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Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung | Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung | ||||
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t | 1 | Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung | t | 1 | Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung |
Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung | Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 52 Mitgliedern. __2 Zu wählen | f | 1 | (1) __1 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 52 Mitgliedern. __2 Zu wählen |
2 | sind als Mitglieder des Verwaltungsrates Versichertenvertreter und | 2 | sind als Mitglieder des Verwaltungsrates Versichertenvertreter und | ||
3 | Arbeitgebervertreter für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, | 3 | Arbeitgebervertreter für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, | ||
4 | die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen sowie gemeinsame | 4 | die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen sowie gemeinsame | ||
5 | Versicherten- und Arbeitgebervertreter für die Deutsche Rentenversicherung | 5 | Versicherten- und Arbeitgebervertreter für die Deutsche Rentenversicherung | ||
6 | Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse. __3 Abweichend | 6 | Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse. __3 Abweichend | ||
7 | von Satz 2 sind für die Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte | 7 | von Satz 2 sind für die Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte | ||
8 | mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter zu | 8 | mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter zu | ||
9 | wählen. __4 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. § 43 __5 | 9 | wählen. __4 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. § 43 __5 | ||
10 | Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. __6 Die Verteilung der Sitze | 10 | Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. __6 Die Verteilung der Sitze | ||
11 | bestimmt sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Kassenarten zum 1. | 11 | bestimmt sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Kassenarten zum 1. | ||
12 | __7 Januar des Kalenderjahres, in dem die Mitgliederversammlung den | 12 | __7 Januar des Kalenderjahres, in dem die Mitgliederversammlung den | ||
13 | Verwaltungsrat für die neue Wahlperiode wählt. | 13 | Verwaltungsrat für die neue Wahlperiode wählt. | ||
14 | (2) __1 Die für die Krankenkassen einer Kassenart zu wählenden Mitglieder des | 14 | (2) __1 Die für die Krankenkassen einer Kassenart zu wählenden Mitglieder des | ||
15 | Verwaltungsrates müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der | 15 | Verwaltungsrates müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der | ||
16 | Gruppe der Arbeitgeber angehören. __2 Abweichend von Satz 1 ist für die | 16 | Gruppe der Arbeitgeber angehören. __2 Abweichend von Satz 1 ist für die | ||
17 | Festlegung der Zahl der Arbeitgebervertreter, die für die Ersatzkassen zu | 17 | Festlegung der Zahl der Arbeitgebervertreter, die für die Ersatzkassen zu | ||
18 | wählen sind, deren Verwaltungsrat mit Arbeitgebervertretern besetzt ist, die | 18 | wählen sind, deren Verwaltungsrat mit Arbeitgebervertretern besetzt ist, die | ||
19 | Hälfte des Anteils der Versichertenzahlen dieser Ersatzkassen an den | 19 | Hälfte des Anteils der Versichertenzahlen dieser Ersatzkassen an den | ||
20 | bundesweiten Versichertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1. __3 Januar des | 20 | bundesweiten Versichertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1. __3 Januar des | ||
21 | Kalenderjahres zu Grunde zu legen, in dem der Verwaltungsrat gewählt wird. __4 | 21 | Kalenderjahres zu Grunde zu legen, in dem der Verwaltungsrat gewählt wird. __4 | ||
22 | Bei Abstimmungen des Verwaltungsrates sind die Stimmen zu gewichten, soweit | 22 | Bei Abstimmungen des Verwaltungsrates sind die Stimmen zu gewichten, soweit | ||
23 | dies erforderlich ist, um insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen | 23 | dies erforderlich ist, um insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen | ||
24 | Versichertenvertretern und Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat | 24 | Versichertenvertretern und Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat | ||
25 | herzustellen. __5 Die Verteilung der Sitze und die Gewichtung der Stimmen | 25 | herzustellen. __5 Die Verteilung der Sitze und die Gewichtung der Stimmen | ||
26 | zwischen den Kassenarten haben zu einer größtmöglichen Annäherung an den | 26 | zwischen den Kassenarten haben zu einer größtmöglichen Annäherung an den | ||
27 | prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart zu führen. __6 Die | 27 | prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart zu führen. __6 Die | ||
28 | Einzelheiten zur Sitzverteilung und Stimmengewichtung regelt die Satzung | 28 | Einzelheiten zur Sitzverteilung und Stimmengewichtung regelt die Satzung | ||
29 | spätestens sechs Monate vor dem Ende der Amtsdauer des Verwaltungsrates. __7 | 29 | spätestens sechs Monate vor dem Ende der Amtsdauer des Verwaltungsrates. __7 | ||
