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Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren | Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren | t | 1 | Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung |
Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren | Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, | t | 1 | (1) __1 Der Wettbewerb der Krankenkassen dient dem Ziel, das Leistungsangebot |
2 | 267, 269 und 287a durch Landesrecht sind ausgeschlossen. | 2 | und die Qualität der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit der | ||
3 | Versorgung zu erhöhen. __2 Dieser Wettbewerb muss unter Berücksichtigung der | ||||
4 | Finanzierung der Krankenkassen durch Beiträge und des sozialen Auftrags der | ||||
5 | Krankenkassen angemessen sein. __3 Maßnahmen, die der Risikoselektion dienen | ||||
6 | oder diese unmittelbar oder mittelbar fördern, sind unzulässig. | ||||
7 | (2) Unlautere geschäftliche Handlungen der Krankenkassen sind unzulässig. | ||||
8 | (3) __1 Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen | ||||
9 | zu werben. __2 Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene | ||||
10 | Information im Vordergrund stehen. __3 Die Werbung hat in einer Form zu | ||||
11 | erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des | ||||
12 | öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist. | ||||
13 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||||
14 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die | ||||
15 | Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen zu regeln im Hinblick auf | ||||
16 | 1. | ||||
17 | Inhalt und Art der Werbung, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | Höchstgrenzen für Werbeausgaben einschließlich der Aufwandsentschädigungen | ||||
20 | für externe Dienstleister, die zu Werbezwecken beauftragt werden, | ||||
21 | 3. | ||||
22 | die Trennung der Werbung von der Erfüllung gesetzlicher | ||||
23 | Informationspflichten, | ||||
24 | 4. | ||||
25 | die Beauftragung und Vergütung von Mitarbeitern, Arbeitsgemeinschaften, | ||||
26 | Beteiligungsgesellschaften und Dritten zu Werbezwecken, | ||||
27 | 5. | ||||
28 | die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge nach § 194 Absatz 1a. | ||||
29 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch | ||||
30 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale | ||||
31 | Sicherung übertragen. | ||||
32 | (5) Beauftragen Krankenkassen Arbeitsgemeinschaften, | ||||
33 | Beteiligungsgesellschaften oder Dritte zu Zwecken des Wettbewerbs und | ||||
34 | insbesondere der Werbung, haben sie sicherzustellen, dass die Beauftragten die | ||||
35 | für entsprechende Maßnahmen der Krankenkassen geltenden Vorschriften | ||||
36 | einschließlich der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 sowie der Rechtsverordnung | ||||
37 | nach Absatz 4 einhalten. | ||||
38 | (6) In den Verwaltungsvorschriften nach § 78 Satz 1 des Vierten Buches und § | ||||
39 | 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist sicherzustellen, dass Verwaltungsausgaben, | ||||
40 | die der Werbung neuer Mitglieder dienen, nach für alle Krankenkassen gleichen | ||||
41 | Grundsätzen gebucht werden. | ||||
42 | (7) __1 Krankenkassen können von anderen Krankenkassen die Beseitigung und | ||||
43 | Unterlassung unzulässiger Maßnahmen verlangen, die geeignet sind, ihre | ||||
44 | Interessen im Wettbewerb zu beeinträchtigen. __2 Die zur Geltendmachung des | ||||
45 | Anspruchs berechtigte Krankenkasse soll die Schuldnerin vor der Einleitung | ||||
46 | eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihr Gelegenheit geben, den Streit | ||||
47 | durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten | ||||
48 | Unterlassungsverpflichtung beizulegen. __3 Soweit die Abmahnung berechtigt | ||||
49 | ist, kann die Abmahnende von der Abgemahnten Ersatz der erforderlichen | ||||
50 | Aufwendungen verlangen. __4 Zur Sicherung der Ansprüche nach Satz 1 können | ||||
51 | einstweilige Anordnungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in § | ||||
52 | 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten | ||||
53 | Voraussetzungen erlassen werden. __5 Ist auf Grund von Satz 1 Klage auf | ||||
54 | Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die | ||||
55 | Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei | ||||
56 | öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. __6 | ||||
57 | Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. __7 Die Befugnis | ||||
58 | erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der | ||||
59 | Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. __8 Der Ausspruch nach Satz 5 ist | ||||
60 | nicht vorläufig vollstreckbar. |
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