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Krankenkassen | Krankenkassen | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts | f | 1 | (1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts |
2 | mit Selbstverwaltung. | 2 | mit Selbstverwaltung. | ||
3 | (2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert: | 3 | (2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert: | ||
4 | Allgemeine Ortskrankenkassen, | 4 | Allgemeine Ortskrankenkassen, | ||
5 | Betriebskrankenkassen, | 5 | Betriebskrankenkassen, | ||
6 | Innungskrankenkassen, | 6 | Innungskrankenkassen, | ||
7 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der | 7 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der | ||
8 | Krankenversicherung der Landwirte, | 8 | Krankenversicherung der Landwirte, | ||
9 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der | 9 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der | ||
10 | Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), | 10 | Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), | ||
11 | Ersatzkassen. | 11 | Ersatzkassen. | ||
n | 12 | (3) __1 Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der | n | 12 | (3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der |
13 | gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände | 13 | gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände | ||
14 | sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander | 14 | sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander | ||
n | 15 | und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen. __2 | n | 15 | und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen. |
16 | Krankenkassen können die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen | ||||
17 | Krankenkassen verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren | ||||
18 | Wettbewerb gilt entsprechend. | ||||
19 | (4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren | 16 | (4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren | ||
20 | Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei | 17 | Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei | ||
21 | ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, | 18 | ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, | ||
22 | es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung | 19 | es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung | ||
t | 23 | von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten. Die | t | 20 | von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten. |
24 | Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse dürfen sich in den Jahren 2011 | 21 | (5) (weggefallen) | ||
25 | und 2012 gegenüber dem Jahr 2010 nicht erhöhen. Zu den Verwaltungsausgaben | ||||
26 | zählen auch die Kosten der Krankenkasse für die Durchführung ihrer | ||||
27 | Verwaltungsaufgaben durch Dritte. Abweichend von Satz 2 sind | ||||
28 | 1. | ||||
29 | Veränderungen der für die Zuweisung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c | ||||
30 | maßgeblichen Bestimmungsgrößen sowie | ||||
31 | 2. | ||||
32 | Erhöhungen der Verwaltungsausgaben, die auf der Durchführung der | ||||
33 | Sozialversicherungswahlen beruhen, es sei denn, dass das Wahlverfahren nach § 46 | ||||
34 | Absatz 2 des Vierten Buches durchgeführt wird, | ||||
35 | zu berücksichtigen. In Fällen unabweisbaren personellen Mehrbedarfs durch | ||||
36 | gesetzlich neu zugewiesene Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme | ||||
37 | von Satz 2 zulassen, soweit die Krankenkasse nachweist, dass der Mehrbedarf | ||||
38 | nicht durch Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven gedeckt werden kann. | ||||
39 | Die Sätze 2 und 3, Satz 4 Nummer 2 und Satz 5 gelten für die Verbände der | ||||
40 | Krankenkassen entsprechend. | ||||
41 | (5) In den Verwaltungsvorschriften nach § 78 Satz 1 und § 77 Absatz 1a des | ||||
42 | Vierten Buches ist sicherzustellen, dass Verwaltungsausgaben, die der Werbung | ||||
43 | neuer Mitglieder dienen, nach für alle Krankenkassen gleichen Grundsätzen | ||||
44 | gebucht werden. | ||||
45 | (6) (weggefallen) | 22 | (6) (weggefallen) |
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