnung | ||||
55 | nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere zu den Fristen der Datenübermittlung und | ||||
56 | zum Verfahren der Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu | ||||
57 | übermittelnden Daten. __2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt | ||||
58 | im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum | ||||
59 | Verfahren nach Absatz 3 Satz 1. | ||||
60 | (5) Die Kosten für die Datenübermittlung nach dieser Vorschrift werden von den | ||||
61 | betroffenen Krankenkassen getragen. | ||||
62 | (6) __1 Zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs analysiert das | ||||
63 | Bundesamt für Soziale Sicherung den Zusammenhang zwischen den | ||||
64 | Leistungsausgaben eines Versicherten in den vorangegangenen drei Jahren und | ||||
65 | den Leistungsausgaben eines Versicherten im Ausgleichsjahr 2019. __2 Hierfür | ||||
66 | übermitteln die Krankenkassen bis zum 15. __3 August 2020 für die | ||||
67 | Berichtsjahre 2016 bis 2018 die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der | ||||
68 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung an das Bundesamt für Soziale Sicherung; | ||||
69 | Absatz 3 gilt entsprechend. __4 Das Nähere über das Verfahren der Datenmeldung | ||||
70 | bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem | ||||
71 | Bundesamt für Soziale Sicherung in der Bestimmung nach Absatz 4 Satz 2. __5 | ||||
72 | Das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 ist dem Bundesministerium für | ||||
73 | Gesundheit spätestens mit Übergabe des ersten Gutachtens nach § 266 Absatz 10 | ||||
74 | vorzulegen. | ||||
106 | (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für die landwirtschaftliche | 75 | (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die landwirtschaftliche Krankenkasse. | ||
107 | Krankenkasse. | ||||
108 | (11) (weggefallen) |
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