30 | Die Satzung kann vorsehen, dass die Stimmenverteilung während einer | 30 | Die Satzung kann vorsehen, dass die Stimmenverteilung während einer | ||
31 | Wahlperiode an die Entwicklung der Versichertenzahlen angepasst wird. | 31 | Wahlperiode an die Entwicklung der Versichertenzahlen angepasst wird. | ||
32 | (3) __1 Die Wahl des Verwaltungsrates wird nach Vorschlagslisten durchgeführt. | 32 | (3) __1 Die Wahl des Verwaltungsrates wird nach Vorschlagslisten durchgeführt. | ||
t | 33 | __2 Jede Kassenart soll eine Vorschlagsliste erstellen, die mindestens so | t | 33 | __2 Jede Vorschlagsliste hat mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent |
34 | viele Bewerber enthält, wie ihr Sitze nach der Satzung zugeordnet sind. __3 | 34 | männliche Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. __3 Jede Kassenart soll | ||
35 | Entsprechendes gilt für die nach Absatz 1 gemeinsam zu wählenden Mitglieder | 35 | eine Vorschlagsliste erstellen, die mindestens so viele Bewerber enthält, wie | ||
36 | für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die | 36 | ihr Sitze nach der Satzung zugeordnet sind. __4 Entsprechendes gilt für die | ||
37 | nach Absatz 1 gemeinsam zu wählenden Mitglieder für die Deutsche | ||||
38 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche | ||||
37 | landwirtschaftliche Krankenkasse. __4 Verständigt sich eine Kassenart nicht | 39 | Krankenkasse. __5 Verständigt sich eine Kassenart nicht auf eine | ||
38 | auf eine Vorschlagsliste, benennt jede Krankenkasse dieser Kassenart einen | 40 | Vorschlagsliste, benennt jede Krankenkasse dieser Kassenart einen Bewerber als | ||
39 | Bewerber als Versichertenvertreter und einen Bewerber als | 41 | Versichertenvertreter und einen Bewerber als Arbeitgebervertreter; die | ||
40 | Arbeitgebervertreter; die Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte | 42 | Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der | ||
41 | mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, benennen jeweils bis zu drei | 43 | Arbeitgeber besetzt ist, benennen jeweils bis zu drei Versichertenvertreter. | ||
42 | Versichertenvertreter. __5 Aus den eingereichten Einzelvorschlägen erstellt | 44 | __6 Aus den eingereichten Einzelvorschlägen erstellt der Vorsitzende der | ||
43 | der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die kassenartbezogene | 45 | Mitgliederversammlung die kassenartbezogene Vorschlagsliste mit den Bewerbern. | ||
44 | Vorschlagsliste mit den Bewerbern. __6 Entsprechendes gilt für die Erstellung | 46 | __7 Entsprechendes gilt für die Erstellung der Vorschlagslisten mit den zu | ||
45 | der Vorschlagslisten mit den zu wählenden Stellvertretern. __7 Die | 47 | wählenden Stellvertretern. __8 Die Vorschlagslisten werden getrennt für die | ||
46 | Vorschlagslisten werden getrennt für die Vertreter der Versicherten und der | 48 | Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie jeweils deren | ||
47 | Arbeitgeber sowie jeweils deren Stellvertreter erstellt. __8 Die Wahl erfolgt | 49 | Stellvertreter erstellt. __9 Die Wahl erfolgt jeweils getrennt für die | ||
48 | jeweils getrennt für die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber, | 50 | Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber, getrennt für deren | ||
49 | getrennt für deren Stellvertreter sowie getrennt nach Kassenarten. __9 Die | 51 | Stellvertreter sowie getrennt nach Kassenarten. __10 Die Versichertenvertreter | ||
52 | in der Mitgliederversammlung wählen die Versichertenvertreter und deren | ||||
53 | Stellvertreter aus den Vorschlagslisten für den Verwaltungsrat. __11 Die | ||||
50 | Versichertenvertreter in der Mitgliederversammlung wählen die | 54 | Arbeitgebervertreter in der Mitgliederversammlung wählen die | ||
51 | Versichertenvertreter und deren Stellvertreter aus den Vorschlagslisten für | 55 | Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter aus den Vorschlagslisten für den | ||
52 | den Verwaltungsrat. __10 Die Arbeitgebervertreter in der Mitgliederversammlung | 56 | Verwaltungsrat. __12 Bei den nach Satz 9 getrennten Wahlgängen hat ein | ||
53 | wählen die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter aus den | 57 | wahlberechtigter Vertreter der Mitgliedskasse bei einem Wahlgang so viele | ||
54 | Vorschlagslisten für den Verwaltungsrat. __11 Bei den nach Satz 8 getrennten | ||||
55 | Wahlgängen hat ein wahlberechtigter Vertreter der Mitgliedskasse bei einem | ||||
56 | Wahlgang so viele Stimmen, wie jeweils Sitze nach der Satzung zur Verfügung | 58 | Stimmen, wie jeweils Sitze nach der Satzung zur Verfügung stehen. | ||
57 | stehen. | ||||
58 | (4) __1 Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der Vorschlagsliste, die die | 59 | (4) __1 Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der Vorschlagsliste, die die | ||
59 | höchste der nach Absatz 4 gewichteten, abgegebenen Stimmenzahl erhalten | 60 | höchste der nach Absatz 4 gewichteten, abgegebenen Stimmenzahl erhalten | ||
60 | (Höchstzahlen). __2 Dabei sind so viele Bewerber mit den Höchstzahlen gewählt, | 61 | (Höchstzahlen). __2 Dabei sind so viele Bewerber mit den Höchstzahlen gewählt, | ||
61 | wie Sitze je Kassenart nach der Satzung zu verteilen sind. __3 Entsprechendes | 62 | wie Sitze je Kassenart nach der Satzung zu verteilen sind. __3 Entsprechendes | ||
