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Beitragssatzstabilität | Beitragssatzstabilität | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der | f | 1 | (1) __1 Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der |
2 | Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem | 2 | Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem | ||
3 | Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei | 3 | Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei | ||
4 | denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von | 4 | denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von | ||
5 | Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der | 5 | Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der | ||
n | 6 | Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich | n | 6 | Beitragssatzstabilität). __2 Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich |
7 | vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche | 7 | vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche | ||
8 | Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ | 8 | Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ | ||
9 | 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen | 9 | 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen | ||
n | 10 | Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 | n | 10 | Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 |
11 | erbracht werden, verletzen nicht den __2 Grundsatz der Beitragssatzstabilität. | 11 | Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der | ||
12 | Beitragssatzstabilität. | ||||
12 | (2) __1 Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf | 13 | (2) __1 Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf | ||
13 | die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung | 14 | die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung | ||
14 | der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende | 15 | der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende | ||
15 | Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. __2 Abweichend von Satz 1 ist | 16 | Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. __2 Abweichend von Satz 1 ist | ||
16 | eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch | 17 | eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch | ||
17 | vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen | 18 | vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen | ||
18 | Leistungsbereichen ausgeglichen werden. | 19 | Leistungsbereichen ausgeglichen werden. | ||
19 | (3) __1 Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. __2 September | 20 | (3) __1 Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. __2 September | ||
20 | eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils | 21 | eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils | ||
21 | folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende | 22 | folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende | ||
22 | durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller | 23 | durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller | ||
23 | Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten | 24 | Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten | ||
24 | Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem | 25 | Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem | ||
25 | entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. __3 Grundlage sind die | 26 | entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. __3 Grundlage sind die | ||
26 | monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen | 27 | monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen | ||
27 | Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen | 28 | Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen | ||
28 | Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. __4 Die Feststellung | 29 | Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. __4 Die Feststellung | ||
29 | wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. __5 Bei der | 30 | wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. __5 Bei der | ||
30 | Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die | 31 | Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die | ||
31 | Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 | 32 | Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 | ||
32 | Nummer 2a in der am 31. __6 Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig | 33 | Nummer 2a in der am 31. __6 Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig | ||
33 | familienversichert gewesen wären. | 34 | familienversichert gewesen wären. | ||
34 | (3a) (weggefallen) | 35 | (3a) (weggefallen) | ||
35 | (4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und | 36 | (4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und | ||
36 | 2, §§ 83 und 85 sind den für die __1 Vertragsparteien zuständigen | 37 | 2, §§ 83 und 85 sind den für die __1 Vertragsparteien zuständigen | ||
37 | Aufsichtsbehörden vorzulegen. __2 Die Aufsichtsbehörden können die | 38 | Aufsichtsbehörden vorzulegen. __2 Die Aufsichtsbehörden können die | ||
38 | Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage | 39 | Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage | ||
t | 39 | beanstanden. | t | 40 | beanstanden. __3 Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine |
41 | aufschiebende Wirkung. | ||||
40 | (5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b | 42 | (5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b | ||
41 | und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung | 43 | und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung | ||
42 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam | 44 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam | ||
43 | werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die | 45 | werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die | ||
44 | vertragsschließende Krankenkasse führen. | 46 | vertragsschließende Krankenkasse führen. | ||
45 | (6) __1 Wird durch einen der in den §§ 73b und 140a genannten Verträge das | 47 | (6) __1 Wird durch einen der in den §§ 73b und 140a genannten Verträge das | ||
46 | Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz | 48 | Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz | ||
47 | 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine | 49 | 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine | ||
48 | sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. __2 | 50 | sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. __2 | ||
49 | Sie kann gegenüber der Krankenkasse insbesondere anordnen, den Vertrag dafür | 51 | Sie kann gegenüber der Krankenkasse insbesondere anordnen, den Vertrag dafür | ||
50 | zu ändern oder aufzuheben. __3 Die Krankenkasse kann bei einer solchen | 52 | zu ändern oder aufzuheben. __3 Die Krankenkasse kann bei einer solchen | ||
51 | Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. __4 Besteht die Gefahr | 53 | Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. __4 Besteht die Gefahr | ||
52 | eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die | 54 | eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die | ||
53 | Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen | 55 | Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen | ||
54 | anordnen. __5 Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro | 56 | anordnen. __5 Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro | ||
55 | zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. __6 Die | 57 | zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. __6 Die | ||
56 | Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, | 58 | Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, | ||
57 | nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der | 59 | nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der | ||
58 | Feststellung besteht. __7 Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 | 60 | Feststellung besteht. __7 Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 | ||
59 | bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. __8 Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für | 61 | bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. __8 Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für | ||
60 | Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. __9 Verträge zwischen Krankenkassen und | 62 | Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. __9 Verträge zwischen Krankenkassen und | ||
61 | Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell | 63 | Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell | ||
62 | verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den | 64 | verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den | ||
63 | Vertragspartner beinhalten. __10 Die Krankenkassen haben auf Verlangen der | 65 | Vertragspartner beinhalten. __10 Die Krankenkassen haben auf Verlangen der | ||
64 | zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen. | 66 | zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen. |
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