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Allgemeine Wahlrechte | Allgemeine Wahlrechte | ||||
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f | 1 | (1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind | f | 1 | (1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind |
2 | Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden | 2 | Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden | ||
3 | Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte | 3 | Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte | ||
4 | oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. | 4 | oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. | ||
5 | (2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen | 5 | (2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, | 7 | die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 9 | jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den | n | 9 | jede Ersatzkasse, |
10 | Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt, | ||||
11 | 3. | 10 | 3. | ||
n | 12 | die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt | n | 11 | die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den |
13 | sind, für den die Betriebs- oder die Innungskrankenkasse besteht, | 12 | die Betriebskrankenkasse besteht, | ||
14 | 4. | 13 | 4. | ||
n | 15 | die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs- oder | n | 14 | jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, |
16 | Innungskrankenkasse dies vorsieht, | 15 | deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 | ||
16 | enthält, | ||||
17 | 4a. | 17 | 4a. | ||
18 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, | 18 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder | 20 | die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder | ||
21 | Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung | 21 | Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung | ||
22 | nach § 10 bestanden hat, | 22 | nach § 10 bestanden hat, | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert | 24 | die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert | ||
25 | ist. | 25 | ist. | ||
n | 26 | Falls die Satzung eine Regelung nach Nummer 4 enthält, gilt diese für die | n | ||
27 | Gebiete der Länder, in denen Betriebe oder Innungsbetriebe bestehen und die | ||||
28 | Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebs- oder | ||||
29 | Innungskrankenkasse ergibt; soweit eine Satzungsregelung am 31. März 2007 für | ||||
30 | ein darüber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt; die | ||||
31 | Satzung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von | ||||
32 | Bedingungen abhängig machen. Eine Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 kann | ||||
33 | nicht widerrufen werden. Ist an der Vereinigung von Betriebskrankenkassen oder | ||||
34 | von Innungskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach | ||||
35 | Satz 1 Nr. 4 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte | ||||
36 | Krankenkasse. Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, | ||||
37 | die für Betriebe privater Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet oder | ||||
38 | aus einer Vereinigung mit solchen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind, | ||||
39 | wenn die Satzung dieser Krankenkassen am 26. September 2003 keine Regelung | ||||
40 | nach Satz 1 Nr. 4 enthalten hat. | ||||
41 | (2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen | 26 | (2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen | ||
42 | Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, | 27 | Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, | ||
43 | veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des | 28 | veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des | ||
44 | __1 Gesetzes vom 22. __2 Dezember 1983 (BGBl. __3 I S. 1532) geändert worden | 29 | __1 Gesetzes vom 22. __2 Dezember 1983 (BGBl. __3 I S. 1532) geändert worden | ||
45 | ist, gilt nicht für __4 Personen, die nach dem 31. __5 März 2007 Versicherte | 30 | ist, gilt nicht für __4 Personen, die nach dem 31. __5 März 2007 Versicherte | ||
46 | der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden. | 31 | der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden. | ||
n | 47 | (3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse an | n | 32 | (3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse an dem Ort wählen, in dem |
48 | dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat. | 33 | die Hochschule ihren Sitz hat. | ||
49 | (4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, | 34 | (4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, | ||
50 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und | 35 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und | ||
51 | nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 | 36 | nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 | ||
52 | Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte __1 Menschen können zusätzlich die | 37 | Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte __1 Menschen können zusätzlich die | ||
53 | Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist. | 38 | Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist. | ||
54 | (5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder | 39 | (5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder | ||
55 | Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, | 40 | Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, | ||
56 | für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht. | 41 | für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht. | ||
57 | (6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds. | 42 | (6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds. | ||
t | 58 | (7) War an einer Vereinigung nach § 171a eine Betriebs- oder | t | 43 | (7) War an einer Vereinigung nach § 155 eine Betriebskrankenkasse ohne |
59 | Innungskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 | 44 | Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt und handelt es sich bei | ||
60 | beteiligt, und gehört die aus der Vereinigung hervorgegangene Krankenkasse | 45 | der aus der Vereinigung hervorgegangenen Krankenkasse um eine | ||
61 | einem Verband der Betriebs- oder Innungskrankenkassen an, ist die neue | 46 | Innungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse auch für die | ||
62 | Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und | 47 | Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein | ||
63 | Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betriebs- oder | 48 | Wahlrecht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor | ||
64 | Innungskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung eine | 49 | der Vereinigung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten hätte. | ||
65 | Regelung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten hätte. |
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