Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die
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Innungskrankenkasse beantragen. Über den __2 Antrag auf Ausscheiden
2
Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der
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entscheidet die Aufsichtsbehörde. __3 Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem das
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Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.
4
Ausscheiden wirksam wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
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Innungskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr.
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4 enthält.
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