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Organe | Organe | ||||
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f | 1 | (1) __1 Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als | f | 1 | (1) __1 Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als |
2 | Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. __2 Ein Mitglied des | 2 | Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. __2 Ein Mitglied des | ||
3 | Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der | 3 | Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der | ||
4 | Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. § 33 Abs. 3, die §§ 40, | 4 | Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. § 33 Abs. 3, die §§ 40, | ||
5 | 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Absatz 1 bis 4 und 6, § 63 Abs. 1, 3, | 5 | 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Absatz 1 bis 4 und 6, § 63 Abs. 1, 3, | ||
6 | 4, § 64 Abs. 1 bis 3 und § 66 Abs. 1 des __3 Vierten Buches und § 197 gelten | 6 | 4, § 64 Abs. 1 bis 3 und § 66 Abs. 1 des __3 Vierten Buches und § 197 gelten | ||
7 | entsprechend. | 7 | entsprechend. | ||
8 | (1a) __1 Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und | 8 | (1a) __1 Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und | ||
9 | Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. __2 Der Verwaltungsrat kann von dem | 9 | Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. __2 Der Verwaltungsrat kann von dem | ||
10 | Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaften | 10 | Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaften | ||
11 | verlangen. __3 Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu | 11 | verlangen. __3 Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu | ||
12 | erstatten. __4 Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 können auch mit einem | 12 | erstatten. __4 Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 können auch mit einem | ||
13 | Viertel der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden. | 13 | Viertel der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden. | ||
14 | (1b) __1 Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. | 14 | (1b) __1 Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. | ||
15 | __2 Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. __3 Der Verwaltungsrat kann ein | 15 | __2 Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. __3 Der Verwaltungsrat kann ein | ||
16 | Wortprotokoll verlangen. __4 Abstimmungen erfolgen in der Regel nicht geheim. | 16 | Wortprotokoll verlangen. __4 Abstimmungen erfolgen in der Regel nicht geheim. | ||
17 | __5 Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. | 17 | __5 Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. | ||
18 | __6 Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 217e | 18 | __6 Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 217e | ||
19 | Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. | 19 | Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. | ||
20 | (1c) __1 Verpflichtet sich ein Mitglied des Verwaltungsrates außerhalb seiner | 20 | (1c) __1 Verpflichtet sich ein Mitglied des Verwaltungsrates außerhalb seiner | ||
21 | Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein | 21 | Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein | ||
22 | Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber | 22 | Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber | ||
23 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu einer Tätigkeit höherer Art, so | 23 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu einer Tätigkeit höherer Art, so | ||
24 | hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrates | 24 | hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrates | ||
25 | ab. __2 Gewährt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund des | 25 | ab. __2 Gewährt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund des | ||
26 | Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine | 26 | Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine | ||
27 | Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat | 27 | Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat | ||
28 | das Mitglied des Verwaltungsrates die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, | 28 | das Mitglied des Verwaltungsrates die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, | ||
29 | dass der Verwaltungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt. __3 Ein Anspruch | 29 | dass der Verwaltungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt. __3 Ein Anspruch | ||
30 | des Mitglieds des Verwaltungsrates gegen den Spitzenverband Bund der | 30 | des Mitglieds des Verwaltungsrates gegen den Spitzenverband Bund der | ||
31 | Krankenkassen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten | 31 | Krankenkassen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten | ||
32 | Bereicherung bleibt unberührt. __4 Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den | 32 | Bereicherung bleibt unberührt. __4 Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den | ||
33 | Rückgewähranspruch aufgerechnet werden. | 33 | Rückgewähranspruch aufgerechnet werden. | ||
34 | (1d) __1 Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder des | 34 | (1d) __1 Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder des | ||
35 | Verwaltungsrates einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht | 35 | Verwaltungsrates einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht | ||
36 | jährlich zum 1. __2 März, erstmals zum 1. __3 März 2017, vom Spitzenverband | 36 | jährlich zum 1. __2 März, erstmals zum 1. __3 März 2017, vom Spitzenverband | ||
37 | Bund der Krankenkassen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den Mitteilungen | 37 | Bund der Krankenkassen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den Mitteilungen | ||
38 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu veröffentlichen. | 38 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu veröffentlichen. | ||
