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(weggefallen) | Abwicklung der Geschäfte | ||||
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t | 1 | - | t | 1 | (1) __1 Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse wickelt |
2 | die Geschäfte ab. __2 Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die | ||||
3 | Krankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. | ||||
4 | __3 Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder Schließung aus dem Amt, bestimmt | ||||
5 | die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
6 | und des Landesverbandes den Abwicklungsvorstand. § 35a __4 Absatz 7 des | ||||
7 | Vierten Buches gilt entsprechend. | ||||
8 | (2) __1 Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich bekannt. | ||||
9 | __2 Die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht innerhalb von | ||||
10 | sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden, wenn | ||||
11 | die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthält. __3 Bekannte | ||||
12 | Gläubiger sind unter Hinweis auf diese Folgen zur Anmeldung besonders | ||||
13 | aufzufordern. __4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche aus der | ||||
14 | Versicherung sowie für Forderungen auf Grund zwischen- oder überstaatlichen | ||||
15 | Rechts. __5 Der Vorstand hat unverzüglich nach Zustellung des | ||||
16 | Schließungsbescheids jedem Mitglied einen Vordruck mit den für die Erklärung | ||||
17 | nach § 175 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen und den von der gewählten | ||||
18 | Krankenkasse für die Erbringung von Leistungen benötigten Angaben sowie eine | ||||
19 | wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht über die wählbaren Krankenkassen zu | ||||
20 | übermitteln und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck an ihn zur | ||||
21 | Weiterleitung an die gewählte Krankenkasse zurückgesandt werden kann. __6 Er | ||||
22 | hat die einzelnen Mitgliedergruppen ferner auf die besonderen Fristen für die | ||||
23 | Ausübung des Kassenwahlrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen sowie auf die | ||||
24 | Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts. __7 Der Vorstand hat | ||||
25 | außerdem die zur Meldung verpflichtete Stelle über die Schließung zu | ||||
26 | informieren sowie über die Fristen für die Ausübung des Kassenwahlrechts und | ||||
27 | für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt | ||||
28 | wird. | ||||
29 | (3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Vermögen, geht dieses auf den | ||||
30 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen über, der dieses auf die übrigen | ||||
31 | Krankenkassen verteilt. |
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