62 | gilt für die Wahl der Stellvertreter. | 63 | gilt für die Wahl der Stellvertreter. | ||
63 | (5) __1 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates durch die | 64 | (5) __1 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates durch die | ||
64 | Mitgliederversammlung sind die Stimmen der Mitgliedskassen des | 65 | Mitgliederversammlung sind die Stimmen der Mitgliedskassen des | ||
65 | Spitzenverbandes Bund zu gewichten. __2 Die Gewichtung orientiert sich an der | 66 | Spitzenverbandes Bund zu gewichten. __2 Die Gewichtung orientiert sich an der | ||
66 | bundesweiten Anzahl der Versicherten eines Mitgliedes am 1. __3 Januar eines | 67 | bundesweiten Anzahl der Versicherten eines Mitgliedes am 1. __3 Januar eines | ||
67 | Jahres. __4 Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der | 68 | Jahres. __4 Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der | ||
68 | Versichertenzahlen jährlich zum 1. __5 Februar anzupassen. __6 Das Nähere | 69 | Versichertenzahlen jährlich zum 1. __5 Februar anzupassen. __6 Das Nähere | ||
69 | regelt die Satzung. | 70 | regelt die Satzung. | ||
70 | (6) __1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden | 71 | (6) __1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden | ||
71 | und dessen Stellvertreter. __2 Die Wahl des Vorsitzenden der | 72 | und dessen Stellvertreter. __2 Die Wahl des Vorsitzenden der | ||
72 | Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der | 73 | Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der | ||
73 | abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen. __3 Für die Mitgliedskasse kann nur | 74 | abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen. __3 Für die Mitgliedskasse kann nur | ||
74 | eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen. __4 Das Bundesministerium für | 75 | eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen. __4 Das Bundesministerium für | ||
75 | Gesundheit lädt die Mitglieder des Spitzenverbandes Bund zu der ersten | 76 | Gesundheit lädt die Mitglieder des Spitzenverbandes Bund zu der ersten | ||
76 | konstituierenden Mitgliederversammlung ein und leitet in dieser ersten Sitzung | 77 | konstituierenden Mitgliederversammlung ein und leitet in dieser ersten Sitzung | ||
77 | die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. __5 Für die erste Sitzung | 78 | die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. __5 Für die erste Sitzung | ||
78 | der Mitgliederversammlung gilt § 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung | 79 | der Mitgliederversammlung gilt § 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung | ||
79 | entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vertreter des Bundesministeriums für | 80 | entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vertreter des Bundesministeriums für | ||
80 | Gesundheit die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt. __6 Zu den | 81 | Gesundheit die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt. __6 Zu den | ||
81 | nachfolgenden Sitzungen der Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende ein. | 82 | nachfolgenden Sitzungen der Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende ein. | ||
82 | __7 Er leitet die Wahl des Verwaltungsrates und stellt das Wahlergebnis fest. | 83 | __7 Er leitet die Wahl des Verwaltungsrates und stellt das Wahlergebnis fest. | ||
83 | __8 Das Nähere regelt die Satzung. | 84 | __8 Das Nähere regelt die Satzung. | ||
84 | (7) __1 Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung lädt den gewählten | 85 | (7) __1 Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung lädt den gewählten | ||
85 | Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des | 86 | Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des | ||
86 | Vorsitzenden des Verwaltungsrates. __2 Für die erste Sitzung des | 87 | Vorsitzenden des Verwaltungsrates. __2 Für die erste Sitzung des | ||
87 | Verwaltungsrates gelten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die | 88 | Verwaltungsrates gelten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die | ||
88 | Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende der | 89 | Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende der | ||
89 | Mitgliederversammlung die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt. | 90 | Mitgliederversammlung die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt. | ||
90 | (8) Das Nähere zur Durchführung der Wahl des Verwaltungsrates und der Wahl des | 91 | (8) Das Nähere zur Durchführung der Wahl des Verwaltungsrates und der Wahl des | ||
91 | Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowohl für die Wahl im | 92 | Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowohl für die Wahl im | ||
92 | Errichtungsstadium wie auch für die folgenden Wahlen nach Ablauf der | 93 | Errichtungsstadium wie auch für die folgenden Wahlen nach Ablauf der | ||
93 | jeweiligen Amtsperioden kann das Bundesministerium für Gesundheit durch | 94 | jeweiligen Amtsperioden kann das Bundesministerium für Gesundheit durch | ||
94 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in einer Wahlordnung regeln. | 95 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in einer Wahlordnung regeln. |
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