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Ausdehnung auf weitere Betriebe | Errichtung von Betriebskrankenkassen | ||||
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t | 1 | Ausdehnung auf weitere Betriebe | t | 1 | Errichtung von Betriebskrankenkassen |
Ausdehnung auf weitere Betriebe | Errichtung von Betriebskrankenkassen | ||||
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t | t | 1 | (1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine | ||
2 | Betriebskrankenkasse errichten, wenn | ||||
3 | 1. | ||||
4 | in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 5 000 Versicherungspflichtige | ||||
5 | beschäftigt werden und | ||||
6 | 2. | ||||
7 | die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist. | ||||
8 | (2) __1 Bei Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 | ||||
9 | Absatz 2 Satz 1 enthält, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die | ||||
10 | Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellen. __2 Nicht bestellt | ||||
11 | werden dürfen Personen, die im Personalbereich des Betriebes tätig sein | ||||
12 | dürfen. __3 In der dem Antrag auf Genehmigung nach § 150 Absatz 2 beigefügten | ||||
13 | Satzung ist zu bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Kosten das Personal | ||||
14 | bestellt. __4 Lehnt der Arbeitgeber die weitere Übernahme der Kosten des für | ||||
15 | die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals durch unwiderrufliche | ||||
16 | Erklärung gegenüber dem Vorstand der Betriebskrankenkasse ab, übernimmt die | ||||
17 | Betriebskrankenkasse spätestens zum 1. __5 Januar des auf den Zugang der | ||||
18 | Erklärung folgenden übernächsten Kalenderjahres die bisher mit der Führung der | ||||
19 | Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauftragten Personen, wenn diese nicht | ||||
20 | widersprechen. __6 Die Betriebskrankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten | ||||
21 | aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein; § | ||||
22 | 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. __7 | ||||
23 | Neueinstellungen nimmt vom Tag des Zugangs der Erklärung nach Satz 4 an die | ||||
24 | Betriebskrankenkasse vor. __8 Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend, wenn die | ||||
1 | Eine Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz | 25 | Betriebskrankenkasse in ihrer Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 | ||
2 | 1 Nr. 4 enthält, kann auf __1 Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe | 26 | vorsieht, vom Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsbestimmung an. | ||
3 | desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 148 gilt entsprechend. | 27 | (3) __1 Betriebskrankenkassen nach Absatz 2 Satz 1, bei denen der Arbeitgeber | ||
28 | auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen | ||||
29 | bestellt, leiten 85 Prozent ihrer Zuweisungen, die sie nach § 270 Absatz 1 | ||||
30 | Satz 1 Nummer 3 erhalten, an den Arbeitgeber weiter. __2 Trägt der Arbeitgeber | ||||
31 | die Kosten der für die Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse | ||||
32 | erforderlichen Personen nur anteilig, reduziert sich der von der | ||||
33 | Betriebskrankenkasse an den Arbeitgeber weiterzuleitende Betrag entsprechend. | ||||
34 | __3 Die weitergeleiteten Beträge sind gesondert auszuweisen. __4 Der | ||||
35 | weiterzuleitende Betrag nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Höhe der Kosten | ||||
36 | begrenzt, die der Arbeitgeber tatsächlich trägt. | ||||
37 | (4) __1 Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als Leistungserbringer | ||||
38 | zugelassen sind oder deren maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung | ||||
39 | wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist, soweit sie nach | ||||
40 | diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen | ||||
41 | haben. __2 Satz 1 gilt nicht für Leistungserbringer, die nicht überwiegend | ||||
42 | Leistungen auf Grund von Verträgen mit den Krankenkassen oder deren Verbänden | ||||
43 | erbringen. |
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