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Besondere Wahlrechte | Besondere Wahlrechte | ||||
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t | 1 | (1) (weggefallen) | t | ||
2 | (2) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer | 1 | (1) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer | ||
3 | Betriebs- oder Innungskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug | 2 | Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt | ||
4 | beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. | 3 | waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. | ||
5 | (3) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem | 4 | (2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem | ||
6 | Verband der Betriebs- oder Innungskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem | 5 | Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug | ||
7 | Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse | 6 | beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am Wohn- oder | ||
8 | am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen. | 7 | Beschäftigungsort wählen. | ||
9 | (4) (weggefallen) | ||||
10 | (5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 | 8 | (3) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 | ||
11 | Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der | 9 | Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der | ||
12 | sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen | 10 | sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen | ||
13 | nach § 173 Abs. 1 gewählten __1 Krankenkasse; § 173 gilt. | 11 | nach § 173 Abs. 1 gewählten __1 Krankenkasse; § 173 gilt. |
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