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Schließung | Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Schließung | t | 1 | Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen |
Schließung | Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen | ||||
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n | 1 | Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn | n | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Finanzlage der |
2 | Krankenkassen auf der Grundlage der jährlichen und der vierteljährlichen | ||||
3 | Rechnungsergebnisse zu überprüfen und ihre Leistungsfähigkeit zu bewerten. | ||||
4 | Hierbei sind insbesondere das Vermögen, das Rechnungsergebnis, die Liquidität | ||||
5 | und die Versichertenentwicklung zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund | ||||
6 | der Krankenkassen informiert die Krankenkassen über das Ergebnis seiner | ||||
7 | Bewertung. Bewertet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die | ||||
8 | Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse als gefährdet, so hat die Krankenkasse | ||||
9 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen | ||||
2 | 1. | 10 | 1. | ||
n | 3 | die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame | n | 11 | unverzüglich die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die |
4 | Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst | 12 | dieser zur Beurteilung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit für erforderlich | ||
5 | werden, | 13 | hält, oder | ||
6 | 2. | 14 | 2. | ||
t | 7 | sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder | t | 15 | ihm die Einsichtnahme in diese Unterlagen in ihren Räumen zu gestatten. |
8 | 3. | 16 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann verlangen, dass die | ||
9 | ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. | 17 | Krankenkassen die Unterlagen elektronisch und in einer bestimmten Form zur | ||
10 | Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam | 18 | Verfügung stellen. Kommt eine Krankenkasse den Verpflichtungen nach den Sätzen | ||
11 | wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des | 19 | 4 und 5 nicht nach, ist die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse hierüber zu | ||
12 | Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen. Satz 1 Nr. 1 gilt | 20 | unterrichten. | ||
13 | nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. | 21 | (2) __1 Hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage | ||
14 | 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. | 22 | dieser Unterlagen und Auskünfte die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer | ||
23 | Krankenkasse für bedroht, so hat er die Krankenkasse über geeignete Maßnahmen | ||||
24 | zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit zu beraten. __2 Zudem hat | ||||
25 | er umgehend die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse über die finanzielle | ||||
26 | Situation, die Ergebnisse und die Bewertungen der Überprüfung nach Satz 1 | ||||
27 | sowie über die vorgeschlagenen Maßnahmen zu unterrichten. __3 Das konkrete | ||||
28 | Verfahren zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen hat der | ||||
29 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung zu veröffentlichen. | ||||
30 | (3) __1 Stellt eine Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund | ||||
31 | der Krankenkassen fest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die Vereinigung | ||||
32 | mit einer anderen Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder | ||||
33 | der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann, | ||||
34 | kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen der Aufsichtsbehörde Vorschläge | ||||
35 | für eine Vereinigung dieser Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse | ||||
36 | vorlegen. __2 Kommt bei der in ihrer Leistungsfähigkeit gefährdeten | ||||
37 | Krankenkasse ein Beschluss über eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer | ||||
38 | von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht zustande, ersetzt die | ||||
39 | Aufsichtsbehörde diesen Beschluss. |
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