Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger
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Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der
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der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem
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Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu
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Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in
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Dritten vor.
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Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche
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(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft
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die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung
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wirksam wird.
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(3) __1 Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen.
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__2 Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen
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Krankenkassen ein.
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Krankenkasse.
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(4) __1 Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1
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nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die
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Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt
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die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, an
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dem die Vereinigung wirksam wird. __2 Absatz 3 gilt.
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