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Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen | Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen | ||||
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t | 1 | Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen | t | 1 | Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen |
Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen | Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Gegenstand von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 1 oder 2 kann auch die | f | 1 | (1) __1 Gegenstand von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 1 oder 2 kann auch die |
2 | Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen sein, die auf eine | 2 | Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen sein, die auf eine | ||
3 | Verbesserung der Patientenversorgung oder der sektorenübergreifenden | 3 | Verbesserung der Patientenversorgung oder der sektorenübergreifenden | ||
4 | Leistungserbringung ausgerichtet ist, einschließlich der komplexen | 4 | Leistungserbringung ausgerichtet ist, einschließlich der komplexen | ||
5 | psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld. __2 In jedem Land soll unter | 5 | psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld. __2 In jedem Land soll unter | ||
6 | besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie mindestens ein | 6 | besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie mindestens ein | ||
7 | Modellvorhaben nach Satz 1 durchgeführt werden; dabei kann ein Modellvorhaben | 7 | Modellvorhaben nach Satz 1 durchgeführt werden; dabei kann ein Modellvorhaben | ||
8 | auf mehrere Länder erstreckt werden. __3 Eine bestehende Verpflichtung der | 8 | auf mehrere Länder erstreckt werden. __3 Eine bestehende Verpflichtung der | ||
9 | Leistungserbringer zur Versorgung bleibt unberührt. § 63 __4 Absatz 3 ist für | 9 | Leistungserbringer zur Versorgung bleibt unberührt. § 63 __4 Absatz 3 ist für | ||
10 | Modellvorhaben nach Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Vorgaben | 10 | Modellvorhaben nach Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Vorgaben | ||
11 | der §§ 295, 300, 301 und 302 sowie des § 17d Absatz 9 des | 11 | der §§ 295, 300, 301 und 302 sowie des § 17d Absatz 9 des | ||
12 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht abgewichen werden darf. § 63 __5 Absatz | 12 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht abgewichen werden darf. § 63 __5 Absatz | ||
13 | 5 Satz 1 gilt nicht. __6 Die Meldung nach Absatz 3 Satz 2 hat vor der | 13 | 5 Satz 1 gilt nicht. __6 Die Meldung nach Absatz 3 Satz 2 hat vor der | ||
14 | Vereinbarung zu erfolgen. | 14 | Vereinbarung zu erfolgen. | ||
t | 15 | (2) __1 Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im Regelfall auf längstens acht | t | 15 | (2) __1 Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im Regelfall auf längstens 15 |
16 | Jahre zu befristen. __2 Unter Vorlage des Berichts nach § 65 können die | 16 | Jahre zu befristen. __2 Unter Vorlage des Berichts nach § 65 können die | ||
17 | Krankenkassen und die Vertragsparteien bei den zuständigen Aufsichtsbehörden | 17 | Krankenkassen und die Vertragsparteien bei den zuständigen Aufsichtsbehörden | ||
18 | eine Verlängerung beantragen. | 18 | eine Verlängerung beantragen. | ||
19 | (3) __1 Dem DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des | 19 | (3) __1 Dem DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des | ||
20 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind neben den nach § 21 des | 20 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind neben den nach § 21 des | ||
21 | Krankenhausentgeltgesetzes zu übermittelnden Daten von den Vertragsparteien | 21 | Krankenhausentgeltgesetzes zu übermittelnden Daten von den Vertragsparteien | ||
22 | des Modellvorhabens insbesondere auch Informationen zur vereinbarten Art und | 22 | des Modellvorhabens insbesondere auch Informationen zur vereinbarten Art und | ||
23 | Anzahl der Patientinnen und Patienten, zu spezifischen Leistungsinhalten und | 23 | Anzahl der Patientinnen und Patienten, zu spezifischen Leistungsinhalten und | ||
24 | den der verhandelten Vergütungen zugrunde gelegten Kosten sowie zu | 24 | den der verhandelten Vergütungen zugrunde gelegten Kosten sowie zu | ||
25 | strukturellen Merkmalen des jeweiligen Modellvorhabens einschließlich der | 25 | strukturellen Merkmalen des jeweiligen Modellvorhabens einschließlich der | ||
26 | Auswertung nach § 65 mitzuteilen. Über __2 Art und Umfang der zu meldenden | 26 | Auswertung nach § 65 mitzuteilen. Über __2 Art und Umfang der zu meldenden | ||
27 | Daten sowie zur Meldung von Modellvorhaben beim DRG-Institut schließen die | 27 | Daten sowie zur Meldung von Modellvorhaben beim DRG-Institut schließen die | ||
28 | Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des | 28 | Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des | ||
29 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 31. __3 Dezember 2012 eine | 29 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 31. __3 Dezember 2012 eine | ||
30 | Vereinbarung. § 21 __4 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des | 30 | Vereinbarung. § 21 __4 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des | ||
31 | Krankenhausentgeltgesetzes ist für die Vereinbarung und die Datenübermittlung | 31 | Krankenhausentgeltgesetzes ist für die Vereinbarung und die Datenübermittlung | ||
32 | entsprechend anzuwenden. __5 Für die Finanzierung der Aufgaben des DRG- | 32 | entsprechend anzuwenden. __5 Für die Finanzierung der Aufgaben des DRG- | ||
33 | Instituts gilt § 17d Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | 33 | Instituts gilt § 17d Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | ||
34 | entsprechend. | 34 | entsprechend. | ||
35 | (4) Private Krankenversicherungen und der Verband der privaten | 35 | (4) Private Krankenversicherungen und der Verband der privaten | ||
36 | Krankenversicherung können sich an Modellvorhaben nach Absatz 1 und deren | 36 | Krankenversicherung können sich an Modellvorhaben nach Absatz 1 und deren | ||
37 | Finanzierung beteiligen. | 37 | Finanzierung beteiligen. |
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