t | (1) __1 Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse | t | (1) __1 Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und |
| wickelt die Geschäfte ab. __2 Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die | | Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. __2 |
| Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung | | Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen |
| erfordert. __3 Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder Schließung aus dem | | Aufsichtsbehörden. |
| Amt, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der | | (2) __1 Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine |
| Krankenkassen und des Landesverbandes den Abwicklungsvorstand. § 35a Abs. 7 | | Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept |
| des __4 Vierten Buches gilt entsprechend. | | zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse |
| (2) __1 Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich bekannt. | | einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine |
| __2 Die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht innerhalb von | | Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. __2 Bei einer |
| sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden, wenn | | kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine |
| die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthält. __3 Bekannte | | Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben |
| Gläubiger sind unter Hinweis auf diese Folgen zur Anmeldung besonders | | soll. |
| aufzufordern. __4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche aus der | | (3) __1 Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von |
| Versicherung sowie für Forderungen auf Grund zwischen- oder überstaatlichen | | Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und |
| Rechts. __5 Der Vorstand hat unverzüglich nach Zustellung des | | Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu |
| Schließungsbescheids jedem Mitglied einen Vordruck mit den für die Erklärung | | erhalten. __2 In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und |
| nach § 175 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen und den von der gewählten | | Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des __3 Zehnten Buches gilt |
| Krankenkasse für die Erbringung von Leistungen benötigten Angaben sowie eine | | entsprechend. __4 Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten |
| wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht über die wählbaren Krankenkassen zu | | Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. |
| übermitteln und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck an ihn zur | | (4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit |
| Weiterleitung an die gewählte Krankenkasse zurückgesandt werden kann. __6 Er | | einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese |
| hat die einzelnen Mitgliedergruppen ferner auf die besonderen Fristen für die | | Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 |
| Ausübung des Kassenwahlrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen sowie auf die | | gilt entsprechend. |
| Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts. __7 Der | | (5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft |
| Abwicklungsvorstand hat außerdem die zur Meldung verpflichtete Stelle über die | | die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung |
| Schließung zu informieren sowie über die Fristen für die Ausübung des | | wirksam wird. |
| Kassenwahlrechts und für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahlrecht nicht | | (6) __1 Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen |
| rechtzeitig ausgeübt wird. | | Krankenkassen geschlossen. __2 Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und |
| (3) __1 Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Vermögen, geht dieses auf | | Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein. |
| den Landesverband über. __2 Das Vermögen geht auf den Spitzenverband Bund der | | |
| Krankenkassen über, der dieses auf die übrigen Betriebskrankenkassen verteilt, | | |
| wenn der Landesverband nicht besteht oder die Betriebskrankenkasse keinem | | |
| Landesverband angehörte. | | |
| (4) __1 Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen | | |
| Betriebskrankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der | | |
| Arbeitgeber die Verpflichtungen zu erfüllen. __2 Sind mehrere Arbeitgeber | | |
| beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. __3 Reicht das Vermögen des | | |
| Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haben die übrigen | | |
| Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 3 | | |
| gelten nicht, wenn die Satzung der geschlossenen Betriebskrankenkasse eine | | |
| Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in diesem __4 Fall haben die | | |
| übrigen Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen. __5 Die | | |
| Erfüllung der Verpflichtungen nach den Sätzen 3 und 4 kann nur vom | | |
| Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangt werden, der die Verteilung auf | | |
| die einzelnen Betriebskrankenkassen vornimmt und die zur Tilgung | | |
| erforderlichen Beträge von den Betriebskrankenkassen anfordert. __6 Sind die | | |
| Betriebskrankenkassen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht in der Lage, | | |
| macht der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den nicht gedeckten Betrag bei | | |
| allen anderen Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse | | |
| geltend. __7 Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge und gegen ihre | | |
| Vollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung. Übersteigen die | | |
| Verpflichtungen einer Betriebskrankenkasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des | | |
| Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, hat | | |
| der __8 Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach | | |
| dem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung auszugleichen. § 164 Abs. 2 bis 4 | | |
| gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 __9 Satz 3 nur für | | |
| Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung | | |
| beendet werden kann. | | |
| (5) Für die Erfüllung | | |
| 1. | | |
| einer am 1. Januar 2008 bestehenden Verschuldung, | | |
| 2. | | |
| der sonstigen Schließungskosten, wenn die Auflösung oder Schließung | | |
| innerhalb von zehn Jahren nach dem 1. Januar 2008 erfolgt und die an diesem Tag | | |
| bestehende Verschuldung nach Nummer 1 zum Zeitpunkt der Auflösung oder | | |
| Schließung noch nicht getilgt war, | | |
| 3. | | |
| der Ansprüche der Leistungserbringer und der Ansprüche aus der Versicherung, | | |
| 4. | | |
| der in § 171d Abs. 1 Satz 3 genannten Verpflichtungen bis zum 31. Dezember | | |
| 2049 sowie | | |
| 5. | | |
| der Forderungen auf Grund zwischen- und überstaatlichen Rechts | | |
| einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse haftet auch die neue | | |
| Krankenkasse, wenn sich eine Betriebskrankenkasse nach dem 1. April 2007 mit | | |
| einer anderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt und die neue Krankenkasse | | |
| einer anderen Kassenart angehört. Die Haftung nach Satz 1 wird nicht dadurch | | |
| berührt, dass sich die aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse nach | | |
| dem 1. April 2007 mit einer anderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt hat und | | |
| die neue Krankenkasse einer anderen Kassenart angehört. Der Spitzenverband | | |
| Bund der Krankenkassen stellt für jede Betriebskrankenkasse die Höhe der am 1. | | |
| Januar 2008 bestehenden Verschuldung fest und nimmt ihre Verteilung auf die | | |
| einzelnen Betriebskrankenkassen bei Auflösung oder Schließung einer | | |
| Betriebskrankenkasse vor. Absatz 4 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. | | |