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Errichtung | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||||
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t | 1 | Errichtung | t | 1 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See |
Errichtung | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||||
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t | 1 | (1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine | t | 1 | Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die |
2 | Betriebskrankenkasse errichten, wenn | 2 | Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Buches durch. | ||
3 | 1. | ||||
4 | in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige | ||||
5 | beschäftigt werden und | ||||
6 | 2. | ||||
7 | ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist. | ||||
8 | (2) Bei Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 | ||||
9 | Satz 1 Nr. 4 enthält, kann der __1 Arbeitgeber auf seine Kosten die für die | ||||
10 | Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellen. __2 Nicht bestellt | ||||
11 | werden dürfen Personen, die im Personalbereich des Betriebes oder | ||||
12 | Dienstbetriebes tätig sein dürfen. __3 Wird eine Betriebskrankenkasse nach dem | ||||
13 | 31. Dezember 1995 errichtet, ist in der dem Antrag auf Genehmigung nach § 148 | ||||
14 | Abs. 3 beigefügten __4 Satzung zu bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine | ||||
15 | Kosten das Personal bestellt. __5 Lehnt der Arbeitgeber die weitere Übernahme | ||||
16 | der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals durch | ||||
17 | unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Krankenkasse ab, | ||||
18 | übernimmt die Betriebskrankenkasse spätestens zum 1. __6 Januar des auf den | ||||
19 | Zugang der Erklärung folgenden übernächsten Kalenderjahres die bisher mit der | ||||
20 | Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauftragten Personen, wenn | ||||
21 | diese zustimmen. __7 Die Betriebskrankenkasse tritt in die Rechte und | ||||
22 | Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen | ||||
23 | ein; § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. __8 | ||||
24 | Neueinstellungen nimmt vom Tag des Zugangs der Erklärung nach Satz 4 an die | ||||
25 | Betriebskrankenkasse vor. Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend, wenn die | ||||
26 | Betriebskrankenkasse in ihrer Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 | ||||
27 | Nr. 4 vorsieht, vom __9 Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsbestimmung an. | ||||
28 | (2a) __1 Betriebskrankenkassen nach Absatz 2 Satz 1, bei denen der Arbeitgeber | ||||
29 | auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen | ||||
30 | bestellt, leiten 85 vom Hundert ihrer Zuweisungen, die sie nach § 270 Absatz 1 | ||||
31 | Satz 1 Buchstabe c erhalten, an den Arbeitgeber weiter. __2 Trägt der | ||||
32 | Arbeitgeber die Kosten der für die Führung der Geschäfte der | ||||
33 | Betriebskrankenkasse erforderlichen Personen nur anteilig, reduziert sich der | ||||
34 | von der Betriebskrankenkasse an den Arbeitgeber weiterzuleitende Betrag | ||||
35 | entsprechend. __3 Die weitergeleiteten Beträge sind gesondert auszuweisen. __4 | ||||
36 | Der weiterzuleitende Betrag nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Höhe der | ||||
37 | Kosten begrenzt, die der Arbeitgeber tatsächlich trägt. | ||||
38 | (3) __1 Betriebskrankenkassen, deren Satzung am 1. Januar 2004 eine Regelung | ||||
39 | nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält und bei denen der __2 Arbeitgeber die | ||||
40 | Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals trägt, | ||||
41 | übernehmen spätestens bis zum 31. __3 Dezember 2004 die mit der Führung der | ||||
42 | Geschäfte beauftragten Personen, wenn diese zustimmen. __4 Absatz 2 Satz 5 | ||||
43 | gilt entsprechend. __5 Neueinstellungen nimmt ab dem 1. __6 Januar 2004 die | ||||
44 | Betriebskrankenkasse vor. | ||||
45 | (4) __1 Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als Leistungserbringer | ||||
46 | zugelassen sind oder deren maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung | ||||
47 | wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist, soweit sie nach | ||||
48 | diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen | ||||
49 | haben. __2 Satz 1 gilt nicht für Leistungserbringer, die nicht überwiegend | ||||
50 | Leistungen auf Grund von Verträgen mit den Krankenkassen oder deren Verbänden | ||||
51 | erbringen. |
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