(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag einer
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Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden.
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bundesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
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__2 An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.
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Bundesrates einzelne Krankenkassen dieser Kassenart nach Anhörung der
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betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn
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1.
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durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen
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erhöht werden kann und
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2.
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eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung
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nicht zustande gekommen ist.
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(2) Die Landesregierung kann auf Antrag einer landesunmittelbaren Krankenkasse
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durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Krankenkassen dieser Kassenart des
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Landes nach Anhörung der betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn
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1.
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durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen
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erhöht werden kann und
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2.
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eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung
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nicht zustande gekommen ist.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren
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Satzungen keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten.
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