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Vereinigung von Innungskrankenkassen | Insolvenz von Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Vereinigung von Innungskrankenkassen | t | 1 | Insolvenz von Krankenkassen |
Vereinigung von Innungskrankenkassen | Insolvenz von Krankenkassen | ||||
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t | 1 | (1) __1 Innungskrankenkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte | t | 1 | (1) Die Insolvenzordnung gilt für Krankenkassen nach Maßgabe der nachfolgenden |
2 | miteinander vereinigen. __2 Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der | 2 | Absätze. | ||
3 | Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 | 3 | (2) __1 Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig oder ist sie voraussichtlich | ||
4 | bis 4 entsprechend. | 4 | nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der | ||
5 | (2) __1 Innungskrankenkassen werden vereinigt, wenn sich ihre Trägerinnungen | 5 | Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit), oder tritt | ||
6 | vereinigen. __2 Für das Verfahren gilt § 146 entsprechend. | 6 | Überschuldung ein, so hat der Vorstand der Krankenkasse dies der zuständigen | ||
7 | (3) Für die Vereinigung von Innungskrankenkassen durch die Landesregierung | 7 | Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. __2 Der Anzeige sind aussagefähige | ||
8 | gelten die §§ 145 und 146 entsprechend. | 8 | Unterlagen beizufügen. __3 Verbindlichkeiten der Krankenkasse, für die nach § | ||
9 | 169 Absatz 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haftet, sind bei der | ||||
10 | Feststellung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen. | ||||
11 | (3) __1 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der | ||||
12 | Krankenkasse kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. __2 Liegen | ||||
13 | zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr | ||||
14 | gesicherter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbehörde keinen Antrag | ||||
15 | nach Satz 1 stellen, sondern die Krankenkasse schließen. __3 Stellt die | ||||
16 | Aufsichtsbehörde den Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach | ||||
17 | Eingang der in Absatz 2 Satz 1 genannten Anzeige, ist die spätere Stellung | ||||
18 | eines Insolvenzantrages solange ausgeschlossen, wie der Insolvenzgrund, der zu | ||||
19 | der Anzeige geführt hat, fortbesteht. § 165 __4 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt | ||||
20 | entsprechend, wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung des | ||||
21 | Insolvenzverfahrens gestellt hat. | ||||
22 | (4) __1 Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||||
23 | unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 und die Antragstellung nach | ||||
24 | Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. __2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||||
25 | unterrichtet hierüber unverzüglich die Krankenkassen. __3 Vor der Bestellung | ||||
26 | des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Aufsichtsbehörde zu | ||||
27 | hören. __4 Der Aufsichtsbehörde ist der Eröffnungsbeschluss gesondert | ||||
28 | zuzustellen. __5 Die Aufsichtsbehörde und der Spitzenverband Bund der | ||||
29 | Krankenkassen können jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter | ||||
30 | Auskünfte über den Stand des Verfahrens verlangen. | ||||
31 | (5) __1 Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Tag der | ||||
32 | Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens | ||||
33 | mangels Masse abgelehnt worden ist, ist die Krankenkasse geschlossen. __2 Im | ||||
34 | Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Abwicklung der | ||||
35 | Geschäfte der Krankenkasse nach den Vorschriften der Insolvenzordnung. | ||||
36 | (6) __1 Zum Vermögen einer Krankenkasse gehören die Betriebsmittel, die | ||||
37 | Rücklage und das Verwaltungsvermögen. __2 Abweichend von § 260 Absatz 2 Satz 3 | ||||
38 | bleiben die Beitragsforderungen der Krankenkasse außer Betracht, soweit sie | ||||
39 | dem Gesundheitsfonds als Sondervermögen zufließen. | ||||
40 | (7) __1 Für die bis zum 31. __2 Dezember 2009 entstandenen Wertguthaben aus | ||||
41 | Altersteilzeitvereinbarungen sind die Verpflichtungen nach § 8a des | ||||
42 | Altersteilzeitgesetzes vollständig spätestens ab dem 1. __3 Januar 2015 zu | ||||
43 | erfüllen. |
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