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Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken | Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken | ||||
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t | 1 | Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken | t | 1 | Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken |
Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken | Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des |
2 | Bundesministeriums für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3 der __1 | 2 | Bundesministeriums für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3 der __1 | ||
3 | Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. __2 Die Aufsicht über | 3 | Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. __2 Die Aufsicht über | ||
4 | den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Funktion als | 4 | den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Funktion als | ||
5 | Verbindungsstelle nach § 219a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im | 5 | Verbindungsstelle nach § 219a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im | ||
6 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt. | 6 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt. | ||
7 | (2) __1 Die Kosten der Tätigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | 7 | (2) __1 Die Kosten der Tätigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||
8 | werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der Mitgliedskassen | 8 | werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der Mitgliedskassen | ||
9 | gemäß den Vorgaben der Satzung aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige | 9 | gemäß den Vorgaben der Satzung aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige | ||
10 | Einnahmen gedeckt werden. __2 Für die Aufsicht über den Spitzenverband Bund | 10 | Einnahmen gedeckt werden. __2 Für die Aufsicht über den Spitzenverband Bund | ||
11 | der Krankenkassen gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. __3 | 11 | der Krankenkassen gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. __3 | ||
12 | Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten | 12 | Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten | ||
n | 13 | die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ | n | 13 | die §§ 67 bis 69, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz |
14 | 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ | 14 | 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 83 und 85 | ||
15 | 80 bis 83 und 85 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die | 15 | des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der | ||
16 | Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. __4 Die Jahresrechnung nach § 77 | 16 | Mittel § 305b entsprechend. __4 Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des | ||
17 | Absatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. | 17 | Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. __5 Oktober | ||
18 | __5 Oktober des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. | 18 | des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. __6 | ||
19 | __6 Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem | 19 | Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem | ||
20 | Haushaltsplan des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen auf eineinhalb | 20 | Haushaltsplan des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen auf eineinhalb | ||
21 | Monate entfallen. __7 Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und | 21 | Monate entfallen. __7 Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und | ||
22 | für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind. __8 Soweit | 22 | für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind. __8 Soweit | ||
23 | Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der | 23 | Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der | ||
24 | Beiträge der Mitgliedskassen zu verwenden oder an die Mitgliedskassen | 24 | Beiträge der Mitgliedskassen zu verwenden oder an die Mitgliedskassen | ||
25 | zurückzuzahlen. | 25 | zurückzuzahlen. | ||
26 | (3) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen den Spitzenverband | 26 | (3) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen den Spitzenverband | ||
27 | Bund der Krankenkassen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer | 27 | Bund der Krankenkassen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer | ||
28 | Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen. | 28 | Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen. | ||
t | t | 29 | (4) __1 Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. __2 Der | ||
30 | Verwaltungsrat stellt ihn fest. __3 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung | ||||
31 | der Aufsichtsbehörde. __4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den | ||||
32 | vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. __5 Oktober vor | ||||
33 | Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde | ||||
34 | vorzulegen. __6 Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, | ||||
35 | soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband | ||||
36 | Bund der Krankenkassen maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und | ||||
37 | Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind. |
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