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Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung |
Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte | f | 1 | (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte |
2 | nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur | 2 | nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der | 4 | Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der | ||
5 | verordnende Arzt | 5 | verordnende Arzt | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder | 7 | ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel | 9 | die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel | ||
10 | nicht ausgeschlossen hat, | 10 | nicht ausgeschlossen hat, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den | 12 | Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den | ||
13 | Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach | 13 | Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach | ||
14 | § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag | 14 | § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag | ||
15 | niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels: | 15 | niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels: | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro: | 17 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro: | ||
18 | mindestens 15 Prozent niedriger, | 18 | mindestens 15 Prozent niedriger, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis | 20 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis | ||
21 | einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger, | 21 | einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger, | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro: mindestens | 23 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro: mindestens | ||
24 | 5 Prozent niedriger; | 24 | 5 Prozent niedriger; | ||
25 | in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die | 25 | in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die | ||
26 | zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen, | 26 | zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und | 28 | Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. | 30 | Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. | ||
31 | Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken | 31 | Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken | ||
32 | ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und | 32 | ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und | ||
33 | Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist | 33 | Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist | ||
34 | und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als | 34 | und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als | ||
35 | identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen | 35 | identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen | ||
36 | Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten | 36 | Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten | ||
37 | Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | 37 | Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | ||
38 | Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit | 38 | Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit | ||
39 | Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 | 39 | Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 | ||
40 | nichts anderes vereinbart ist. Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | 40 | nichts anderes vereinbart ist. Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | ||
41 | Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in | 41 | Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in | ||
42 | Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für | 42 | Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für | ||
43 | das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8a mit | 43 | das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8a mit | ||
44 | Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 | 44 | Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 | ||
45 | nichts anderes vereinbart ist. Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § | 45 | nichts anderes vereinbart ist. Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § | ||
46 | 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres | 46 | 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres | ||
47 | Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen. Abweichend von den | 47 | Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen. Abweichend von den | ||
48 | Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes | 48 | Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes | ||
49 | Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 | 49 | Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 | ||
50 | Absatz 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung. Bei der Abgabe von importierten | 50 | Absatz 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung. Bei der Abgabe von importierten | ||
51 | Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 | 51 | Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 | ||
52 | entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine | 52 | entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine | ||
53 | Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 | 53 | Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 | ||
54 | Nummer 2. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte | 54 | Nummer 2. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte | ||
55 | Arzneimittel und antineoplatische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. Der | 55 | Arzneimittel und antineoplatische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. Der | ||
56 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit | 56 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
57 | bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 1 | 57 | bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 1 | ||
58 | Nummer 2 vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet diesen | 58 | Nummer 2 vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet diesen | ||
59 | Bericht an den Deutschen Bundestag weiter mit einer eigenen Bewertung zur | 59 | Bericht an den Deutschen Bundestag weiter mit einer eigenen Bewertung zur | ||
60 | Beschlussfassung, ob eine Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung | 60 | Beschlussfassung, ob eine Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung | ||
61 | des Berichts weiterhin notwendig ist. | 61 | des Berichts weiterhin notwendig ist. | ||
62 | (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 | 62 | (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 | ||
63 | Satz 2 Nr. 6 unverzüglich __1 Hinweise zur Austauschbarkeit von | 63 | Satz 2 Nr. 6 unverzüglich __1 Hinweise zur Austauschbarkeit von | ||
64 | Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen | 64 | Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen | ||
65 | Vergleichbarkeit. __2 Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den | 65 | Vergleichbarkeit. __2 Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den | ||
66 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei denen die | 66 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei denen die | ||
67 | Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 | 67 | Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 | ||
