Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen
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Anhörung des Gesellenausschusses, eine gemeinsame Innungskrankenkasse auf
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entsprechend.
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Antrag aller Innungsversammlungen nach Anhörung der Gesellenausschüsse
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aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei
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Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Über den __2 Antrag
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entscheidet die Aufsichtsbehörde. __3 Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die
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Auflösung wirksam wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung der
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Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.
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