t | (1) __1 Ortskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte auch | t | (1) Betriebskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch den Arbeitgeber für |
| dann vereinigen, wenn sich der Bezirk der neuen Krankenkasse nach der | | einen oder mehrere Betriebe errichtet wurden. |
| Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. __2 Der Beschluß | | (2) __1 Eine Betriebskrankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass sie |
| bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. | | durch alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten gewählt |
| (2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine | | werden kann. __2 Die Satzungsregelung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte |
| Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept | | Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen und kann nicht |
| zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse | | widerrufen werden. __3 Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen, die für |
| einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine | | Betriebe privater Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet oder aus einer |
| Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. | | Vereinigung mit solchen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind, wenn die |
| (3) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft | | Satzung dieser Krankenkassen am 26. __4 September 2003 keine Regelung nach |
| die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung | | Satz 1 enthalten hat. |
| wirksam wird. | | (3) __1 Falls die Satzung eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, gilt |
| (4) __1 Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. | | diese für die Gebiete der Länder, in denen Betriebe bestehen und die |
| __2 Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen | | Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebskrankenkasse |
| Krankenkassen ein. | | ergibt; soweit eine Satzungsregelung am 31. __2 März 2007 für ein darüber |
| | | hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt. |