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Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
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t | 1 | Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | t | 1 | Förderung der vertragsärztlichen Versorgung |
Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der |
2 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle | 2 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle | ||
3 | geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die | 3 | geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die | ||
4 | Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu | 4 | Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu | ||
5 | verbessern oder zu fördern. | 5 | verbessern oder zu fördern. | ||
6 | (1a) Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Finanzierung von Fördermaßnahmen | 6 | (1a) Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Finanzierung von Fördermaßnahmen | ||
7 | zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu | 7 | zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu | ||
8 | bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der nach | 8 | bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der nach | ||
9 | § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur | 9 | § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur | ||
10 | Verfügung stellt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | 10 | Verfügung stellt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | ||
11 | haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu | 11 | haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu | ||
12 | entrichten. Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für folgende | 12 | entrichten. Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für folgende | ||
13 | Maßnahmen verwendet werden: | 13 | Maßnahmen verwendet werden: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei | 15 | Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei | ||
16 | Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen, | 16 | Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung, | 18 | Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Vergabe von Stipendien, | 20 | Vergabe von Stipendien, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | Förderung von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c und von lokalen | 22 | Förderung von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c und von lokalen | ||
23 | Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung, | 23 | Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung, | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen, | 25 | Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt, | 27 | Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt, | ||
28 | insbesondere bei Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a | 28 | insbesondere bei Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a | ||
29 | Satz 1, und Entschädigungszahlungen nach § 103 Absatz 3a Satz 13, | 29 | Satz 1, und Entschädigungszahlungen nach § 103 Absatz 3a Satz 13, | ||
30 | 7. | 30 | 7. | ||
31 | Förderung des Betriebs der Terminservicestellen. | 31 | Förderung des Betriebs der Terminservicestellen. | ||
32 | Es ist sicherzustellen, dass die für den Strukturfonds bereitgestellten Mittel | 32 | Es ist sicherzustellen, dass die für den Strukturfonds bereitgestellten Mittel | ||
33 | vollständig zur Förderung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung | 33 | vollständig zur Förderung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung | ||
34 | verwendet werden. Die Kassenärztliche Vereinigung erstellt jährlich einen im | 34 | verwendet werden. Die Kassenärztliche Vereinigung erstellt jährlich einen im | ||
35 | Internet zu veröffentlichenden Bericht über die Verwendung der Mittel des | 35 | Internet zu veröffentlichenden Bericht über die Verwendung der Mittel des | ||
36 | Strukturfonds. | 36 | Strukturfonds. | ||
37 | (1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen | 37 | (1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen | ||
38 | und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die | 38 | und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die | ||
39 | Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur | 39 | Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur | ||
40 | Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen. | 40 | Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen. | ||
41 | (1c) __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen können eigene Einrichtungen | 41 | (1c) __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen können eigene Einrichtungen | ||
42 | betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten | 42 | betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten | ||
43 | dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. __2 Die | 43 | dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. __2 Die | ||
44 | Kassenärztlichen Vereinigungen können die Einrichtungen auch durch | 44 | Kassenärztlichen Vereinigungen können die Einrichtungen auch durch | ||
45 | Kooperationen untereinander und gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in Form von | 45 | Kooperationen untereinander und gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in Form von | ||
46 | mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betreiben. __3 In | 46 | mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betreiben. __3 In | ||
47 | Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 | 47 | Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 | ||
48 | Absatz 1 Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festgestellt hat, sind die | 48 | Absatz 1 Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festgestellt hat, sind die | ||
49 | Kassenärztlichen Vereinigungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Absatz 1 Satz | 49 | Kassenärztlichen Vereinigungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Absatz 1 Satz | ||
50 | 2, spätestens jedoch nach sechs Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen | 50 | 2, spätestens jedoch nach sechs Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen | ||
51 | verpflichtet. __4 Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die in diesen | 51 | verpflichtet. __4 Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die in diesen | ||
