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Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
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t | 1 | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur | t | 1 | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur |
2 | Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den | 2 | Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den | ||
3 | Gemeinsamen Bundesausschuss | 3 | Gemeinsamen Bundesausschuss |
Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über |
2 | die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden insbesondere | 2 | die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden insbesondere | ||
3 | Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel | 3 | Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel | ||
4 | haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung | 4 | haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung | ||
5 | aufgenommen zu werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine | 5 | aufgenommen zu werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine | ||
6 | wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. | 6 | wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. | ||
7 | Förderkriterien sind insbesondere: | 7 | Förderkriterien sind insbesondere: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, | 9 | Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Behebung von Versorgungsdefiziten, | 11 | Behebung von Versorgungsdefiziten, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen | 13 | Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen | ||
14 | Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen, | 14 | Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle, | 16 | interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder | 18 | Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder | ||
19 | Indikationen, | 19 | Indikationen, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen, | 21 | Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | Evaluierbarkeit. | 23 | Evaluierbarkeit. | ||
24 | Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den | 24 | Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den | ||
25 | Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Bei der Antragstellung | 25 | Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Bei der Antragstellung | ||
26 | ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Die Förderung erfolgt in der | 26 | ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Die Förderung erfolgt in der | ||
27 | Regel in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird die | 27 | Regel in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird die | ||
28 | Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Ausarbeitung qualifizierter Anträge für | 28 | Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Ausarbeitung qualifizierter Anträge für | ||
29 | bis zu sechs Monate gefördert. In der zweiten Stufe wird die Durchführung von | 29 | bis zu sechs Monate gefördert. In der zweiten Stufe wird die Durchführung von | ||
30 | in der Regel nicht mehr als 20 dieser Vorhaben mit der jährlich verfügbaren | 30 | in der Regel nicht mehr als 20 dieser Vorhaben mit der jährlich verfügbaren | ||
31 | Fördersumme nach Absatz 3 gefördert. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. | 31 | Fördersumme nach Absatz 3 gefördert. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. | ||
32 | (2) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die auf | 32 | (2) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die auf | ||
33 | einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der | 33 | einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der | ||
34 | gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. __2 Antragsteller für eine | 34 | gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. __2 Antragsteller für eine | ||
35 | Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und | 35 | Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und | ||
36 | nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein. __3 Ein Anspruch auf Förderung | 36 | nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein. __3 Ein Anspruch auf Förderung | ||
37 | besteht nicht. __4 Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel | 37 | besteht nicht. __4 Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel | ||
38 | können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere | 38 | können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere | ||
39 | Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zur | 39 | Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zur | ||
40 | Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für | 40 | Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für | ||
41 | die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, eingesetzt werden. | 41 | die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, eingesetzt werden. | ||
42 | (3) __1 Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung | 42 | (3) __1 Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung | ||
43 | nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 | 43 | nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 | ||
44 | Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils 200 Millionen Euro. __2 | 44 | Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils 200 Millionen Euro. __2 | ||
45 | Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der | 45 | Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der | ||
46 | Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 | 46 | Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 | ||
47 | notwendigen Aufwendungen. __3 Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die | 47 | notwendigen Aufwendungen. __3 Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die | ||
48 | Förderung nach Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 | 48 | Förderung nach Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 | ||
49 | verwendet werden, wobei jeweils höchstens 20 Prozent der jährlich verfügbaren | 49 | verwendet werden, wobei jeweils höchstens 20 Prozent der jährlich verfügbaren | ||
