Lade...
Lade...
Ausübung des Wahlrechts | Ausübung des Wahlrechts | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse | f | 1 | (1) __1 Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse |
2 | zu erklären. __2 Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die | 2 | zu erklären. __2 Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die | ||
3 | Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern | 3 | Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern | ||
4 | oder erschweren. __3 Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. __4 | 4 | oder erschweren. __3 Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. __4 | ||
5 | Lebensjahres ausgeübt werden. | 5 | Lebensjahres ausgeübt werden. | ||
6 | (2) __1 Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts | 6 | (2) __1 Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts | ||
7 | unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. __2 Hat innerhalb der | 7 | unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. __2 Hat innerhalb der | ||
8 | letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder | 8 | letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder | ||
9 | Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse | 9 | Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse | ||
10 | bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die | 10 | bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die | ||
11 | Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. __3 Eine | 11 | Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. __3 Eine | ||
12 | Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung | 12 | Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung | ||
13 | verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht | 13 | verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht | ||
14 | unverzüglich auszustellen. | 14 | unverzüglich auszustellen. | ||
15 | (2a) __1 Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine | 15 | (2a) __1 Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine | ||
16 | Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig | 16 | Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig | ||
17 | abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert | 17 | abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert | ||
18 | oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die | 18 | oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die | ||
19 | Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur | 19 | Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur | ||
20 | Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. __2 Als | 20 | Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. __2 Als | ||
21 | rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse | 21 | rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse | ||
22 | anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz | 22 | anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz | ||
23 | abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden | 23 | abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden | ||
24 | kann. __3 Die Verpflichtung der Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der Androhung | 24 | kann. __3 Die Verpflichtung der Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der Androhung | ||
25 | eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung | 25 | eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung | ||
26 | zu verbinden. __4 Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den | 26 | zu verbinden. __4 Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den | ||
27 | Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. __5 Vorstandsmitglieder, die | 27 | Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. __5 Vorstandsmitglieder, die | ||
28 | vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen | 28 | vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen | ||
29 | Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der | 29 | Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der | ||
30 | Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der | 30 | Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der | ||
31 | Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner | 31 | Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner | ||
32 | verpflichtet. __6 Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des | 32 | verpflichtet. __6 Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des | ||
33 | Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in | 33 | Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in | ||
34 | Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht | 34 | Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht | ||
35 | bereits von sich aus eingeleitet hat. | 35 | bereits von sich aus eingeleitet hat. | ||
36 | (3) __1 Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle | 36 | (3) __1 Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle | ||
37 | unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. __2 Wird die | 37 | unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. __2 Wird die | ||
38 | Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der | 38 | Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der | ||
39 | Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den | 39 | Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den | ||
40 | Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der | 40 | Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der | ||
41 | Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand | 41 | Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand | ||
42 | vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung | 42 | vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung | ||
43 | verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der | 43 | verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der | ||
44 | Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden | 44 | Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden | ||
45 | und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse | 45 | und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse | ||
46 | zu unterrichten. __3 Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach | 46 | zu unterrichten. __3 Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach | ||
47 | Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der | 47 | Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der | ||
48 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest. | 48 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest. | ||
49 | (3a) __1 Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben | 49 | (3a) __1 Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben | ||
50 | Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung | 50 | Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung | ||
t | 51 | des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags (§ 171b Absatz | t | 51 | des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags (§ 160 Absatz |
52 | 3 Satz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle eine Mitgliedsbescheinigung | 52 | 3 Satz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle eine Mitgliedsbescheinigung | ||
53 | vorzulegen. __2 Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt, | 53 | vorzulegen. __2 Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt, | ||
54 | gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch | 54 | gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch | ||
55 | die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit | 55 | die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit | ||
56 | Wirkung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird. | 56 | Wirkung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird. | ||
57 | __3 Bei Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ersten Tag des | 57 | __3 Bei Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ersten Tag des | ||
58 | laufenden Monats, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren | 58 | laufenden Monats, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren | ||
59 | eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. __4 Wird die | 59 | eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. __4 Wird die | ||
60 | Krankenkasse nicht geschlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser | 60 | Krankenkasse nicht geschlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser | ||
61 | Krankenkasse bestehen. __5 Die gewählten Krankenkassen haben der geschlossenen | 61 | Krankenkasse bestehen. __5 Die gewählten Krankenkassen haben der geschlossenen | ||
62 | oder insolventen Krankenkasse unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung zu | 62 | oder insolventen Krankenkasse unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung zu | ||
63 | übermitteln. __6 Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle | 63 | übermitteln. __6 Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle | ||
64 | besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach | 64 | besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach | ||
65 | dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. | 65 | dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. | ||
66 | (4) __1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl | 66 | (4) __1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl | ||
67 | der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. __2 Eine Kündigung der | 67 | der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. __2 Eine Kündigung der | ||
68 | Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, | 68 | Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, | ||
69 | gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. __3 Die | 69 | gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. __3 Die | ||
70 | Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von | 70 | Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von | ||
71 | zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung | 71 | zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung | ||
72 | auszustellen. __4 Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der | 72 | auszustellen. __4 Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der | ||
73 | Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine | 73 | Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine | ||
74 | Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im | 74 | Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im | ||
75 | Krankheitsfall nachweist. __5 Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 | 75 | Krankheitsfall nachweist. __5 Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 | ||
76 | erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann | 76 | erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann | ||
77 | die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des | 77 | die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des | ||
78 | Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder | 78 | Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder | ||
79 | für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. __6 Die Krankenkasse hat | 79 | für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. __6 Die Krankenkasse hat | ||
80 | spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder | 80 | spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder | ||
81 | in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die | 81 | in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die | ||
82 | Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die | 82 | Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die | ||
83 | Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den | 83 | Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den | ||
84 | Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; | 84 | Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; | ||
85 | überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte | 85 | überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte | ||
86 | Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die | 86 | Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die | ||
87 | Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu | 87 | Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu | ||
88 | wechseln. __7 Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 | 88 | wechseln. __7 Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 | ||
89 | gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in | 89 | gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in | ||
90 | dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für | 90 | dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für | ||
91 | den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, | 91 | den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, | ||
92 | die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. __8 Die | 92 | die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. __8 Die | ||
93 | Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten | 93 | Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten | ||
94 | erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind, | 94 | erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind, | ||
95 | Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei | 95 | Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei | ||
96 | einer Krankenkasse begründet werden soll. __9 Die Krankenkassen können in | 96 | einer Krankenkasse begründet werden soll. __9 Die Krankenkassen können in | ||
97 | ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine | 97 | ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine | ||
98 | Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet | 98 | Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet | ||
99 | werden soll. | 99 | werden soll. | ||
100 | (4a) (weggefallen) | 100 | (4a) (weggefallen) | ||
101 | (5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung | 101 | (5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung | ||
102 | oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch | 102 | oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch | ||
103 | betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse | 103 | betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse | ||
104 | werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt | 104 | werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt | ||
105 | der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben. | 105 | der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben. | ||
106 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen und | 106 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen und | ||
107 | Mitgliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und | 107 | Mitgliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und | ||
108 | Vordrucke fest. | 108 | Vordrucke fest. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.