39 | (1e) __1 Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen | 39 | (1e) __1 Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen | ||
40 | Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der | 40 | Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der | ||
41 | Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des | 41 | Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des | ||
42 | stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende | 42 | stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende | ||
43 | oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter des | 43 | oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter des | ||
44 | Verwaltungsrates verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber dem | 44 | Verwaltungsrates verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber dem | ||
45 | Verwaltungsrat verletzt hat. __2 Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit | 45 | Verwaltungsrat verletzt hat. __2 Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit | ||
46 | der abgegebenen Stimmen erforderlich. __3 Mit dem Beschluss über die | 46 | der abgegebenen Stimmen erforderlich. __3 Mit dem Beschluss über die | ||
47 | Abberufung muss der Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den | 47 | Abberufung muss der Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den | ||
48 | Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. __4 Die Amtszeit | 48 | Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. __4 Die Amtszeit | ||
49 | des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden | 49 | des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden | ||
50 | Vorsitzenden endet mit der Abberufung. | 50 | Vorsitzenden endet mit der Abberufung. | ||
51 | (2) __1 Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand | 51 | (2) __1 Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand | ||
n | 52 | gebildet. __2 Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. __3 Der | n | 52 | gebildet. __2 Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der |
53 | Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen | 53 | Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens | ||
54 | Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. __4 Der Vorstand | 54 | ein Mann angehören. __3 Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der | ||
55 | verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich und | 55 | Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat | ||
56 | außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband | 56 | gewählt. __4 Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den | ||
57 | maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. __5 Die Mitglieder des | 57 | Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges | ||
58 | für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. __5 | ||||
58 | Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 | 59 | Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a Abs. | ||
59 | des __6 Vierten Buches gilt entsprechend. __7 Die Aufsichtsbehörde kann vor | 60 | 1 bis 3, 6 bis 7 des __6 Vierten Buches gilt entsprechend. __7 Die | ||
60 | ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit | 61 | Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten | ||
61 | Satz 6 verlangen, dass ihr der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine | 62 | Buches in Verbindung mit Satz 6 verlangen, dass ihr der Spitzenverband Bund | ||
62 | unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der | 63 | der Krankenkassen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung | ||
63 | Vorstandsdienstverträge vorlegt. __8 Vergütungserhöhungen sind während der | 64 | der Vorstandsdienstverträge vorlegt. __8 Vergütungserhöhungen sind während der | ||
64 | Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. __9 Zu Beginn einer | 65 | Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. __9 Zu Beginn einer | ||
65 | neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35a | 66 | neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35a | ||
66 | Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten | 67 | Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten | ||
67 | Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur | 68 | Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur | ||
68 | durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des | 69 | durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des | ||
69 | Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. __10 Die Aufsichtsbehörde kann zu | 70 | Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. __10 Die Aufsichtsbehörde kann zu | ||
70 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere | 71 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere | ||
71 | Vergütung anordnen. __11 Finanzielle Zuwendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 | 72 | Vergütung anordnen. __11 Finanzielle Zuwendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 | ||
72 | des Vierten Buches sind auf die Vergütungen der Vorstandsmitglieder | 73 | des Vierten Buches sind auf die Vergütungen der Vorstandsmitglieder | ||
73 | anzurechnen oder an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuführen. __12 | 74 | anzurechnen oder an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuführen. __12 | ||
74 | Vereinbarungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die | 75 | Vereinbarungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die | ||
75 | Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von | 76 | Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von | ||
76 | beitragsorientierten Zusagen zulässig. | 77 | beitragsorientierten Zusagen zulässig. | ||
77 | (2a) __1 Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung | 78 | (2a) __1 Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung | ||
78 | einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. __2 In der | 79 | einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. __2 In der | ||
