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Ersatzkassen | Personal | ||||
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t | 1 | (1) __1 Ersatzkassen sind am 31. __2 Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, | t | 1 | (1) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer |
2 | bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. __3 Dezember 1995 durch | 2 | Krankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen | ||
3 | Ausübung des Wahlrechts erlangen können. | 3 | bleiben unberührt. | ||
4 | (2) Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Mitgliederkreises sind nicht | 4 | (2) __1 Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine von | ||
5 | zulässig. | 5 | einer anderen Krankenkasse nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung | ||
6 | (3) __1 Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Satzungsregelung auf das | 6 | anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den | ||
7 | Gebiet eines oder mehrerer Länder oder das Bundesgebiet erweitert werden. __2 | 7 | Fähigkeiten der Angestellten steht. __2 Entstehen hierdurch geringere | ||
8 | Die Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der vor der Erweiterung | 8 | Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen. __3 Den | ||
9 | zuständigen Aufsichtsbehörde. | 9 | übrigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche | ||
10 | Kündigung beendet werden kann, ist bei einem Landesverband der Krankenkassen | ||||
11 | oder einer anderen Krankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter | ||||
12 | Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer bisherigen Dienststellung | ||||
13 | zuzumuten ist. __4 Jede Krankenkasse ist verpflichtet, entsprechend ihrem | ||||
14 | Anteil an der Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen dienstordnungsmäßige | ||||
15 | Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; | ||||
16 | die Nachweise und Angebote sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||||
17 | mitzuteilen, der diese den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich macht. | ||||
18 | (3) __1 Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 2 | ||||
19 | untergebracht werden, enden mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. __2 | ||||
20 | Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden | ||||
21 | hierdurch nicht berührt. |
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