entsprechend mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 __1 Satz 3 nur für
3
Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung
4
beendet werden kann. Reicht das Vermögen einer geschlossenen Ersatzkasse nicht
5
aus, um die Gläubiger zu befriedigen, gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 7 und Abs.
6
5 entsprechend.
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