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Haftung im Insolvenzfall | |||||
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t | 1 | - | t | 1 | (1) __1 Wird über das Vermögen einer Krankenkasse das Insolvenzverfahren |
2 | eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen | ||||
3 | (Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die bis | ||||
4 | zum 31. __2 Dezember 2009 entstandenen Altersversorgungsverpflichtungen dieser | ||||
5 | Krankenkasse und für Verpflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von | ||||
6 | Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur | ||||
7 | betrieblichen Altersversorgung aufgenommen worden sind, soweit die Erfüllung | ||||
8 | dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder unmöglich | ||||
9 | wird. __3 Soweit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem | ||||
10 | Betriebsrentengesetz die unverfallbaren Altersversorgungsverpflichtungen einer | ||||
11 | Krankenkasse zu erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen | ||||
12 | Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlossen. __4 Der Spitzenverband Bund | ||||
13 | der Krankenkassen macht die zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung | ||||
14 | erforderlichen Beträge bei den übrigen Krankenkassen geltend. __5 Für die | ||||
15 | Ermittlung der auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge und das | ||||
16 | Verfahren zur Geltendmachung der Beträge durch den Spitzenverband Bund der | ||||
17 | Krankenkassen gilt § 167 entsprechend. __6 Für das Personal gilt § 168 | ||||
18 | entsprechend. | ||||
19 | (2) __1 Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. __2 | ||||
20 | Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, umfasst der | ||||
21 | Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die | ||||
22 | Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. __3 | ||||
23 | Dezember 2009 entstanden sind. __4 Die §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes | ||||
24 | gelten nicht für Krankenkassen, die aufgrund Landesgesetz Pflichtmitglied beim | ||||
25 | Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg oder Sachsen sind. __5 Hiervon | ||||
26 | ausgenommen ist die AOK Baden-Württemberg. __6 Falls die Mitgliedschaft endet, | ||||
27 | gilt Satz 1 entsprechend. | ||||
28 | (3) __1 Hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund des Absatzes 1 | ||||
29 | Leistungen zu erbringen, gehen die Ansprüche der Berechtigten auf ihn über; § | ||||
30 | 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des | ||||
31 | Betriebsrentengesetzes gilt entsprechend für den Spitzenverband Bund der | ||||
32 | Krankenkassen. __2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die | ||||
33 | Ansprüche nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Krankenkassen nach | ||||
34 | Absatz 1 Satz 3 geltend. | ||||
35 | (4) __1 Für die Ansprüche der Leistungserbringer und die Ansprüche aus der | ||||
36 | Versicherung sowie für die Forderungen aufgrund zwischen- und überstaatlichen | ||||
37 | Rechts haften im Insolvenzfall die übrigen Krankenkassen. __2 Für die | ||||
38 | Ermittlung der auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge gilt § 167 | ||||
39 | entsprechend. __3 Soweit Krankenkassen nach Satz 1 Leistungen zu erbringen | ||||
40 | haben, gehen die Ansprüche der Versicherten und der Leistungserbringer auf sie | ||||
41 | über. __4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. | ||||
42 | (5) Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift von | ||||
43 | Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen, gilt § 167 Absatz 6 | ||||
44 | entsprechend. |
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