68 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere | 68 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere | ||
69 | Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. __3 | 69 | Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. __3 | ||
70 | Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz | 70 | Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz | ||
71 | 2 Nummer 6 für die ärztliche Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von | 71 | 2 Nummer 6 für die ärztliche Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von | ||
72 | biologischen Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche | 72 | biologischen Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche | ||
73 | biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels | 73 | biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels | ||
74 | 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer | 74 | 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer | ||
75 | therapeutischen Vergleichbarkeit. __4 Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. | 75 | therapeutischen Vergleichbarkeit. __4 Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. | ||
76 | __5 August 2020 zu bestimmen. __6 Spätestens bis zum 16. __7 August 2022 gibt | 76 | __5 August 2020 zu bestimmen. __6 Spätestens bis zum 16. __7 August 2022 gibt | ||
77 | der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | 77 | der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | ||
78 | Nummer 6 ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen | 78 | Nummer 6 ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen | ||
79 | Referenzarzneimitteln durch Apotheken. __8 Zur Umsetzung des Regelungsauftrags | 79 | Referenzarzneimitteln durch Apotheken. __8 Zur Umsetzung des Regelungsauftrags | ||
80 | erhält der Gemeinsame Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die | 80 | erhält der Gemeinsame Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die | ||
81 | Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde. __9 Das Nähere | 81 | Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde. __9 Das Nähere | ||
82 | regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | 82 | regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | ||
83 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 83 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
84 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 84 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
85 | Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. | 85 | Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. | ||
86 | (3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie | 86 | (3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie | ||
87 | 1. | 87 | 1. | ||
88 | einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des | 88 | einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des | ||
89 | Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge | 89 | Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge | ||
90 | dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder | 90 | dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder | ||
91 | 2. | 91 | 2. | ||
92 | dem Rahmenvertrag beitreten. | 92 | dem Rahmenvertrag beitreten. | ||
93 | (4) __1 Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die | 93 | (4) __1 Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die | ||
94 | Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre | 94 | Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre | ||
95 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. __2 In dem Rahmenvertrag | 95 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. __2 In dem Rahmenvertrag | ||
96 | ist erstmals bis zum 1. __3 Januar 2016 zu regeln, in welchen Fällen einer | 96 | ist erstmals bis zum 1. __3 Januar 2016 zu regeln, in welchen Fällen einer | ||
97 | Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, | 97 | Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, | ||
98 | eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung | 98 | eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung | ||
99 | nicht innerhalb der Frist zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz | 99 | nicht innerhalb der Frist zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz | ||
100 | 8. __4 Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apotheken | 100 | 8. __4 Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apotheken | ||
101 | von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren | 101 | von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren | ||
102 | ausgeschlossen werden können. | 102 | ausgeschlossen werden können. | ||
103 | (4a) __1 Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. __2 März 2020 die | 103 | (4a) __1 Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. __2 März 2020 die | ||
104 | notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen | 104 | notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen | ||
105 | nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. __3 Es ist festzulegen, dass für | 105 | nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. __3 Es ist festzulegen, dass für | ||
106 | die Übermittlung der elektronischen Verordnung Dienste der | 106 | die Übermittlung der elektronischen Verordnung Dienste der | ||
107 | Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald diese zur Verfügung | 107 | Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald diese zur Verfügung | ||
108 | stehen. __4 Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der | 108 | stehen. __4 Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der | ||
109 | Bundesmantelverträge nach § 86. | 109 | Bundesmantelverträge nach § 86. | ||
110 | (4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten | 110 | (4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten | ||
111 | Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte | 111 | Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte | ||
112 | Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur | 112 | Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur | ||
113 | Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der | 113 | Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der | ||
114 | Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3. | 114 | Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3. | ||
t | t | 115 | (4c) __1 Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten | ||
116 | Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. __2 | ||||
117 | Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht | ||||
118 | verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren | ||||
119 | wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 | ||||
120 | berechtigt. __3 Ist bei einer Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum | ||||
121 | Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz | ||||
122 | 1 die Mehrkosten. __4 Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den Sätzen 2 | ||||
123 | und 3 und zur Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen. | ||||
115 | (5) __1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die | 124 | (5) __1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die | ||
116 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der | 125 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der | ||
