(1) __1 Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der
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zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse vereinigen. __2 Der Beschluß bedarf
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nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. __2 Die Genehmigung darf nur
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der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
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versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen
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(2) § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Für Betriebskrankenkassen, deren
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nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2 500
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Satzungen eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten, gelten die
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Mitglieder haben wird.
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§§ 145 und 146 entsprechend; für die Vereinigung einer oder mehrerer
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(2) __1 Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung
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bundesunmittelbarer Betriebskrankenkassen mit anderen Betriebskrankenkassen
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beizufügen. __2 Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den
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gilt § 168a Abs. 2 entsprechend.
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Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird.
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