Lade...
Lade...
Schließung | Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Schließung | t | 1 | Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung |
Schließung | Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | __1 Eine Ersatzkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre | t | 1 | (1) __1 Krankenkassen haben für Versorgungszusagen, die eine direkte |
2 | Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. __2 Die | 2 | Einstandspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslösen, | ||
3 | Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, | 3 | sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch mindestens jährliche Zuführungen | ||
4 | wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids | 4 | vom 1. __2 Januar 2010 an bis spätestens zum 31. __3 Dezember 2049 ein | ||
5 | mindestens acht Wochen liegen müssen. | 5 | wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mit dem der voraussichtliche Barwert | ||
6 | dieser Verpflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinanziert wird. __4 Auf | ||||
7 | der Passivseite der Vermögensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des | ||||
8 | vorhandenen Deckungskapitals zu bilden. __5 Satz 1 gilt nicht, soweit eine | ||||
9 | Krankenkasse der Aufsichtsbehörde durch ein versicherungsmathematisches | ||||
10 | Gutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtungen aus | ||||
11 | Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen sowie für ihre | ||||
12 | Beihilfeverpflichtungen ein Deckungskapital besteht, das die in Satz 1 und in | ||||
13 | der Rechtsverordnung nach Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. __6 Der | ||||
14 | Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der | ||||
15 | Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. __7 Das Deckungskapital darf nur | ||||
16 | zweckentsprechend verwendet werden. | ||||
17 | (2) __1 Soweit Krankenversicherungsträger vor dem 31. __2 Dezember 2009 | ||||
18 | Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, | ||||
19 | werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen | ||||
20 | nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt. __3 Wurde vor dem 31. __4 Dezember | ||||
21 | 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 | ||||
22 | Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird | ||||
23 | dieses anteilig berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungszusagen nach | ||||
24 | Absatz 1 Satz 1 handelt. __5 Soweit Krankenversicherungsträger dem | ||||
25 | Versorgungsrücklagegesetz des Bundes oder entsprechender Landesgesetze | ||||
26 | unterliegen, ist das nach den Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital | ||||
27 | ebenfalls zu berücksichtigen. | ||||
28 | (3) __1 Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für | ||||
29 | Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten | ||||
30 | Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro- | ||||
31 | denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements | ||||
32 | zulässig ist. __2 Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass | ||||
33 | der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. | ||||
34 | Änderungen des __3 Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil | ||||
35 | an Aktien am Deckungskapital führen. __4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das | ||||
36 | Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs- | ||||
37 | Rechnungsverordnung. | ||||
38 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit | ||||
39 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über | ||||
40 | 1. | ||||
41 | die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen, für die das Deckungskapital | ||||
42 | zu bilden ist, | ||||
43 | 2. | ||||
44 | die allgemeinen versicherungsmathematischen Vorgaben für die Ermittlung des | ||||
45 | Barwertes der Versorgungsverpflichtungen, | ||||
46 | 3. | ||||
47 | die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals erforderlichen | ||||
48 | Zuweisungsbeträge und die Überprüfung und Anpassung der Höhe der | ||||
49 | Zuweisungsbeträge, | ||||
50 | 4. | ||||
51 | das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungskapital, | ||||
52 | 5. | ||||
53 | die Anrechnung von Deckungskapital bei den jeweiligen Durchführungswegen der | ||||
54 | betrieblichen Altersversorgung. | ||||
55 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Befugnis nach Satz 1 durch | ||||
56 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale | ||||
57 | Sicherung übertragen. In diesem Fall gilt für die dem Bundesamt für Soziale | ||||
58 | Sicherung entstehenden Ausgaben § 271 Absatz 6 entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.