117 | Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. __2 Absatz 3 gilt | 126 | Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. __2 Absatz 3 gilt | ||
118 | entsprechend. __3 In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag | 127 | entsprechend. __3 In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag | ||
119 | nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die Ersetzung | 128 | nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die Ersetzung | ||
120 | wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse | 129 | wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse | ||
121 | Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je | 130 | Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je | ||
122 | Arzneimittel entstehen. __4 Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. __5 Mai | 131 | Arzneimittel entstehen. __4 Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. __5 Mai | ||
123 | 2017 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. __6 August 2017 unwirksam. | 132 | 2017 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. __6 August 2017 unwirksam. | ||
124 | (5a) __1 Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt | 133 | (5a) __1 Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt | ||
125 | bei Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher | 134 | bei Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher | ||
126 | Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen | 135 | Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen | ||
127 | Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der | 136 | Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der | ||
128 | Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. __2 Dezember 2003 gültigen Fassung. | 137 | Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. __2 Dezember 2003 gültigen Fassung. | ||
129 | (5b) __1 Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen | 138 | (5b) __1 Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen | ||
130 | beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. __2 In | 139 | beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. __2 In | ||
131 | Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung | 140 | Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung | ||
132 | des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. __3 In der besonderen | 141 | des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. __3 In der besonderen | ||
133 | Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur | 142 | Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur | ||
134 | der Arzneimittelversorgung für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden | 143 | der Arzneimittelversorgung für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden | ||
135 | Versicherten auch abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden. | 144 | Versicherten auch abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden. | ||
136 | (5c) __1 Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die | 145 | (5c) __1 Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die | ||
137 | zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | 146 | zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | ||
138 | maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der | 147 | maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der | ||
139 | Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz | 148 | Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz | ||
140 | vereinbart sind. __2 Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in | 149 | vereinbart sind. __2 Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in | ||
141 | der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach | 150 | der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach | ||
142 | Satz 1 neu zu vereinbaren. __3 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz | 151 | Satz 1 neu zu vereinbaren. __3 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz | ||
143 | oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. | 152 | oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. | ||
144 | __4 Die Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. __5 August 2017 zu treffen. | 153 | __4 Die Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. __5 August 2017 zu treffen. | ||
145 | __6 Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer | 154 | __6 Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer | ||
146 | neuen Vereinbarung fort. __7 Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen | 155 | neuen Vereinbarung fort. __7 Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen | ||
147 | Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise | 156 | Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise | ||
148 | nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten | 157 | nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten | ||
149 | Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe | 158 | Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe | ||
150 | an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz | 159 | an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz | ||
151 | oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a | 160 | oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a | ||
152 | Absatz 1. __8 Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von | 161 | Absatz 1. __8 Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von | ||
153 | Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. __9 Der Spitzenverband Bund der | 162 | Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. __9 Der Spitzenverband Bund der | ||
154 | Krankenkassen und die Krankenkasse können von der Apotheke Nachweise über | 163 | Krankenkassen und die Krankenkasse können von der Apotheke Nachweise über | ||
155 | Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten | 164 | Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten | ||
156 | Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer über die Abnehmer, die | 165 | Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer über die Abnehmer, die | ||
157 | abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in | 166 | abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in | ||
158 | parenteralen Zubereitungen verlangen. __10 Sofern eine Apotheke bei der | 167 | parenteralen Zubereitungen verlangen. __10 Sofern eine Apotheke bei der | ||
159 | parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie einen | 168 | parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie einen | ||
160 | Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste Alternative des | 169 | Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste Alternative des | ||
161 | Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der Spitzenverband Bund | 170 | Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der Spitzenverband Bund | ||
162 | der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke auch einen Nachweis | 171 | der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke auch einen Nachweis | ||
163 | über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen. __11 Der | 172 | über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen. __11 Der | ||
164 | Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das Fertigarzneimittel und | 173 | Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das Fertigarzneimittel und | ||
