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Errichtung | Verfahren bei Vereinigung auf Antrag | ||||
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t | 1 | (1) Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für die Handwerksbetriebe ihrer | t | 1 | (1) Werden Krankenkassen nach § 156 vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde |
2 | Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, eine | 2 | eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine | ||
3 | Innungskrankenkasse errichten. | 3 | Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. | ||
4 | (2) Eine Innungskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn | 4 | (2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft | ||
5 | 1. | 5 | die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung | ||
6 | in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig | 6 | wirksam wird. | ||
7 | mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden, | 7 | (3) Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 | ||
8 | 2. | 8 | nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die | ||
9 | ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist. | 9 | Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt | ||
10 | (3) Absatz 1 gilt nicht für Handwerksbetriebe, die als Leistungserbringer | 10 | die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, zu | ||
11 | zugelassen sind, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen | 11 | dem die Vereinigung wirksam wird. | ||
12 | oder deren Verbänden zu schließen haben. | 12 | (4) __1 Mit dem nach Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt sind die | ||
13 | bisherigen Krankenkassen geschlossen. __2 Die neue Krankenkasse tritt in die | ||||
14 | Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein. |
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