79 | Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes | 80 | Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes | ||
80 | Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen | 81 | Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen | ||
81 | internen Revision einzurichten. __3 Die interne Revision berichtet in | 82 | internen Revision einzurichten. __3 Die interne Revision berichtet in | ||
82 | regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei festgestellten Verstößen gegen | 83 | regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei festgestellten Verstößen gegen | ||
83 | gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der | 84 | gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der | ||
84 | Aufsichtsbehörde. __4 Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das | 85 | Aufsichtsbehörde. __4 Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das | ||
85 | Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten. | 86 | Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten. | ||
86 | (3) __1 Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine | 87 | (3) __1 Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine | ||
87 | Mitgliederversammlung gebildet. __2 Die Mitgliederversammlung wählt den | 88 | Mitgliederversammlung gebildet. __2 Die Mitgliederversammlung wählt den | ||
88 | Verwaltungsrat. __3 In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse | 89 | Verwaltungsrat. __3 In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse | ||
89 | jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem | 90 | jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem | ||
90 | Verwaltungsrat, ihrem ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung. | 91 | Verwaltungsrat, ihrem ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung. | ||
91 | __4 Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der | 92 | __4 Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der | ||
92 | Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus | 93 | Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus | ||
93 | ihrem Verwaltungsrat. § 64 Abs. 1 und 3 des __5 Vierten Buches gilt | 94 | ihrem Verwaltungsrat. § 64 Abs. 1 und 3 des __5 Vierten Buches gilt | ||
94 | entsprechend. | 95 | entsprechend. | ||
t | t | 96 | (4) __1 Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Lenkungs- und | ||
97 | Koordinierungsausschuss gebildet. __2 Die Amtsdauer entspricht derjenigen des | ||||
98 | Vorstandes. __3 Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen | ||||
99 | aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied | ||||
100 | der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der | ||||
101 | Innungskrankenkassen sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der | ||||
102 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen | ||||
103 | Krankenkasse. __4 Kann eine Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2 nicht | ||||
104 | erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz frei. __5 Die Mitglieder des Lenkungs- | ||||
105 | und Koordinierungsausschusses werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrates | ||||
106 | der jeweiligen Kassenart im Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewählt. __6 | ||||
107 | Der Stimmenanteil der Vertreter der Kassenart im Lenkungs- und | ||||
108 | Koordinierungsausschuss bemisst sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen | ||||
109 | der Mitgliedskassen der Kassenarten zum 1. __7 Januar des Kalenderjahres, in | ||||
110 | dem die neue Wahlperiode des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses beginnt. | ||||
111 | __8 Der Stimmenanteil der Kassenart wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. | ||||
112 | __9 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stimmenanteil. | ||||
113 | (5) __1 Versorgungsbezogene Entscheidungen des Vorstandes zu Verträgen sowie | ||||
114 | Richtlinien und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Entscheidungen sind im | ||||
115 | Benehmen mit dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss zu treffen. __2 Der | ||||
116 | Vorstand hat die vom Lenkungs- und Koordinierungsausschuss abgegebenen | ||||
117 | Empfehlungen zu beachten. __3 Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen | ||||
118 | der Vorstand Beschlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit | ||||
119 | getroffen hat, umsetzt. __4 In begründeten Fällen kann der Vorstand von den | ||||
120 | Empfehlungen des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses abweichen; in diesen | ||||
121 | Fällen teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss seine | ||||
122 | Gründe schriftlich mit. __5 Zu sonstigen Entscheidungen des Vorstandes kann | ||||
123 | der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss eine Stellungnahme abgeben. __6 Das | ||||
124 | Nähere zum Verfahren und zur Beschlussfassung kann er im Einvernehmen mit dem | ||||
125 | Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung regeln. __7 Vertreter des Lenkungs- | ||||
126 | und Koordinierungsausschusses können an Sitzungen gesetzlicher Gremien, denen | ||||
127 | der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen angehört, teilnehmen. | ||||
128 | (6) __1 Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann zu Themen, die in die | ||||
129 | Zuständigkeit des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
130 | fallen, vor Beschlussfassungen Stellungnahmen abgeben. __2 Fordert der | ||||
131 | Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Stellungnahme des | ||||
132 | Lenkungs- und Koordinierungsausschusses an, muss der Lenkungs- und | ||||
133 | Koordinierungsausschuss die angeforderte Stellungnahme abgeben. __3 Mitglieder | ||||
134 | des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an nicht | ||||
135 | öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. |
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