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Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | t | 1 | Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen |
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die | t | 1 | (1) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 166 Absatz 1 und 2 Satz 3 kann |
2 | Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Buches durch. | 2 | nur vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangt werden, der die | ||
3 | Verteilung auf die einzelnen Krankenkassen vornimmt und die zur Tilgung | ||||
4 | erforderlichen Beträge von den Krankenkassen anfordert. Der auf die einzelne | ||||
5 | Krankenkasse entfallende Betrag wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||||
6 | wie folgt ermittelt: | ||||
7 | 1. | ||||
8 | der aufzuteilende Betrag wird durch die Summe der Mitglieder aller | ||||
9 | Krankenkassen geteilt; | ||||
10 | 2. | ||||
11 | das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit der Zahl der Mitglieder jeder einzelnen | ||||
12 | Krankenkasse vervielfacht; maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, die von den | ||||
13 | Krankenkassen für den Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem die Aufteilung | ||||
14 | durchgeführt wird, erfasst wird. | ||||
15 | (2) Übersteigen die Verpflichtungen innerhalb eines Kalenderjahres einen | ||||
16 | Betrag von 350 Millionen Euro, sind zur Erfüllung der darüber hinausgehenden | ||||
17 | Beträge die Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 | ||||
18 | heranzuziehen, soweit diese den durchschnittlich auf einen Monat entfallenden | ||||
19 | Betrag der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke | ||||
20 | übersteigen; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Maßgebend für die | ||||
21 | Rechengrößen nach Satz 1 sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, die | ||||
22 | von den Krankenkassen vor dem Zeitpunkt, an dem die Aufteilung durchgeführt | ||||
23 | wird, zuletzt vorgelegt wurden. Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende | ||||
24 | Betrag wird wie folgt berechnet: | ||||
25 | 1. | ||||
26 | für jede Krankenkasse wird der Betrag an Finanzreserven ermittelt, der gemäß | ||||
27 | den Sätzen 1 und 2 die Obergrenze überschreitet; | ||||
28 | 2. | ||||
29 | übersteigt die Summe der Überschreitungsbeträge aller Krankenkassen nach | ||||
30 | Nummer 1 die noch zu erfüllenden Verpflichtungen, werden die noch zu erfüllenden | ||||
31 | Verpflichtungen durch die Summe der Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 | ||||
32 | geteilt; | ||||
33 | 3. | ||||
34 | der aus Nummer 2 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem | ||||
35 | Betrag nach Nummer 1 multipliziert; | ||||
36 | 4. | ||||
37 | übersteigen die noch zu erfüllenden Verpflichtungen die Summe der nach | ||||
38 | Nummer 1 ermittelten Beträge, sind für jede Krankenkasse die | ||||
39 | Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 zugrunde zu legen. | ||||
40 | Reicht die Summe der Überschreitungsbeträge nach Satz 3 Nummer 1 nicht aus, um | ||||
41 | die Verpflichtungen zu erfüllen, oder verfügt keine Krankenkasse über | ||||
42 | Finanzreserven oberhalb des 1,0fachen einer Monatsausgabe nach den Sätzen 1 | ||||
43 | und 2, werden die Finanzreserven oberhalb von 0,75 Monatsausgaben in | ||||
44 | entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 3 herangezogen, um die verbleibenden | ||||
45 | Verpflichtungen zu erfüllen. | ||||
46 | (3) Reicht der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Betrag nicht aus, um die | ||||
47 | Verpflichtungen zu erfüllen, beziehungsweise verfügt keine Krankenkasse über | ||||
48 | Finanzreserven oberhalb des 0,75fachen einer Monatsausgabe, wird der | ||||
49 | verbleibende Betrag auf alle Krankenkassen gemäß Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt. | ||||
50 | (4) __1 Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 | ||||
51 | Absatz 2 Satz 1 enthält, wird der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Betrag | ||||
52 | auf 20 Prozent dieses Betrags begrenzt. __2 Die Summe der sich aus Satz 1 | ||||
53 | ergebenden Beträge wird auf die übrigen Krankenkassen gemäß Absatz 1 Satz 2 | ||||
54 | aufgeteilt. | ||||
55 | (5) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die auf die einzelnen | ||||
56 | Krankenkassen nach den Absätzen 1 bis 4 entfallenden Beträge durch Bescheid | ||||
57 | geltend. __2 Er kann Beträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig stellen | ||||
58 | und Teilbeträge verlangen. __3 Die Krankenkasse hat die geltend gemachten | ||||
59 | Beträge innerhalb von zwei Monaten an den Spitzenverband Bund der | ||||
60 | Krankenkassen zu überweisen. __4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||||
61 | kann eine kürzere Frist festlegen, wenn er hierauf zur Erfüllung seiner | ||||
62 | Zahlungsverpflichtungen angewiesen ist. __5 Die Zahlung gilt mit der | ||||
63 | belastenden Wertstellung und Ausführung vor Bankannahmeschluss am jeweiligen | ||||
64 | Fälligkeitstag als erfüllt. __6 Nach Überschreiten der Frist nach Satz 3 tritt | ||||
65 | ohne Mahnung Verzug ein. __7 Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in Höhe | ||||
66 | von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. __8 Klagen gegen die | ||||
67 | Geltendmachung der Beträge und gegen ihre Vollstreckung haben keine | ||||
68 | aufschiebende Wirkung. | ||||
69 | (6) __1 Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift | ||||
70 | von Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen, kann er zur | ||||
71 | Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags ein nicht zu verzinsendes Darlehen in | ||||
72 | Höhe von bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des | ||||
73 | Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen. __2 Das Nähere zur | ||||
74 | Darlehensaufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem | ||||
75 | Bundesamt für Soziale Sicherung. __3 Ein zum 31. __4 Dezember eines Jahres | ||||
76 | noch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28. __5 Februar des | ||||
77 | Folgejahres zurückzuzahlen. Überschreitet der zum __6 Ende eines | ||||
78 | Kalendermonats festgestellte, für einen Schließungsfall aufgenommene | ||||
79 | Darlehensbetrag den Betrag von 50 Millionen Euro, ist dieser Betrag bis zum | ||||
80 | Ende des übernächsten Kalendermonats zurückzuzahlen. __7 Die Inanspruchnahme | ||||
81 | eines Darlehens des Gesundheitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf insgesamt | ||||
82 | den in Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen. § 271 __8 Absatz 3 gilt | ||||
83 | entsprechend. |
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