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Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen | Freiwillige Vereinigung | ||||
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t | 1 | Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen | t | 1 | Freiwillige Vereinigung |
Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen | Freiwillige Vereinigung | ||||
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t | 1 | (1) __1 Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse | t | 1 | (1) __1 Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und |
2 | wickelt die Geschäfte ab. __2 Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die | 2 | Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. __2 | ||
3 | Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung | 3 | Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen | ||
4 | erfordert. __3 Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder Schließung aus dem | 4 | Aufsichtsbehörden. | ||
5 | Amt, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der | 5 | (2) __1 Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine | ||
6 | Krankenkassen und des Landesverbandes den Abwicklungsvorstand. § 35a Abs. 7 | 6 | Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept | ||
7 | des __4 Vierten Buches gilt entsprechend. | 7 | zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse | ||
8 | (2) __1 Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich bekannt. | 8 | einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine | ||
9 | __2 Die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht innerhalb von | 9 | Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. __2 Bei einer | ||
10 | sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden, wenn | 10 | kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine | ||
11 | die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthält. __3 Bekannte | 11 | Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben | ||
12 | Gläubiger sind unter Hinweis auf diese Folgen zur Anmeldung besonders | 12 | soll. | ||
13 | aufzufordern. __4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche aus der | 13 | (3) __1 Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von | ||
14 | Versicherung sowie für Forderungen auf Grund zwischen- oder überstaatlichen | 14 | Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und | ||
15 | Rechts. __5 Der Vorstand hat unverzüglich nach Zustellung des | 15 | Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu | ||
16 | Schließungsbescheids jedem Mitglied einen Vordruck mit den für die Erklärung | 16 | erhalten. __2 In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und | ||
17 | nach § 175 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen und den von der gewählten | 17 | Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des __3 Zehnten Buches gilt | ||
18 | Krankenkasse für die Erbringung von Leistungen benötigten Angaben sowie eine | 18 | entsprechend. __4 Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten | ||
19 | wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht über die wählbaren Krankenkassen zu | 19 | Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. | ||
20 | übermitteln und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck an ihn zur | 20 | (4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit | ||
21 | Weiterleitung an die gewählte Krankenkasse zurückgesandt werden kann. __6 Er | 21 | einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese | ||
22 | hat die einzelnen Mitgliedergruppen ferner auf die besonderen Fristen für die | 22 | Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 | ||
23 | Ausübung des Kassenwahlrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen sowie auf die | 23 | gilt entsprechend. | ||
24 | Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts. __7 Der | 24 | (5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft | ||
25 | Abwicklungsvorstand hat außerdem die zur Meldung verpflichtete Stelle über die | 25 | die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung | ||
26 | Schließung zu informieren sowie über die Fristen für die Ausübung des | 26 | wirksam wird. | ||
27 | Kassenwahlrechts und für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahlrecht nicht | 27 | (6) __1 Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen | ||
28 | rechtzeitig ausgeübt wird. | 28 | Krankenkassen geschlossen. __2 Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und | ||
29 | (3) __1 Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Vermögen, geht dieses auf | 29 | Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein. | ||
30 | den Landesverband über. __2 Das Vermögen geht auf den Spitzenverband Bund der | ||||
31 | Krankenkassen über, der dieses auf die übrigen Betriebskrankenkassen verteilt, | ||||
32 | wenn der Landesverband nicht besteht oder die Betriebskrankenkasse keinem | ||||
33 | Landesverband angehörte. | ||||
34 | (4) __1 Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen | ||||
35 | Betriebskrankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der | ||||
36 | Arbeitgeber die Verpflichtungen zu erfüllen. __2 Sind mehrere Arbeitgeber | ||||
37 | beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. __3 Reicht das Vermögen des | ||||
38 | Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haben die übrigen | ||||
39 | Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 3 | ||||
40 | gelten nicht, wenn die Satzung der geschlossenen Betriebskrankenkasse eine | ||||
41 | Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in diesem __4 Fall haben die | ||||
42 | übrigen Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen. __5 Die | ||||
43 | Erfüllung der Verpflichtungen nach den Sätzen 3 und 4 kann nur vom | ||||
44 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangt werden, der die Verteilung auf | ||||
45 | die einzelnen Betriebskrankenkassen vornimmt und die zur Tilgung | ||||
46 | erforderlichen Beträge von den Betriebskrankenkassen anfordert. __6 Sind die | ||||
47 | Betriebskrankenkassen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht in der Lage, | ||||
48 | macht der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den nicht gedeckten Betrag bei | ||||
49 | allen anderen Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse | ||||
50 | geltend. __7 Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge und gegen ihre | ||||
51 | Vollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung. Übersteigen die | ||||
52 | Verpflichtungen einer Betriebskrankenkasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des | ||||
53 | Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, hat | ||||
54 | der __8 Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach | ||||
55 | dem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung auszugleichen. § 164 Abs. 2 bis 4 | ||||
56 | gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 __9 Satz 3 nur für | ||||
57 | Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung | ||||
58 | beendet werden kann. | ||||
59 | (5) Für die Erfüllung | ||||
60 | 1. | ||||
61 | einer am 1. Januar 2008 bestehenden Verschuldung, | ||||
62 | 2. | ||||
63 | der sonstigen Schließungskosten, wenn die Auflösung oder Schließung | ||||
64 | innerhalb von zehn Jahren nach dem 1. Januar 2008 erfolgt und die an diesem Tag | ||||
65 | bestehende Verschuldung nach Nummer 1 zum Zeitpunkt der Auflösung oder | ||||
66 | Schließung noch nicht getilgt war, | ||||
67 | 3. | ||||
68 | der Ansprüche der Leistungserbringer und der Ansprüche aus der Versicherung, | ||||
69 | 4. | ||||
70 | der in § 171d Abs. 1 Satz 3 genannten Verpflichtungen bis zum 31. Dezember | ||||
71 | 2049 sowie | ||||
72 | 5. | ||||
73 | der Forderungen auf Grund zwischen- und überstaatlichen Rechts | ||||
74 | einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse haftet auch die neue | ||||
75 | Krankenkasse, wenn sich eine Betriebskrankenkasse nach dem 1. April 2007 mit | ||||
76 | einer anderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt und die neue Krankenkasse | ||||
77 | einer anderen Kassenart angehört. Die Haftung nach Satz 1 wird nicht dadurch | ||||
78 | berührt, dass sich die aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse nach | ||||
79 | dem 1. April 2007 mit einer anderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt hat und | ||||
80 | die neue Krankenkasse einer anderen Kassenart angehört. Der Spitzenverband | ||||
81 | Bund der Krankenkassen stellt für jede Betriebskrankenkasse die Höhe der am 1. | ||||
82 | Januar 2008 bestehenden Verschuldung fest und nimmt ihre Verteilung auf die | ||||
83 | einzelnen Betriebskrankenkassen bei Auflösung oder Schließung einer | ||||
84 | Betriebskrankenkasse vor. Absatz 4 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. |
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