(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst
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werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln
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der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine
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der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
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(2) __1 Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. __2 Sie bestimmt den
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Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
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(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine
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Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,
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Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
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(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der
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sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
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Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.
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ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
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Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam
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wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des
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Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.
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