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Sie können sich § 367 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 31. März 2020 mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik sowie im Benehmen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicheurng e. 2V. die Anforderungen an die technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.
Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien | Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien | ||||
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t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien | t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien |
Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien | Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche |
2 | Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 31. März 2020 mit dem | 2 | Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 31. März 2020 mit dem | ||
3 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Abstimmung mit dem Bundesamt für | 3 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Abstimmung mit dem Bundesamt für | ||
4 | Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik sowie | 4 | Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik sowie | ||
t | 5 | im Benehmen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicheurng e. V. die | t | 5 | im Benehmen mit der Deutschen Gesetzlichen _Unfallversicheurng_ e. V. die |
6 | Anforderungen an die technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, | 6 | Anforderungen an die technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, | ||
7 | insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und | 7 | insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und | ||
8 | die Anforderungen an die technische Umsetzung. | 8 | die Anforderungen an die technische Umsetzung. | ||
9 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | 9 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | ||
10 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | 10 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | ||
11 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. | 11 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. |
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