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Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung bei Verpflichtungen, Dienstordnungsangestellte | Vorübergehende finanzielle Hilfen | ||||
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t | 1 | Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung bei Verpflichtungen, | t | 1 | Vorübergehende finanzielle Hilfen |
2 | Dienstordnungsangestellte |
Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung bei Verpflichtungen, Dienstordnungsangestellte | Vorübergehende finanzielle Hilfen | ||||
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t | 1 | (1) Bei Auflösung und Schließung von Innungskrankenkassen gelten die §§ 154 | t | 1 | (1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat Bestimmungen |
2 | und 155 Abs. 1 bis 3 entsprechend. __1 Reicht das Vermögen einer aufgelösten | 2 | über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen | ||
3 | oder geschlossenen Innungskrankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu | 3 | vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um | ||
4 | befriedigen, hat die Handwerksinnung die Verpflichtungen zu erfüllen. __2 Sind | 4 | 1. | ||
5 | mehrere Handwerksinnungen beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. __3 | 5 | Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu | ||
6 | Reicht das Vermögen der Handwerksinnung nicht aus, um die Gläubiger zu | 6 | erleichtern oder zu ermöglichen sowie | ||
7 | befriedigen, haben die übrigen Innungskrankenkassen die Verpflichtungen zu | 7 | 2. | ||
8 | erfüllen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Satzung der geschlossenen | 8 | die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten. | ||
9 | Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in | 9 | Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der | ||
10 | diesem __4 Fall haben die übrigen Innungskrankenkassen die Verpflichtungen zu | 10 | Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die | ||
11 | erfüllen. Für die Haftung nach den Sätzen 4 und 5 gilt § 155 Absatz 4 Satz 5 | 11 | Satzungsregelungen werden mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des | ||
12 | bis 7 und Abs. 5 entsprechend. Für die Haftung im Zeitpunkt des Inkrafttretens | 12 | Verwaltungsrates beschlossen. | ||
13 | einer Satzungsbestimmung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt § 155 Abs. 4 __5 | 13 | (2) __1 Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1 kann | ||
14 | Satz 8 entsprechend. | 14 | nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. __2 Der Vorstand des | ||
15 | (2) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer | 15 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der | ||
16 | Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen | 16 | Hilfe nach Absatz 1. __3 Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. | ||
17 | bleiben unberührt. | 17 | __4 Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung | ||
18 | (3) __1 Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine vom | 18 | der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen. | ||
19 | Landesverband der Innungskrankenkassen nachgewiesene dienstordnungsmäßige | 19 | (3) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Finanzierung | ||
20 | Stellung bei ihm oder einer anderen Innungskrankenkasse anzutreten, wenn die | 20 | der Hilfen erforderlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen | ||
21 | Stellung nicht in auffälligem Mißverhältnis zu den Fähigkeiten der | 21 | mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. __2 Bei der | ||
22 | Angestellten steht. __2 Entstehen hierdurch geringere Besoldungs- oder | 22 | Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche | ||
23 | Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen. __3 Den übrigen Beschäftigten | 23 | Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen. __3 Klagen | ||
24 | ist bei dem Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen | 24 | gegen die Bescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der | ||
25 | Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung | 25 | Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine aufschiebende Wirkung. __4 Der | ||
26 | ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. __4 Jede | 26 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Zwischenfinanzierung der | ||
27 | Innungskrankenkasse ist verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl | 27 | finanziellen Hilfen ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 | ||
28 | der Versicherten aller Innungskrankenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen | 28 | Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 | ||
29 | nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die | 29 | Absatz 2 aufnehmen; § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. | ||
30 | Nachweise und Angebote sind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu | 30 | (4) __1 Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum 31. | ||
31 | machen. | 31 | __2 Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt. | ||
32 | (4) __1 Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 3 | ||||
33 | untergebracht werden, enden mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. __2 | ||||
34 | Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden | ||||
35 | hierdurch nicht berührt. | ||||
36 | (5) Für die Haftung aus den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 gilt | ||||
37 | Absatz 1 und § 155 Abs. 5 entsprechend. |
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