__1 Die §§ 149 bis 153, 159 Absatz 2, § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 4 gelten
2
entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der
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Gemeindeverbände oder der Gemeinden. __2 An die Stelle des Arbeitgebers tritt
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die Verwaltung.
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