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Verfahren bei Errichtung | Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Verfahren bei Errichtung | t | 1 | Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen |
Verfahren bei Errichtung | Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen | ||||
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t | 1 | (1) __1 Die Errichtung der Innungskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach | t | 1 | (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften |
2 | der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. __2 Die Genehmigung darf nur | 2 | über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des Ersten Teils des | ||
3 | versagt werden, wenn eine der in § 157 genannten Voraussetzungen nicht | 3 | Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die | ||
4 | vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder | 4 | §§ 48, 49, 50c Absatz 2, die §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, | ||
5 | haben wird. | 5 | Absatz 4 bis 10 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen | ||
6 | (2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Innungsversammlung und der | 6 | Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung. | ||
7 | Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten. | 7 | (2) __1 Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, | ||
8 | (3) Für das Verfahren gilt § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend. | 8 | darf die Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das | ||
9 | __1 An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Handwerksinnung. | 9 | Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen | ||
10 | Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. __2 | ||||
11 | Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine | ||||
12 | Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 | ||||
13 | Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. __3 | ||||
14 | Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des | ||||
15 | Vierten Buches das Benehmen herzustellen. __4 Neben die obersten | ||||
16 | Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen | ||||
17 | Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 | ||||
18 | des Vierten Buches. § 41 __5 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gegen | ||||
19 | Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht. |
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