f | (1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind | f | (1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind |
| Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden | | Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden |
| Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte | | Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte |
| oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. | | oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. |
| (2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen | | (2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen |
| 1. | | 1. |
| die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, | | die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, |
| 2. | | 2. |
n | jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den | n | jede Ersatzkasse, |
| Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt, | | |
| 3. | | 3. |
n | die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt | n | die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den |
| sind, für den die Betriebs- oder die Innungskrankenkasse besteht, | | die Betriebskrankenkasse besteht, |
| 4. | | 4. |
n | die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs- oder | n | jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, |
| Innungskrankenkasse dies vorsieht, | | deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 |
| | | enthält, |
| 4a. | | 4a. |
| die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, | | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, |
| 5. | | 5. |
| die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder | | die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder |
| Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung | | Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung |
| nach § 10 bestanden hat, | | nach § 10 bestanden hat, |
| 6. | | 6. |
| die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert | | die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert |
| ist. | | ist. |
n | Falls die Satzung eine Regelung nach Nummer 4 enthält, gilt diese für die | n | |
| Gebiete der Länder, in denen Betriebe oder Innungsbetriebe bestehen und die | | |
| Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebs- oder | | |
| Innungskrankenkasse ergibt; soweit eine Satzungsregelung am 31. März 2007 für | | |
| ein darüber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt; die | | |
| Satzung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von | | |
| Bedingungen abhängig machen. Eine Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 kann | | |
| nicht widerrufen werden. Ist an der Vereinigung von Betriebskrankenkassen oder | | |
| von Innungskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach | | |
| Satz 1 Nr. 4 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte | | |
| Krankenkasse. Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, | | |
| die für Betriebe privater Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet oder | | |
| aus einer Vereinigung mit solchen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind, | | |
| wenn die Satzung dieser Krankenkassen am 26. September 2003 keine Regelung | | |
| nach Satz 1 Nr. 4 enthalten hat. | | |
| (2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen | | (2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen |
| Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, | | Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, |
| veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des | | veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des |
| __1 Gesetzes vom 22. __2 Dezember 1983 (BGBl. __3 I S. 1532) geändert worden | | __1 Gesetzes vom 22. __2 Dezember 1983 (BGBl. __3 I S. 1532) geändert worden |
| ist, gilt nicht für __4 Personen, die nach dem 31. __5 März 2007 Versicherte | | ist, gilt nicht für __4 Personen, die nach dem 31. __5 März 2007 Versicherte |
| der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden. | | der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden. |
n | (3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse an | n | (3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse an dem Ort wählen, in dem |
| dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat. | | die Hochschule ihren Sitz hat. |
| (4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, | | (4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, |
| Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und | | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und |
| nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 | | nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 |
| Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte __1 Menschen können zusätzlich die | | Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte __1 Menschen können zusätzlich die |
| Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist. | | Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist. |
| (5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder | | (5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder |
| Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, | | Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, |
| für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht. | | für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht. |
| (6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds. | | (6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds. |
t | (7) War an einer Vereinigung nach § 171a eine Betriebs- oder | t | (7) War an einer Vereinigung nach § 155 eine Betriebskrankenkasse ohne |
| Innungskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 | | Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt und handelt es sich bei |
| beteiligt, und gehört die aus der Vereinigung hervorgegangene Krankenkasse | | der aus der Vereinigung hervorgegangenen Krankenkasse um eine |
| einem Verband der Betriebs- oder Innungskrankenkassen an, ist die neue | | Innungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse auch für die |
| Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und | | Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein |
| Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betriebs- oder | | Wahlrecht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor |
| Innungskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung eine | | der Vereinigung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten hätte. |
| Regelung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten hätte. | | |