50 | Fördersumme für Vorhaben auf der Grundlage von themenoffenen | 50 | Fördersumme für Vorhaben auf der Grundlage von themenoffenen | ||
51 | Förderbekanntmachungen verwendet werden dürfen und mindestens 5 Millionen Euro | 51 | Förderbekanntmachungen verwendet werden dürfen und mindestens 5 Millionen Euro | ||
52 | jährlich für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien nach Absatz | 52 | jährlich für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien nach Absatz | ||
53 | 2 Satz 4 aufgewendet werden sollen. __4 Mittel, die in den Haushaltsjahren | 53 | 2 Satz 4 aufgewendet werden sollen. __4 Mittel, die in den Haushaltsjahren | ||
54 | 2016 bis 2019 nicht bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 | 54 | 2016 bis 2019 nicht bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 | ||
55 | anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen | 55 | anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen | ||
56 | zurückzuführen. __5 Mittel, die in den Haushaltsjahren 2020 bis 2023 nicht | 56 | zurückzuführen. __5 Mittel, die in den Haushaltsjahren 2020 bis 2023 nicht | ||
57 | bewilligt wurden, und bewilligte Mittel für in den Jahren 2020 bis 2023 | 57 | bewilligt wurden, und bewilligte Mittel für in den Jahren 2020 bis 2023 | ||
58 | beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden jeweils in | 58 | beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden jeweils in | ||
59 | das folgende Haushaltsjahr übertragen. __6 Mittel, die im Haushaltsjahr 2024 | 59 | das folgende Haushaltsjahr übertragen. __6 Mittel, die im Haushaltsjahr 2024 | ||
60 | nicht bewilligt wurden, sowie bewilligte Mittel, die ab dem Haushaltsjahr 2024 | 60 | nicht bewilligt wurden, sowie bewilligte Mittel, die ab dem Haushaltsjahr 2024 | ||
61 | bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur Auszahlung gelangt sind, sind | 61 | bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur Auszahlung gelangt sind, sind | ||
62 | entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die Liquiditätsreserve des | 62 | entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die Liquiditätsreserve des | ||
63 | Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. __7 Die Laufzeit eines | 63 | Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. __7 Die Laufzeit eines | ||
64 | Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre betragen, wobei die | 64 | Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre betragen, wobei die | ||
65 | Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der Förderung nach Absatz 1 Satz | 65 | Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der Förderung nach Absatz 1 Satz | ||
66 | 8 nicht zur Laufzeit des Vorhabens zählt. | 66 | 8 nicht zur Laufzeit des Vorhabens zählt. | ||
67 | (4) __1 Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der | 67 | (4) __1 Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der | ||
68 | landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, werden | 68 | landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, werden | ||
69 | durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am | 69 | durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am | ||
70 | Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte | 70 | Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte | ||
71 | getragen. __2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung erhebt und verwaltet die | 71 | getragen. __2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung erhebt und verwaltet die | ||
72 | Mittel (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der | 72 | Mittel (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der | ||
73 | Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. __3 Die dem | 73 | Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. __3 Die dem | ||
74 | Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds | 74 | Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds | ||
75 | entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. | 75 | entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. | ||
76 | __4 Das Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das | 76 | __4 Das Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das | ||
77 | Bundesamt für Soziale Sicherung bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich | 77 | Bundesamt für Soziale Sicherung bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich | ||
t | 78 | teilnehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 | t | 78 | teilnehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 |
79 | Satz 1; § 266 Absatz 6 Satz 7 gilt entsprechend. __5 Das Nähere zur | 79 | Satz 1; § 266 Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend. __5 Das Nähere zur | ||
80 | Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel | 80 | Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel | ||
81 | des Innovationsfonds bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen | 81 | des Innovationsfonds bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen | ||
82 | mit dem Innovationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 82 | mit dem Innovationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
83 | (5) __1 Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine wissenschaftliche | 83 | (5) __1 Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine wissenschaftliche | ||
84 | Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf deren Eignung | 84 | Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf deren Eignung | ||
85 | zur Weiterentwicklung der Versorgung. __2 Die hierfür entstehenden Ausgaben | 85 | zur Weiterentwicklung der Versorgung. __2 Die hierfür entstehenden Ausgaben | ||
86 | werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. __3 Einen | 86 | werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. __3 Einen | ||
87 | abschließenden Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung | 87 | abschließenden Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung | ||
88 | legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag zum 31. __4 | 88 | legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag zum 31. __4 | ||
89 | März 2022 vor. | 89 | März 2022 vor. |
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