52 | Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87 bis 87c | 52 | Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87 bis 87c | ||
53 | anzuwenden. | 53 | anzuwenden. | ||
54 | (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern Landesrecht dies | 54 | (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern Landesrecht dies | ||
55 | bestimmt, an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit | 55 | bestimmt, an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit | ||
56 | der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit. | 56 | der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit. | ||
57 | (2) __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, daß | 57 | (2) __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, daß | ||
58 | medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner | 58 | medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner | ||
59 | Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. __2 Die Kassenärztlichen | 59 | Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. __2 Die Kassenärztlichen | ||
60 | Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der | 60 | Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der | ||
61 | vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der | 61 | vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der | ||
62 | niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen | 62 | niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen | ||
63 | Erfordernissen genügt. | 63 | Erfordernissen genügt. | ||
t | 64 | (3) (weggefallen) | t | 64 | (3) __1 Die Krankenkassen haben der Kassenärztlichen Vereinigung die |
65 | zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der | ||||
66 | vertragsärztlichen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage | ||||
67 | von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | ||||
68 | erforderlich sind, zu erstatten. __2 Die Erstattung hat nur zu erfolgen, | ||||
69 | soweit die Maßnahme nicht bereits im Haushaltsplan der Kassenärztlichen | ||||
70 | Vereinigung abgebildet ist oder aus finanziellen Mitteln, die aufgrund von | ||||
71 | Vereinbarungen und Beschlüssen nach diesem Gesetzbuch von den Krankenkassen | ||||
72 | gezahlt werden, finanziert wird. __3 Eine Erstattung erfolgt auch dann, wenn | ||||
73 | die Kosten die Ansätze bei Maßnahmen nach Satz 2 übersteigen. | ||||
65 | (4) __1 Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung | 74 | (4) __1 Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung | ||
66 | nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von der Kassenärztlichen | 75 | nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von der Kassenärztlichen | ||
67 | Vereinigung in diesen Gebieten Sicherstellungszuschläge an bestimmte dort | 76 | Vereinigung in diesen Gebieten Sicherstellungszuschläge an bestimmte dort | ||
68 | tätige vertragsärztliche Leistungserbringer zu zahlen. Über die __2 | 77 | tätige vertragsärztliche Leistungserbringer zu zahlen. Über die __2 | ||
69 | Anforderungen, die an die berechtigen vertragsärztlichen Leistungserbringer | 78 | Anforderungen, die an die berechtigen vertragsärztlichen Leistungserbringer | ||
70 | gestellt werden, und über die Höhe der Sicherstellungszuschläge je | 79 | gestellt werden, und über die Höhe der Sicherstellungszuschläge je | ||
71 | berechtigten vertragsärztlichen Leistungserbringer entscheidet der | 80 | berechtigten vertragsärztlichen Leistungserbringer entscheidet der | ||
72 | Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. __3 Die für den Vertragsarzt | 81 | Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. __3 Die für den Vertragsarzt | ||
73 | zuständige Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese | 82 | zuständige Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese | ||
74 | Kassenärztliche Vereinigung eine Vergütung nach Maßgabe des Gesamtvertrages | 83 | Kassenärztliche Vereinigung eine Vergütung nach Maßgabe des Gesamtvertrages | ||
75 | nach § 83 oder § 87a entrichten, tragen den sich aus Satz 1 ergebenden | 84 | nach § 83 oder § 87a entrichten, tragen den sich aus Satz 1 ergebenden | ||
76 | Zahlbetrag an den Vertragsarzt jeweils zur Hälfte. Über das __4 Nähere zur | 85 | Zahlbetrag an den Vertragsarzt jeweils zur Hälfte. Über das __4 Nähere zur | ||
77 | Aufteilung des auf die Krankenkassen entfallenden Betrages nach Satz 2 auf die | 86 | Aufteilung des auf die Krankenkassen entfallenden Betrages nach Satz 2 auf die | ||
78 | einzelnen Krankenkassen entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und | 87 | einzelnen Krankenkassen entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und | ||
79 | Krankenkassen. | 88 | Krankenkassen. | ||
80 | (5) __1 Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in | 89 | (5) __1 Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in | ||
81 | begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren | 90 | begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren | ||
82 | medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. __2 Ein begründeter | 91 | medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. __2 Ein begründeter | ||
83 | Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere | 92 | Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere | ||
84 | Weise nicht sichergestellt werden kann. __3 Sind die Voraussetzungen nach Satz | 93 | Weise nicht sichergestellt werden kann. __3 Sind die Voraussetzungen nach Satz | ||
85 | 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die Einrichtung auf Antrag zur | 94 | 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die Einrichtung auf Antrag zur | ||
86 | Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten, die in | 95 | Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten, die in | ||
87 | das Arztregister eingetragen sind, zu ermächtigen. § 95 __4 Absatz 2 Satz 7 | 96 | das Arztregister eingetragen sind, zu ermächtigen. § 95 __4 Absatz 2 Satz 7 | ||
88 | bis 10 gilt entsprechend. __5 In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte | 97 | bis 10 gilt entsprechend. __5 In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte | ||
89 | sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten | 98 | sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten | ||
90 | gebunden. | 99 | gebunden. |
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