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Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag | Innungskrankenkassen | ||||
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t | 1 | Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag | t | 1 | Innungskrankenkassen |
Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag | Innungskrankenkassen | ||||
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t | 1 | (1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Ortskrankenkasse oder des | t | 1 | (1) __1 Innungskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch eine |
2 | Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen | 2 | Handwerksinnung allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für die | ||
3 | des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und ihrer | 3 | Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen | ||
4 | Landesverbände vereinigen, wenn | 4 | sind, errichtet wurden. § 144 __2 Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
5 | 1. | 5 | (2) __1 Eine Satzungsregelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis | ||
6 | durch Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen | 6 | zum 31. __2 März 2020 geltenden Fassung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte | ||
7 | verbessert werden kann oder | 7 | Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen und kann nicht | ||
8 | 2. | 8 | widerrufen werden. | ||
9 | der Bedarfssatz einer Ortskrankenkasse den durchschnittlichen Bedarfssatz | ||||
10 | aller Ortskrankenkassen auf Bundes- oder Landesebene um mehr als 5 vom Hundert | ||||
11 | übersteigt. § 313 Abs. 10 Buchstabe a gilt entsprechend. | ||||
12 | (2) Die Landesregierung vereinigt auf Antrag des Landesverbandes durch | ||||
13 | Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach Anhörung | ||||
14 | der betroffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände, wenn | ||||
15 | 1. | ||||
16 | die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und | ||||
17 | 2. | ||||
18 | eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung | ||||
19 | nicht zustande gekommen ist. Erstreckt sich der Bezirk nach der Vereinigung der | ||||
20 | Ortskrankenkassen über das Gebiet eines Landes hinaus, gilt § 143 Abs. 3 | ||||
21 | entsprechend. | ||||
22 | (3) __1 Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen zur Summe | ||||
23 | der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder im abgelaufenen | ||||
24 | Geschäftsjahr. __2 Die Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten | ||||
25 | Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen | ||||
26 | sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, um den nach § 266 | ||||
27 | erhaltenen Risikostrukturausgleich und um den nach § 269 erhaltenen Ausgleich | ||||
28 | aus dem Risikopool. __3 Zu den Ausgaben zählen auch die nach den §§ 266 und | ||||
29 | 269 zu tragenden Ausgleiche. |
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