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Freiwillige Vereinigung | Betriebskrankenkassen | ||||
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t | 1 | (1) __1 Ortskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte auch | t | 1 | (1) Betriebskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch den Arbeitgeber für |
2 | dann vereinigen, wenn sich der Bezirk der neuen Krankenkasse nach der | 2 | einen oder mehrere Betriebe errichtet wurden. | ||
3 | Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. __2 Der Beschluß | 3 | (2) __1 Eine Betriebskrankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass sie | ||
4 | bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. | 4 | durch alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten gewählt | ||
5 | (2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine | 5 | werden kann. __2 Die Satzungsregelung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte | ||
6 | Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept | 6 | Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen und kann nicht | ||
7 | zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse | 7 | widerrufen werden. __3 Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen, die für | ||
8 | einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine | 8 | Betriebe privater Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet oder aus einer | ||
9 | Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. | 9 | Vereinigung mit solchen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind, wenn die | ||
10 | (3) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft | 10 | Satzung dieser Krankenkassen am 26. __4 September 2003 keine Regelung nach | ||
11 | die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung | 11 | Satz 1 enthalten hat. | ||
12 | wirksam wird. | 12 | (3) __1 Falls die Satzung eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, gilt | ||
13 | (4) __1 Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. | 13 | diese für die Gebiete der Länder, in denen Betriebe bestehen und die | ||
14 | __2 Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen | 14 | Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebskrankenkasse | ||
15 | Krankenkassen ein. | 15 | ergibt; soweit eine Satzungsregelung am 31. __2 März 2007 für ein darüber | ||
16 | hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt. |
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