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Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen | Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen | ||||
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t | 1 | Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen | t | 1 | Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen |
Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen | Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der | f | 1 | (1) __1 Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der |
2 | vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes | 2 | vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes | ||
3 | Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung | 3 | Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung | ||
4 | (Kassenärztliche Vereinigungen). __2 Bestehen in einem Land mehrere | 4 | (Kassenärztliche Vereinigungen). __2 Bestehen in einem Land mehrere | ||
5 | Kassenärztliche Vereinigungen, können sich diese nach Absatz 2 vereinigen. | 5 | Kassenärztliche Vereinigungen, können sich diese nach Absatz 2 vereinigen. | ||
6 | (2) __1 Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten | 6 | (2) __1 Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten | ||
7 | Verwaltungsbehörden der Länder können sich Kassenärztliche Vereinigungen auf | 7 | Verwaltungsbehörden der Länder können sich Kassenärztliche Vereinigungen auf | ||
8 | Beschluss ihrer Vertreterversammlungen auch für den Bereich mehrerer Länder | 8 | Beschluss ihrer Vertreterversammlungen auch für den Bereich mehrerer Länder | ||
9 | vereinigen. __2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung | 9 | vereinigen. __2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung | ||
t | 10 | zuständigen Aufsichtsbehörden. § 144 __3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. __4 | t | 10 | zuständigen Aufsichtsbehörden. § 155 __3 Absatz 2, 5 und 6 gilt entsprechend. |
11 | Die Bundesvereinigung nach Absatz 4 ist vor der Vereinigung zu hören. __5 Die | 11 | __4 Die Bundesvereinigung nach Absatz 4 ist vor der Vereinigung zu hören. __5 | ||
12 | gemeinsame Kassenärztliche Vereinigung kann nach Bereichen der an der | 12 | Die gemeinsame Kassenärztliche Vereinigung kann nach Bereichen der an der | ||
13 | Vereinigung beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen getrennte | 13 | Vereinigung beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen getrennte | ||
14 | Gesamtverträge längstens für bis zu vier Quartale anwenden. __6 Darüber hinaus | 14 | Gesamtverträge längstens für bis zu vier Quartale anwenden. __6 Darüber hinaus | ||
15 | können die Vertragspartner der Gesamtverträge unterschiedliche Vergütungen im | 15 | können die Vertragspartner der Gesamtverträge unterschiedliche Vergütungen im | ||
16 | Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vereinbaren, soweit es zum | 16 | Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vereinbaren, soweit es zum | ||
17 | Ausgleich unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen oder aus anderen | 17 | Ausgleich unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen oder aus anderen | ||
18 | besonderen Gründen erforderlich ist. | 18 | besonderen Gründen erforderlich ist. | ||
19 | (3) Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in | 19 | (3) Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in | ||
20 | den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren tätigen angestellten Ärzte, | 20 | den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren tätigen angestellten Ärzte, | ||
21 | die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestellten Ärzte, die in __1 | 21 | die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestellten Ärzte, die in __1 | ||
22 | Eigeneinrichtungen nach § 105 Absatz 1a und Absatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte | 22 | Eigeneinrichtungen nach § 105 Absatz 1a und Absatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte | ||
23 | und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten | 23 | und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten | ||
24 | Krankenhausärzte sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen | 24 | Krankenhausärzte sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen | ||
25 | Kassenärztlichen Vereinigung. __2 Voraussetzung der Mitgliedschaft | 25 | Kassenärztlichen Vereinigung. __2 Voraussetzung der Mitgliedschaft | ||
26 | angestellter Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen | 26 | angestellter Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen | ||
27 | Vereinigung ist, dass sie mindestens zehn Stunden pro Woche beschäftigt sind. | 27 | Vereinigung ist, dass sie mindestens zehn Stunden pro Woche beschäftigt sind. | ||
28 | (4) __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kassenärztliche | 28 | (4) __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kassenärztliche | ||
29 | Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | 29 | Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | ||
30 | (Kassenärztliche Bundesvereinigungen). __2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen | 30 | (Kassenärztliche Bundesvereinigungen). __2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen | ||
31 | und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können die für sie zuständigen | 31 | und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können die für sie zuständigen | ||
32 | obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung | 32 | obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung | ||
33 | kurzzeitig personell unterstützen. __3 Dadurch entstehende Kosten sind ihnen | 33 | kurzzeitig personell unterstützen. __3 Dadurch entstehende Kosten sind ihnen | ||
34 | grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur | 34 | grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur | ||
35 | Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt. | 35 | Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt. | ||
36 | (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | 36 | (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | ||
37 | Bundesvereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. | 37 | Bundesvereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. | ||
38 | (6) §§ 88, 94 Abs. 1a bis 4 und § 97 Abs. 1 __1 Satz 1 bis 4 des Zehnten | 38 | (6) §§ 88, 94 Abs. 1a bis 4 und § 97 Abs. 1 __1 Satz 1 bis 4 des Zehnten | ||
39 | Buches gelten entsprechend. __2 Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung eine | 39 | Buches gelten entsprechend. __2 Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung eine | ||
40 | andere Kassenärztliche Vereinigung nach Satz 1 in Verbindung mit § 88 des | 40 | andere Kassenärztliche Vereinigung nach Satz 1 in Verbindung mit § 88 des | ||
41 | Zehnten Buches beauftragt, eine ihr obliegende Aufgabe wahrzunehmen und | 41 | Zehnten Buches beauftragt, eine ihr obliegende Aufgabe wahrzunehmen und | ||
42 | hiermit eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die Beauftragte verbunden ist, | 42 | hiermit eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die Beauftragte verbunden ist, | ||
43 | wird die Beauftragte mit dem Empfang der ihr nach § 285 Absatz 3 Satz 7 | 43 | wird die Beauftragte mit dem Empfang der ihr nach § 285 Absatz 3 Satz 7 | ||
44 | übermittelten Sozialdaten Verantwortliche. § 80 __3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 44 | übermittelten Sozialdaten Verantwortliche. § 80 __3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
45 | bis 3 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend, Satz 1 Nummer 1 jedoch | 45 | bis 3 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend, Satz 1 Nummer 1 jedoch | ||
46 | mit der Maßgabe, dass nur der Auftragsverarbeiter anzuzeigen ist. | 46 | mit der Maßgabe, dass nur der Auftragsverarbeiter anzuzeigen ist. |
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