165 | den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. __12 Klagen über den Auskunftsanspruch | 174 | den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. __12 Klagen über den Auskunftsanspruch | ||
166 | haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. __13 | 175 | haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. __13 | ||
167 | Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Prüfung beauftragen. | 176 | Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Prüfung beauftragen. | ||
168 | (5d) __1 Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die Wahrnehmung | 177 | (5d) __1 Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die Wahrnehmung | ||
169 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 178 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
170 | Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Apothekenzuschläge | 179 | Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Apothekenzuschläge | ||
171 | für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund | 180 | für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund | ||
172 | des § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. __2 Die | 181 | des § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. __2 Die | ||
173 | Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 29. __3 Februar 2020 zu treffen. __4 | 182 | Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 29. __3 Februar 2020 zu treffen. __4 | ||
174 | Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, | 183 | Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, | ||
175 | entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. __5 Die Vereinbarung oder der | 184 | entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. __5 Die Vereinbarung oder der | ||
176 | Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. __6 | 185 | Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. __6 | ||
177 | Absatz 5c Satz 8 und 10 bis 12 gilt entsprechend. __7 Der Spitzenverband Bund | 186 | Absatz 5c Satz 8 und 10 bis 12 gilt entsprechend. __7 Der Spitzenverband Bund | ||
178 | der Krankenkassen und die Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern | 187 | der Krankenkassen und die Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern | ||
179 | und Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen | 188 | und Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen | ||
180 | Mengen und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 | 189 | Mengen und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 | ||
181 | verlangen. | 190 | verlangen. | ||
182 | (6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | 191 | (6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | ||
183 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur | 192 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur | ||
184 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur | 193 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur | ||
185 | Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz | 194 | Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz | ||
186 | im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur | 195 | im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur | ||
187 | Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der | 196 | Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der | ||
188 | Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen __1 Daten dem | 197 | Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen __1 Daten dem | ||
189 | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu | 198 | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu | ||
190 | übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. __2 Das Nähere | 199 | übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. __2 Das Nähere | ||
191 | regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2. | 200 | regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2. | ||
192 | (7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht | 201 | (7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht | ||
193 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist | 202 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist | ||
194 | zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 | 203 | zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 | ||
195 | festgesetzt. | 204 | festgesetzt. | ||
196 | (8) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | 205 | (8) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | ||
197 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 206 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
198 | Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. __2 Sie besteht aus Vertretern | 207 | Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. __2 Sie besteht aus Vertretern | ||
199 | der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem | 208 | der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem | ||
200 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über | 209 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über | ||
201 | den __3 Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie | 210 | den __3 Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie | ||
202 | deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. __4 Kommt eine | 211 | deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. __4 Kommt eine | ||
203 | Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. | 212 | Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. | ||
204 | (9) __1 Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. __2 Die Mitglieder | 213 | (9) __1 Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. __2 Die Mitglieder | ||
205 | der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. __3 Sie sind an Weisungen nicht | 214 | der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. __3 Sie sind an Weisungen nicht | ||
206 | gebunden. __4 Jedes Mitglied hat eine Stimme. __5 Die Entscheidungen werden | 215 | gebunden. __4 Jedes Mitglied hat eine Stimme. __5 Die Entscheidungen werden | ||
207 | mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. __6 Ergibt sich keine Mehrheit, | 216 | mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. __6 Ergibt sich keine Mehrheit, | ||
208 | gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. __7 Klagen gegen Festsetzungen | 217 | gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. __7 Klagen gegen Festsetzungen | ||
209 | der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. | 218 | der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
210 | (10) __1 Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | 219 | (10) __1 Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | ||
211 | Bundesministerium für Gesundheit. __2 Es kann durch Rechtsverordnung mit | 220 | Bundesministerium für Gesundheit. __2 Es kann durch Rechtsverordnung mit | ||
212 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der | 221 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der | ||
213 | Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | 222 | Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | ||
214 | Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den | 223 | Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den | ||
215 | Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln. | 224 | Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln. |
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