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Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | ||||
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t | 1 | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | t | 1 | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme |
Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auf Antrag einer oder mehrerer | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auf Antrag einer oder mehrerer |
2 | Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von | 2 | Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von | ||
t | 3 | Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer | t | 3 | Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die __1 Programme und die zu |
4 | Durchführung geschlossenen Verträge die in den Richtlinien des Gemeinsamen | 4 | ihrer Durchführung geschlossenen Verträge die in den Richtlinien des | ||
5 | Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 | 5 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § | ||
6 | genannten __1 Anforderungen erfüllen. __2 Dabei kann es wissenschaftliche | 6 | 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllen. __2 Dabei kann es | ||
7 | Sachverständige hinzuziehen. __3 Die Zulassung kann mit Auflagen und | 7 | wissenschaftliche Sachverständige hinzuziehen. __3 Die Zulassung kann mit | ||
8 | Bedingungen versehen werden. __4 Die Zulassung ist innerhalb von drei Monaten | 8 | Auflagen und Bedingungen versehen werden. __4 Die Zulassung ist innerhalb von | ||
9 | zu erteilen. __5 Die Frist nach Satz 4 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung | 9 | drei Monaten zu erteilen. __5 Die Frist nach Satz 4 gilt als gewahrt, wenn die | ||
10 | aus Gründen, die von der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb | 10 | Zulassung aus Gründen, die von der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht | ||
11 | dieser Frist erteilt werden kann. Die Zulassung wird mit dem Tage wirksam, an | 11 | innerhalb dieser Frist erteilt werden kann. __6 Die Zulassung wird mit dem | ||
12 | dem die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und | 12 | Tage wirksam, an dem die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||
13 | in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten __6 Anforderungen erfüllt | 13 | nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten | ||
14 | und die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag der | 14 | Anforderungen erfüllt und die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, | ||
15 | Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien und | 15 | frühestens mit dem Tag der Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten | ||
16 | Verordnungsregelungen. __7 Für die Bescheiderteilung sind Kosten deckende | 16 | dieser Richtlinien und Verordnungsregelungen. __7 Für die Bescheiderteilung | ||
17 | Gebühren zu erheben. __8 Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen | 17 | sind Kosten deckende Gebühren zu erheben. __8 Die Kosten werden nach dem | ||
18 | Personal- und Sachaufwand berechnet. __9 Zusätzlich zu den Personalkosten | 18 | tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. __9 Zusätzlich | ||
19 | entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe | 19 | zu den Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer | ||
20 | hinzuzurechnen. Soweit dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit | 20 | tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. Soweit dem Bundesamt für Soziale Sicherung | ||
21 | der Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 notwendige __10 Vorhaltekosten | 21 | im Zusammenhang mit der Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 notwendige | ||
22 | entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 7 nicht gedeckt sind, sind diese | 22 | __10 Vorhaltekosten entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 7 nicht | ||
23 | aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren. Das Nähere über die Berechnung der | 23 | gedeckt sind, sind diese aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren. __11 Das | ||
24 | Kosten nach den Sätzen 8 und 9 und über die Berücksichtigung der Kosten nach | 24 | Nähere über die Berechnung der Kosten nach den Sätzen 8 und 9 und über die | ||
25 | Satz 10 im Risikostrukturausgleich regelt das Bundesministerium für Gesundheit | 25 | Berücksichtigung der Kosten nach Satz 10 im Risikostrukturausgleich regelt das | ||
26 | ohne Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7. In | 26 | Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in der | ||
27 | der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 kann vorgesehen werden, dass die | 27 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. __12 In der Rechtsverordnung nach | ||
28 | § 266 Absatz 8 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich | ||||
28 | tatsächlich entstandenen __11 Kosten nach den Sätzen 8 und 9 auf der Grundlage | 29 | entstandenen Kosten nach den Sätzen 8 und 9 auf der Grundlage pauschalierter | ||
29 | pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind. __12 Klagen gegen die | 30 | Kostensätze zu berechnen sind. __13 Klagen gegen die Gebührenbescheide des | ||
30 | Gebührenbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung haben keine | 31 | Bundesamtes für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
31 | aufschiebende Wirkung. | ||||
32 | (2) __1 Die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge | 32 | (2) __1 Die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge | ||
33 | sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an Änderungen der in den | 33 | sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an Änderungen der in den | ||
34 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der | 34 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der | ||
35 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 genannten Anforderungen anzupassen. __2 | 35 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 genannten Anforderungen anzupassen. __2 | ||
36 | Satz 1 gilt entsprechend für Programme, deren Zulassung bei Inkrafttreten von | 36 | Satz 1 gilt entsprechend für Programme, deren Zulassung bei Inkrafttreten von | ||
37 | Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | 37 | Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | ||
38 | 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 genannten | 38 | 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 genannten | ||
39 | Anforderungen bereits beantragt ist. __3 Die Krankenkasse hat dem Bundesamt | 39 | Anforderungen bereits beantragt ist. __3 Die Krankenkasse hat dem Bundesamt | ||
40 | für Soziale Sicherung die angepassten Verträge unverzüglich vorzulegen und es | 40 | für Soziale Sicherung die angepassten Verträge unverzüglich vorzulegen und es | ||
41 | über die Anpassung der Programme unverzüglich zu unterrichten. | 41 | über die Anpassung der Programme unverzüglich zu unterrichten. | ||
42 | (3) __1 Die Zulassung eines Programms ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der | 42 | (3) __1 Die Zulassung eines Programms ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der | ||
43 | Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn das Programm und die zu seiner | 43 | Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn das Programm und die zu seiner | ||
44 | Durchführung geschlossenen Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht mehr | 44 | Durchführung geschlossenen Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht mehr | ||
45 | erfüllen. __2 Die Zulassung ist mit Wirkung zum Beginn des Bewertungszeitraums | 45 | erfüllen. __2 Die Zulassung ist mit Wirkung zum Beginn des Bewertungszeitraums | ||
46 | aufzuheben, für den die Evaluation nach § 137f Absatz 4 Satz 1 nicht gemäß den | 46 | aufzuheben, für den die Evaluation nach § 137f Absatz 4 Satz 1 nicht gemäß den | ||
47 | Anforderungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | 47 | Anforderungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | ||
48 | 137f durchgeführt wurde. __3 Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres | 48 | 137f durchgeführt wurde. __3 Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres | ||
49 | aufzuheben, für das ein Qualitätsbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht | 49 | aufzuheben, für das ein Qualitätsbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht | ||
50 | fristgerecht vorgelegt worden ist. | 50 | fristgerecht vorgelegt worden ist. |
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