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Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse | Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse | ||||
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t | 1 | Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse | t | 1 | Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse |
Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse | Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse | ||||
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f | 1 | (1) __1 Das den bis zum 31. __2 Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden | f | 1 | (1) __1 Das den bis zum 31. __2 Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden |
2 | zustehende Vermögen wandelt sich in Gesamthandsvermögen der Gesellschaften des | 2 | zustehende Vermögen wandelt sich in Gesamthandsvermögen der Gesellschaften des | ||
3 | bürgerlichen Rechts um. __3 Für die Arbeitsverhältnisse findet § 613a des | 3 | bürgerlichen Rechts um. __3 Für die Arbeitsverhältnisse findet § 613a des | ||
4 | Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung. __4 Für Ansprüche aus Dienst- | 4 | Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung. __4 Für Ansprüche aus Dienst- | ||
5 | und Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung haften die | 5 | und Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung haften die | ||
6 | Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. __5 Bei Auflösung eines Verbandes der | 6 | Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. __5 Bei Auflösung eines Verbandes der | ||
7 | Ersatzkassen oder des Austritts eines Mitglieds aus einem Verband der | 7 | Ersatzkassen oder des Austritts eines Mitglieds aus einem Verband der | ||
8 | Ersatzkassen haften die Vereinsmitglieder für Ansprüche aus Dienst- und | 8 | Ersatzkassen haften die Vereinsmitglieder für Ansprüche aus Dienst- und | ||
9 | Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung zeitlich | 9 | Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung zeitlich | ||
10 | unbeschränkt. __6 Die bei den bis zum 31. __7 Dezember 2008 bestehenden | 10 | unbeschränkt. __6 Die bei den bis zum 31. __7 Dezember 2008 bestehenden | ||
11 | Bundesverbänden tätigen Angestellten, für die die Dienstordnung gilt, werden | 11 | Bundesverbänden tätigen Angestellten, für die die Dienstordnung gilt, werden | ||
12 | unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen | 12 | unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen | ||
n | 13 | Dienstordnungen bei den Gesellschaften beschäftigt. § 164 Abs. 2 und 3 gilt | n | 13 | Dienstordnungen bei den Gesellschaften beschäftigt. § 168 __8 Absatz 1 und 2 |
14 | entsprechend. __8 Angestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben einen | 14 | gilt entsprechend. __9 Angestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben | ||
15 | Anspruch auf Anstellung bei einem Landesverband ihrer Wahl; der Landesverband | 15 | einen Anspruch auf Anstellung bei einem Landesverband ihrer Wahl; der | ||
16 | muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach § 212 in der bis zum 31. __9 | 16 | Landesverband muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach § 212 in der bis | ||
17 | Dezember 2008 geltenden Fassung gewesen sein, bei dem der | 17 | zum 31. __10 Dezember 2008 geltenden Fassung gewesen sein, bei dem der | ||
18 | Dienstordnungsangestellte angestellt war. __10 Der Landesverband oder die | 18 | Dienstordnungsangestellte angestellt war. __11 Der Landesverband oder die | ||
19 | Krankenkasse, der oder die einen Dienstordnungsangestellten oder einen übrigen | 19 | Krankenkasse, der oder die einen Dienstordnungsangestellten oder einen übrigen | ||
n | 20 | Beschäftigten anstellt, dessen Arbeitsplatz bei einem der bis zum 31. __11 | n | 20 | Beschäftigten anstellt, dessen Arbeitsplatz bei einem der bis zum 31. __12 |
21 | Dezember 2008 bestehenden Bundesverbände oder bei einer der in Satz 1 | 21 | Dezember 2008 bestehenden Bundesverbände oder bei einer der in Satz 1 | ||
22 | genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts weggefallen ist, hat einen | 22 | genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts weggefallen ist, hat einen | ||
23 | Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landesverbände oder Krankenkassen der | 23 | Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landesverbände oder Krankenkassen der | ||
t | 24 | Kassenart. __12 Für die Vergütungs- und Versorgungsansprüche haften die | t | 24 | Kassenart. __13 Für die Vergütungs- und Versorgungsansprüche haften die |
25 | Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. __13 Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für | 25 | Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. __14 Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für | ||
26 | die Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen. | 26 | die Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen. | ||
27 | (2) __1 Die in den Bundesverbänden bis zum 31. __2 Dezember 2008 bestehenden | 27 | (2) __1 Die in den Bundesverbänden bis zum 31. __2 Dezember 2008 bestehenden | ||
28 | Personalräte nehmen ab dem 1. __3 Januar 2009 die Aufgaben eines Betriebsrates | 28 | Personalräte nehmen ab dem 1. __3 Januar 2009 die Aufgaben eines Betriebsrates | ||
29 | mit dessen Rechten und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz | 29 | mit dessen Rechten und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz | ||
30 | übergangsweise wahr. __4 Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat | 30 | übergangsweise wahr. __4 Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat | ||
31 | gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist; es besteht längstens bis zum | 31 | gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist; es besteht längstens bis zum | ||
32 | 31. __5 Mai 2010. | 32 | 31. __5 Mai 2010. | ||
33 | (3) __1 Die in den Bundesverbänden am 31. __2 Dezember 2008 jeweils | 33 | (3) __1 Die in den Bundesverbänden am 31. __2 Dezember 2008 jeweils | ||
34 | bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Gesellschaften des bürgerlichen | 34 | bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Gesellschaften des bürgerlichen | ||
35 | Rechts als Betriebsvereinbarungen für längstens 24 Monate fort, soweit sie | 35 | Rechts als Betriebsvereinbarungen für längstens 24 Monate fort, soweit sie | ||
36 | nicht durch andere Regelungen ersetzt werden. | 36 | nicht durch andere Regelungen ersetzt werden. | ||
37 | (4) __1 Auf die bis zum 31. __2 Dezember 2008 förmlich eingeleiteten | 37 | (4) __1 Auf die bis zum 31. __2 Dezember 2008 förmlich eingeleiteten | ||
38 | Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesverbände finden bis zu deren | 38 | Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesverbände finden bis zu deren | ||
39 | Abschluss die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß | 39 | Abschluss die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß | ||
40 | Anwendung. __3 Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den | 40 | Anwendung. __3 Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den | ||
41 | Verwaltungsgerichten. __4 In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen | 41 | Verwaltungsgerichten. __4 In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen | ||
42 | Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem | 42 | Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem | ||
43 | Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung. | 43 | Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung. | ||
44 | (5) Bei der Fusion von Landesverbänden wird die Gesellschaft mit dem | 44 | (5) Bei der Fusion von Landesverbänden wird die Gesellschaft mit dem | ||
45 | Rechtsnachfolger des fusionierten Landesverbandes fortgeführt. | 45 | Rechtsnachfolger des fusionierten Landesverbandes fortgeführt. | ||
46 | (6) Der Spitzenverband Bund soll den Beschäftigten der nach § 212 Abs. 1 in | 46 | (6) Der Spitzenverband Bund soll den Beschäftigten der nach § 212 Abs. 1 in | ||
47 | der bis zum 31. __1 Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände | 47 | der bis zum 31. __1 Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände | ||
48 | sowie den Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen eine Anstellung | 48 | sowie den Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen eine Anstellung | ||
49 | anbieten, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des | 49 | anbieten, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des | ||
50 | Spitzenverbandes Bund erforderlich ist. __2 Einer vorherigen Ausschreibung | 50 | Spitzenverbandes Bund erforderlich ist. __2 Einer vorherigen Ausschreibung | ||
51 | bedarf es nicht. | 51 | bedarf es nicht. |
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